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Schadensersatzanspruch, Arbeitsunfall


06.01.2011 17:17 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe folgendes Anliegen.

Ich bin derzeit Hartz-4 Empfänger und bin in einer 1,20EUR-Maßnahme im Internationalen Bund zur Beschäftigung eingesetzt.

Nun ist mir Vorgestern ein Schraubstock auf den Fuß gefallen. Der Schraubstock war nicht an der Werkbank befestigt (Festgeschraubt) sondern er war auf einem Brett Festgeschraubt und das Brett samt dem Schraubstock wurde mit einer Zwinge an der Werkbank befestigt. Somit nicht Festgeschraubt an der Werkbank.

Nun, da ich diese Zwinge brauchte, und ich als Leihe das so nicht wusste, schraubte die Zwinge ab und entsprechend fiel mir der Schraubstock auf den oberen Fußballen (mit dem Festgeschraubten Brett).

Ich war der Annahme die Zwinge war nur so dort dran und der Schraubstock sei Ordnungsgemäß befestigt.

Jedenfalls war ich schon in der notfallambulanz, zum Glück nichts Angebrochen oder so. Heute war ich nochmals beim Chirogen und dieser hat mir eine Schiene dran gemacht.

ich habe weiterhin große Schmerzen. Ich habe ein kleines kind von 2 Jahren, bin alleinerziehend.
Nun muss mich ständig mein Nachbar zum Arzt fahren und meine Mutter und meine Schwester kümmern sich nun größtenteils um mein Kund. Abholen vom Kindergarten und so weiter. Ich laufe ja auf Krücken und kann den Fuß weder belasten noch anheben oder auftreten.

Die Schiene soll nun 4 Wochen dran bleiben und bis dahin bin ich auch Krank geschrieben.

Im IB wurde mir von der Leiterin gesagt es wäre ja meine Schuld, was mache ich auch einfach diese Zwinge von dem Schraubstock ab. Es wäre ja klar das dieser damit befestigt ist.


Nun meine Fragen:
Ist es wirklich meine Schuld als Leihe oder gibt es da Vorschriften wie so ein Schraubstock befestigt werden muss?

Und wie ist es nun mit Schmerzensgeld und so weiter? Habe ich da Chancen?

Können Sie mir evtl. auch Vor Gericht helfen wenn ich das geltend machen könnte?

Wie gesagt ich habe mom. Hartz-4.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
06.01.2011 | 18:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wie Sie in Ihrer Schilderung ausführen hatten Sie einen Arbeitsunfall. Eine konkrete Vorschrift hinsichtlich eines Schraubstocks gibt es nicht, allerdings hat der Arbeitgeber gewisse Verkehrssicherungspflichten um Verletzungen der Beschäftigen eines Betriebes soweit als möglich auszuschließen.

Da Sie offensichtlich in Ihrer Arbeit und den Umgang mit dem dortigen Werkzeug nicht richtig eingewiesen wurden, kommt hier eine Verletzung der Aufsichts- oder Informationspflicht des Arbeitgebers bzw. der Leiterin in Betracht.

Ob in Ihrem Fall wirklich eine Verletzung dieser Pflichten vorlag, oder es gemäß der Aussage praktisch selbstverständlich war, daß sich dieser Schraubstock löst vermag ich ohne weitere Details nicht zu beurteilen.

Das Hauptproblem in Ihrem Fall ist jedoch die Haftungsbeschränkungen nach 104 ff SGB VII.
Diese Vorschriften regeln, daß bei Arbeitsunfällen Kollegen oder der Arbeitgeber lediglich bei vorsätzlich verursachten Unfällen haften.

Dies bezieht sich auch auf etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld. Vorsatz – also ein absichtliches Verursachen des Unfalls - der Aufsichtsperson oder Leiterin wird nach Ihrem Vortrag aber wohl kaum vorliegen.

Daher sehe ich in Ihrem Fall keine Aussicht gegen den Arbeitgeber oder andere Betriebsangehörige vorzugehen.

Ich bedauere Ihnen kein andere Beurteilung geben zu können.

Ich hoffe trotzdem Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen gute Besserung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

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