Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 29.09.2006 23:15:00

Schadensersatzanforderung an Auszubildenden von ehem. Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1660
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Ausbildungsverhätnis als Groß- und Außenhandelskaumann meines Bekannten begann am 01.09.2003 bei einer Firma, welche Verpackungen für Kosmetische Artikel vertreibt. Dieses Ausbildungsverhältnis endete am 21.06.2006 nachdem eine Übernahme nicht erfolgte.

Im April dieses Jahres kam es zu einem Diebstahl von persönlichem Eigentum (Jacke samt Inhalt) welcher unverzüglich bei der Polizei angezeigt wurde. (Aktenzeichen kann nachgereicht werden) In dieser Jacke befand sich leider auch der Schlüssel zu den Büroräumen des Arbeitgebers. Am selben Tag wurde auch dem Arbeitgeber (Geschäftsführer) der Verlust der Schlüssels gemeldet. Aussage des Geschäftsführers: "Gut dass du es gemeldet hast - ist zwar blöd, aber warten wir bis Montag". Der Arbeitgeber wollte dann die Kosten mittels Haftpflichtversicherung des Bekannten decken lassen. DIe Haftpflichtversicherung des Bekannten verweigerte die Zahlung auf Grund dessen, dass es ein Schlüssel Dritter sei.

Die Schließanlagen wurden letztendlich erst kurz vor Ausbildungsende des Bekannten ausgewechselt. Zitat Bekannter: Also kann es nicht so Dringend gewesen sein für die Sicherheit der Firma zu sorgen.

Kurz nach Ausbildungsende erhielt der Bekannte eine persönlich verfasste (Lieber *****...) Zahlungsaufforderung (13.07.06) mit der Bitte den ausstehenden Betrag von ca. 2900,- Eur auf deren Firmenkonto zu überweisen, mit dem Hinweis, das die Rechnung falls gefordert and die Haftpflichtversicherung des Bekannten geschickt werden könnten.

Mein Bekannter hatte einen Schlüssel für sechs Schlösser zu div. Büroräumen. Ausgewechselt wurden seitens Arbeitgeber jedoch 32 Schlösser. Zitat Bekannter: Es wurden die gesamten Schlösser der kompletten Firma ausgetauscht damit nur noch ein Generalschlüssel benötigt wird.

Dannach erhielt mein Bekannter eine weitere Zahlungsaufforderung (13.09.06) erneut mit persönlicher Anrede (Lieber *****...) mit 14 tägigem Zahlungsziel und dannach eine Erste Mahnung (28.09.06) mit sachlicherer Anrede (Sehr geehrter Herr....) mit der Bitte den fälligen Betrag SOFORT zu begleichen.

Fazit:
Ich würde gerne wissen, ob mein Bekannter die Rechnung begleichen muss bzw. wie hier der genaue rechtliche Sachverhalt ist...

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.09.2006 00:06:26
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.

Ihr Bekannter muss in keinem Fall für die Auswechselung aller Schlösser aufkommen, sondern allenfalls für die Schlösser, die sich mittels des abhanden gekommenen bzw. gestohlenen Schlüssels aufschließen ließen. Der Arbeitgeber soll nun so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schadensverursachende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Eine Besserstellung in dem Sinn, dass der Arbeitgeber bei dieser Gelegenheit alle Schlösser auswechseln lässt und die dabei entstehenden Kosten auf den Arbeitnehmer abwälzen will, ist von einem etwaigen Schadensersatzanspruch selbstverständlich nicht gedeckt.

Die Rechtsprechung hat zwar darüber hinaus für die Haftung des Arbeitnehmers ein abgestuftes Haftungssystem entwickelt, welches das Einstehen für Schäden, die der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber verursacht, primär vom Grad des ihn treffenden Verschuldens abhängig macht. Allerdings hat dies eine betriebliche veranlasste Tätigkeit zur Voraussetzung. Dieser Begriff wird zwar weit verstanden, jedoch dürfte allein das Aushändigen des Schlüssels nicht ausreichen, um dieses Rechtsinstitut hier anzuwenden. Ihr Bekannter hat seinen Arbeitgeber schließlich nicht während der Ausübung seiner Arbeit geschädigt.

Daher dürfte es hier bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen bleiben, wonach Ihr Bekannter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Hier wird man wohl sagen müssen, dass es eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, nicht ausreichend auf den Schlüssel Acht gegeben zu haben, so dass sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt. Daher besteht ein Anspruch des Arbeitgebers in Höhe des Teilbetrages, der für das Auswechseln der mit dem abhanden gekommenen Schlüssel aufschließbaren Schlösser hätte aufgewendet werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den gegebenen Angaben basiert, daneben aber andere Punkte relevant sein könnten, die ein möglicherweise anderes Ergebnis nahelegen würden. Eine umfassende und verbindliche Beratung ist daher nur im Wege einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen die im Rahmen dieses Forums angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2006 00:22:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tobias Kraft,

vielen lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort. Einige Fragen haben sich jedoch noch ergeben...

- sind denn möglichwerweise Referenzfälle bekannt?
- mein Bekannter hat keinen Vertrag unterschrieben welcher
eine jegliche Haftbarkeit regelt
- außerdem war er in Ausbildung und hat weder böswillig noch
mutwillig gehandelt
- könnten Sie sich ein wenig genauer äußern, ob es Sinn macht,
nicht auf die Forderungen zu reagieren, oder
- mögl. einen Vergleich (Teilbetrag) anzufragen...

Wie stehen denn seine Chancen ohne Zahlung davonzukommen?

Vielen Dank!




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2006 20:36:06

Sehr geehrter Fragesteller,

auch wenn Ihr Bekannter vertraglich keine Haftungsfragen festgehalten hat, ergibt sich für ihn eine Haftung für die abhanden gekommenen Schlüssel.

Darauf, dass er bös- oder mutwillig gehandelt hat, kommt es grundsätzlich nicht an. Es genügt allein ein Fahrlässigkeitsvorwurf, d.h. die verkehrserforderliche Sorgfalt müsste von ihm außer Acht gelassen worden sein. Dies bedürfte einer genaueren Prüfung, z.B. wo er die Jacke hat liegen lassen oder ob er sie gar an einer Garderobe abgegeben hat, o.ä.

Die Chancen, gar nichts bezahlen zu müssen, erachte ich für gering. Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und einen Betrag auszuhandeln.

Dabei können Sie darauf verweisen, dass für den Arbeitgeber in einem etwaigen Prozess das Risiko bestünde, die Fahrlässigkeit bei Ihrem Bekannten darzulegen und zu beweisen. Der Prozess könnte dazu führen, dass letztendlich beide Parteien „draufzahlen“.

Sie sollten auch klarstellen, dass er allenfalls für die Auswechselung der Schlösser aufzukommen hat, deren Austausch zwingend erforderlich war, denn der Arbeitgeber darf sich nicht auf Kosten seines Auszubildenden bereichern.

Reagieren sollten Sie aber in jedem Fall, da ansonsten weitere Kosten drohen infolge des Verzuges zumindest mit einer Teilzahlung, die möglicherweise gerechtfertigt wäre.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen gehaben.


Mit freundlichen Grüßen


Tobias Kraft
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online