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Frage geschrieben am 07.04.2008 09:23:00

Schadensersatz wg. Falschberatung u. Untätigkeit

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3393
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Ich habe Anfang 2007 eine KFZ-Haftpflichtversicherung über einen Mitarbeiter einer Versicherungsagentur (Diesen Status vermute ich, er selbst gibt sich als "Mitarbeiter" der Versicherungsgesellschaft aus) abgeschlossen.
Vereinbart war, dass im Rahmen des Vertrages eine Rabattübertragung des Schadensfreiheitsrabattes von einer anderen Person auf mich durchgeführt wird.
Den Vertrag mit dem besprochenen Schadensfreiheitsrabatt habe ich unterzeichnet, auch die Beitragsforderung war danach korrekt und wie abgesprochen.

Ca. 6 Monate später bekam ich Post von der Versicherungsgesellschaft, die mir mitteilt, dass der angebene Schadensfreiheitsrabatt nicht angewendet werden kann, da keine Vorversicherung auf meinen Namen zugeordnet werden konnte. Ich rief darufhin den Herrn von der Versicherungsagentur an. Dieser erklärte, dass ("ach ja...") die Rabattübertragung noch durchgeführt werden müsse und er dafür noch eine Kopie meines Führerscheins benötige, anschließend werde er alles wie besprochen regeln. Ich schickte ihm die Führerscheinkopie noch am selben Tag. Da ich daraufhin nichts mehr davon hörte, ging ich davon aus, dass alles wie besprochen erledigt ist.

Nachdem wieder ca. ein halbes Jahr vergangen war (in dem weiterhin von der Versicherung die Beiträge lt. der Absprache mit dem entsprechenden Schadensfreiheitsrabatt gefordert wurden), bekam ich erneut ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft mit folgendem Inhalt:
Ich hätte auf das Schreiben von vor 6 Monaten nicht reagiert und deshalb muß nun der Versicherungsbeitrag rückwirkend und für die Zukunft angepasst werden, der Schadensfreiheitsrabatt kann nicht gewährt werden. Dadurch ergab sich natürliche eine saftige Nachzahlung und zukünftig ca. 100% höhere Beiträge.

Mein Anruf bei der Hotline der Versicherung ergab, dass der erforderliche Antrag für die Rabattübertragung - von der anderen Person auf mich - nie eingegangen ist und auch sonst keine Reaktion auf die Schreiben der Versicherung von mir oder dem Versicherungsvertreter eingegangen seien.

Daraufhin rief ich natürlich den Versicherungsvertreter an, der sofort behauptete, dass er alles wie besprochen weitergeleitet hätte, sich aber nochmals "darum kümmern" wollte.

Um es abzukürzen: Ich habe den Herrn noch mehrfach telefonisch und schriftlich dazu aufgefordert, er tut jedoch überhaupt nichts.
Die Versicherungsgesellschaft selbst will nichts unternehmen, eine Rabattübertragung kann nur durch die zuständige Agentur beantragt werden. Ich selbst habe dazu keine Möglichkeit. Die Agentur macht es einfach nicht - warum auch immer. Wahrscheinlich weil die Sache nicht einfach so möglich ist, sondern an Bedingungen geknüpft ist (gemeinsamer Wohnsitz). Dies habe ich jedoch erst im nachhinein erfahren.


Nun zu meinen Fragen:

-Ist es möglich, den Vertrag mit einem Sonderkündigungrecht zu beenden und für die aufgelaufende Nachforderung Schadensersatz von dem Versicherungsvertreter einzufordern? Immerhin hat er mir über ein Jahr lang zugesagt, die besprochenen Beiträge und die Rabattübertragung sei "kein Problem", während im Hintergrund eine ordentliche Differenz auflief.

-Falls ja, welche Kosten kämen in etwa auf mich zu wenn ich mich an einen Rechtsanwalt wende und wie sind die Erfolgsaussichten? Mein Budget ist leider begrenzt und ich habe keine Rechtschutzversicherung.

-Falls nein, Welches Vorgehen empfehlen Sie mir?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.04.2008 10:35:13
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Es ist fraglich, ob Sie den Versicherungsagenten zum Schadensersatz heranziehen können. Dies wäre nur möglich, wenn dieser Beratungspflichten oder Mitwirkungspflichten verletzt hätte.
Das erste Problem stellt sich hierbei, dass Sie denken, dass Ihr Ansprechpartner als Versicherungsagent tätig war, sich dieser aber als Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft ausgab. Um genau prüfen zu können, welche Pflichten Ihr Ansprechpartner hatte, müsste dies genau geklärt werden.

Die Beratungspflichten selbst wurden in der VVG-Reform erheblich erweitert.
Da es sich bei Ihrem Vertrag wohl um einen Altvertrag handelt, können diese neuen Regelungen aber leider nicht herangezogen werden. Hierfür müsste der Vertragsschluss nach dem 1.1.2008 liegen.

Vor diesem Zeitpunkt bestand eine gesetzliche Regelung für Versicherungsvermittler bezüglich der Beratung nur insoweit, dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet war, zu gewährleisten, dass ein Verbraucher in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages unterrichtet wird. Daneben bestanden nach dem alten VVG, das bei Ihnen wohl noch angewendet werden muss, erhöhte Anforderungen an Ihre eigene Mitwirkungspflicht.
Hätten Sie z.B. wissen müssen oder erkennen könne, dass der Rabatt nur bei gemeinsamen Wohnsitz übertragen werden kann, könnte dies einem Schadensersatzanspruch und einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen.

Um die Aussichten auf Schadensersatz genau beurteilen zu können, müssten alle Umstände des Falles bekannt sein, insbesondere von den Inhalten der Gespräche zwischen Ihnen und dem Versicherungsagenten.
Des Weiteren wäre es eine Frage der Beweisbarkeit, ob ein Schadensersatzanspruch wirklich besteht.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung könnte sich aus § 314 BGB ergeben.
Hiernach können Dauerschuldverträge gemäß § 314 BGB ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar macht, das Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist fortzusetzen.
Ob ein solches Kündigungsrecht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Sonderkündigungsrecht bestehen meist nur dann, wenn eine Erhöhung der Versicherungsprämien erfolgt ist. Da bei Ihnen jedoch keine Beitragserhöhung in dem Sinne stattgefunden hat, da von Anfang an der Schadensfreiheitsrabatt nicht berücksichtigt werden konnte, wird ein solches Sonderkündigungsrecht wohl nicht gegeben sein.

3. Bezüglich der Kosten, die auf Sie zukommen, wenn Sie einen Anwalt einschalten, kann keine genaue Auskunft gegeben werden. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Es ist somit entscheidend, welche Summe Sie als möglichen Schadensersatz von dem Versicherungsagenten verlangen können.
Sollten Sie die finanziellen Möglichkeiten sich einen Anwalt zu nehmen nicht haben, könnte Ihnen Beratungshilfe gewährt werden. Einen Antrag diesbezüglich erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
Des Weiteren besteht vorab die Möglichkeit sich an den Versicherungsombudsmann e.V. zu wenden. Dies ist eine von den Versicherern eingerichtete private Schlichtungsstelle, die unabhängig arbeitet und für den Verbraucher kostenlos ist.
Diese Stelle versucht zunächst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Weiter Informationen hierzu erhalten Sie unter: www.versicherungsombudsmann.de.

4. Sie sollten sich zunächst um eine einvernehmliche Lösung mit der Versicherung bemühen oder sich an die oben genannte Stelle wenden oder einen Anwalt aufsuchen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Ich hoffe, dass meine Antworten Ihnen diesbezüglich weitergeholfen haben und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


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