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Frage geschrieben am 22.01.2010 09:52:12

Schadensersatzanspruch § 116 SGB X, Schädiger ALG II, ohne Haftpflichtversicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1928
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Folgendes Ereignis:
Person A fährt fährt mit dem Fahrrad und weicht Person B aus. Dabei fährt sie Person C an, sodass ein RTW bestellt wurde um Person C ins Krankenhaus zu bringen und seine Schürfwunden zu behandeln.

Person A erhält daraufhin ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00€ mit der Begründung sie habe nicht den dafür vorgesehenen Radweg benutzt. Ein Strafverfahren gab es nicht.
Als Beweismittel stehen eine Zeugenaussage und ein Foto zur Verfügung.

Daraufhin versucht nun die Krankenkasse von Person C einen Ersatzanspruch nach § 116 SGB X geltend zu machen und eine Schuldanerkennung von Person A zu erhalten.

Person A bezieht ALG II, ist alleinerziehend und hat keine Haftpflichversicherung.

1. Was passiert wenn Person A die Schuld nicht zugibt ? Lohnt sich dies, nicht das mehr Kosten entstehen?

2. Wenn sie es doch zugibt, was passiert dann?

3. Besteht die Chance seitens der Krankenkasse den Anspruch geltend zu machen bei der wirtschaftlichen Situation von Person A? (Stichwort Existenzminimum bzw. unpfändbare Bezüge)

4. Sollte es auf ein Verfahren hinauslaufen, welche Möglichkeiten hat Person A? Bspw. Prozesskostenbeihilfe o.ä. ?

5. Oder sollte Person A auf den Anspruch direkt eingehen um die Kosten zu minimieren?

6. Sollte der Anspruch durchgesetzt werden; Wie lange wäre die Verjährungsfrist?

Vielen Dank im Vorraus für die Antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.01.2010 10:03:19
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Sollte das Anerkenntis nicht abgegeben werden ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse im Klagewege versuchen wird ihre Forderung durchzusetzten.

2. und 3.
Wird ein Anerkenntnis abgegeben wird die Krankenkasse die entstandenen Kosten und noch entstehenden Kosten gegeüber Person A geltend machen.

Wenn Person A ALG-II-Leistungen bezieht ist die Wahrscheinlichkeit für die Krankenkasse Ansprüche auch vollstrecken zu können sehr gering. Die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person die keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat beträgt derzeit 989,99 Euro.
Ich rate Ihnen, Ihren aktuellen ALG-Bescheid der Krankenkasse zu übermitteln. Evtl. wird man dann die Geltendmachung einstellen.

4.
Für den Fall dass Person A ALG-II-Leistungen bezieht, besteht Bedürftigkeit, was für Prozesskostenhilfe Voraussetzung ist. Ob auch Erfolgsaussicht besteht, kann ohne Akteneinsicht und nur aufgrund Ihrer bisherigen Angaben nicht beurteilt werden. Wenn die Krankenkasse anwaltlich vertreten wird, wird auch Ihnen auf Wunsch hin ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

5.
Zur Kostenminimierung kann tatsächlich freiwillig ein Anerkenntnis abgegeben werden. Ob dies ratsam ist, hängt davon ab, wie die Haftungslage tatsächlich ist. Insbesondere kommen ja evtl. noch Anspräche gegen Person B in Betracht (kann ohne Akteneinsicht wohl nicht beurteilt werden).

6.
Wenn ein rechtskräftiges Urteil erwirkt wird 30 Jahre.

Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß


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