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Frage geschrieben am 19.08.2011 08:43:46

Schadensersatzansprüche

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 900
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
ich wurde bei einer Vorschaltgesellschaft eines Sportvereins mit Bundesligabetrieb einer Randsportart als Sportmanager angestellt, nachdem ich dies vorher schon mehrere Jahre im e.V. ehrenamtlich gemacht hatte. Mir wurden im Gespräch volle Handlungsfreiheit und auch procura zugesichert. Ich nahm sofort meine Arbeit auf, da die Zeit drängte. Trotz wiederholter Anfrage bekam ich nach den Gesprächen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Die ersten Gehälter flossen aber. Nach 6 Monaten kündigte ich fristlos, nachdem 2 Gehälter trotz Mahnung nicht kamen. Ich habe vor dem AG Augsburg bzgl. des bestehenden Vertrages und meinen Ansprüchen recht bekommen, die Gegenseite ging aber in Berufung. Termin fand noch nicht statt, da mittlerweile gegen die Firma ein Insolvenz-Prüfungsverfahren eröffnet wurde. Mittlerweile erfahre ich vom Insolvenzverwalter, dass in der Buchhaltung gegen mich Schadensersatzansprüche in 5-stelliger Höhe eingebucht sind, da ich angeblich nicht handlungsbevollmächtigt war. Wie sehen sie die Situation. Ich hatte in der Zeit vorher unzählige Geschäftsvorgänge wie Trainingslager durchgeführt, weiter Mietverträge und Spielerverträge abgeschlossen, entsprechende Kosten erzeugt. Dies wurde auch alles akzeptiert, teilweise sogar mit dem Geschäftsführer bei Pressekonferenzen vorgestellt. Wie sehen sie meine rechtliche Situation?


Antwort geschrieben am 19.08.2011 10:08:34
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,


dem Kollegen Zimmlinghaus ist in gewisser Weise zuzustimmen. Anwaltliche Beratung bringt immer auch ein Haftungsrisiko mit sich und wenn nun in Ihrem Fall ein fünfstelliger Betrag Streitgegenstand ist, so ist eine hier ausgelobte Beratungsgebühr unverhältnismäßig gering.

Ihre Anfrage verstehe ich aber als Gesuch nach einer ersten Einschätzung, die ich Ihnen hiermit geben will.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes führe ich daher wie folgt aus:

Die Vorschaltgesellschaft beabsichtigt also eventuell, die durch Sie geschlossenen Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen zu wollen oder die Vertragsschlüsse als als Schadensersatz auslösende Pflichtverletzungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu betrachten.


Fest steht erst einmal, dass Sie diejenigen Geschäfte nicht für sich abschließen wollten, sondern für Ihren Arbeitgeber.

Es kommen dann hier zwei Haftungsgrundlagen in Frage: Wenn das Bestehen eines Arbeitsvertrages angenommen wird, so könnte man versuchen gegen Sie aus dem Arbeitsverhältnis (Schlechtleitung) vorzugehen.

Wie Sie erwähnen hat die Vorgesellschaft jedoch gerade Berufung gegen das Urteil eingelegt, das Ihnen Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis zugesprochen hat.
Wenn die Gesellschaft aber erreichen will, dass kein Vertrag zwischen Ihnen und der Gesellschaft besteht, so könnte Sie auch nicht aus dem Arbeitsvertrag wegen Schlechtleitung gegen Sie vorgehen.

Eventuell will man die Angelegenheit durch die Berufung wegen des Insolvenz-Prüfverfahrens auch nur verzögern.

Jedenfalls bliebe dann die Möglichkeit der Vorgesellschaft, Sie wegen deliktischer Ansprüchen in die Haftung zu nehmen.

So käme eine Verletzung des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes" durch den Abschluss unvorteilhafter Verträge in Betracht.

Was die von Ihnen durchgeführten Vertragsschlüsse angeht, so wissen Sie vermutlich nicht, was Ihnen in dessen Rahmen konkret vorgeworfen wird.



Wenn man Ihnen tatsächlich Prokura und Handlungsvollmacht eingeräumt hat, so waren Sie erst einmal grundsätzlich berechtigt, Verträge abzuschließen.

Zu beachten ist, dass die Prokura auch mündlich erteilt werden kann – eine Erteilung daher auch ohne schriftliche Festlegung in einem Arbeitsvertrag Gültigkeit haben kann. Sie ist an sich ins Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Auch die Handlungsvollmacht bedarf keiner gesonderten Form, sondern kann mündlich erteilt werden.

Ob Sie also nun verschiedene Verträge für die Vorgesellschaft schließen durften richtet sich danach, ob Prokura und Handlungsvollmacht bestanden haben.

In einem eventuellen Schadensersatzprozess gegen Sie müsste die Vorgesellschaft das Nichtvorhandensein der Vollmachten aber beweisen.


Eine weitere Frage ist, ob die konkret abgeschlossenen Verträge im Einklang mit den Interessen der Vorgesellschaft standen und einer pflichtgemäßen Diensterfüllung entsprachen. Dies müsste dann an jedem konkreten Fall geprüft werden.


Um Ihren Fall also richtig einschätzen zu können, bedarf es noch verschiedener Informationen.
Zumal es immer schwierig ist, vorauszusehen, auf was sich ein eventueller Prozessgegner beruft.

Eine Weichenstellung wird der Ausgang der Arbeitslohn-Klage sein.


Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, wird man aus dem Arbeitsverhältnis gegen Sie vorgehen.
Nach Ihren Angaben hatte ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Es bedarf grundsätzlich keines schriftlichen Arbeitsvertrages – dieser ist nur aus Nachweiszwecken sinnvoll, jedoch keine Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses.

Innerhalb des Arbeitsverhältnisses gibt es dann auch verschiedene Haftungsebenen in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer tatsächlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

So wird unterscheiden, dass bei leichtester Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer überhaupt keine Haftung trifft; bei mittlerer Fahrlässigkeit ist ein etwaiger Schaden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen zu tragen.


Sollte kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sein, so müssen Sie auch nicht zwingend für die von Ihnen geschlossenen Verträge einstehen. Die Vorschaltgesellschaft muss die von Ihnen geschlossenen Verträge unter Umständen gegen sich gelten lassen. Dies folgt aus dem Institut der Rechtscheinshandlungsvollmacht. Hatte danach die Vorschaltgesellschaft nach außen erkennbar geduldet, dass Sie für die Gesellschaft Verträge abschließen, so muss sie sie auch später gegen sich gelten lassen.


Insgesamt sind zunächst in Ihrem Fall keine klaren Haftungstatbestände zu erkennen.

Ich kann Ihnen nur raten, erst einmal abzuwarten, ob tatsächlich Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Eventuell hängt die Verbuchung als Schadensersatzanspruch auch mit dem Insolvenzverfahren zusammen.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführen bereits weiter geholfen zu haben.
___

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Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

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