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Frage geschrieben am 30.09.2010 11:06:58

Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1113
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wir haben im August diesen Jahres Räumlichkeiten anlässlich unserer Hochzeit am 23.Oktober gebucht in einem Restaurant in einer Burg gebucht.
Es wurde im Vertrag festgehalten, dass es sich um den Rittersaal handelt. Am 23.09 haben wir erfahren, dass eine Doppelbuchung stattgefunden hat.Man hat uns angeboten ins Kellergewölbeauszuweichen und draußen ein angrenzendes Zelt zu errichten.
Wir wiesen darauf hin, das wir uns extra für die Burg entschieden haben, wegen den Räumlichkeiten.Ein Kellergewölbe und Außenzelt ist keine Alternative für uns zu einem Rittersaal, einem eigenen Tanzsaal und einen extra Raum fürs Buffet. Die Frage ob wir die Feier verschieben können, verneinten wir, da 50% der Gäste anreisen und Hotels schon gebucht sind, wie alles andere ja auch(Musik, Friseur ect.)
Am 28.09. bekamen wir dann die entgültige Rückmeldung, dass man sich mit uns zusammensetzen muß, da die andere Gesellschaft definitiv denn Raum bekommt, da sie einen Vertrag von April 2010 mit ihn abgeschlossen hätten. Man wolle nun sehen, wie man uns helfen und entgegenkommen kann.
Ich habe gestern alle gleichwertigen Objekte angerufen und nur ein Restaurant hätte am 23.10 noch Räumlichkeiten frei.
Die Kosten würden sich jetzt aber erheblich erhöhen, das wir auch nicht mehr in einer Position sind, über den Preis noch vorhandeln zu können
Meine Frage: Können wir die erste Gastronomie für Mehrkosten haftbar machen?
Welche Rechte haben wir überhaupt?
Wir haben heute Abend das Gespräch und wüssten gerne unsere Rechte.


Liebe Grüße und vielen Dank!


Antwort geschrieben am 30.09.2010 12:06:47
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern Ihnen der vertraglich gebuchte Saal vorenthalten wird, haben Sie Schadensersatzansprüche.

Dieses Vorenthalten müsste aber nachgewiesen werden. Daher sollten Sie unbedingt Zeugen zu dem Gespräch mitnehmen, die dann auch bei einer späteren Auseinandersetzung dieses bestätigen könnten.

Die Gegenseite müsste dann aufgefordert werden, den gebuchten Saal zur Verfügung zu stellen. Sie müssen also auf Vertragserfüllung bestehen. Machen Sie dabei deutlich, dass Sie ansonsten den Rücktritt erklären und Schadensersatzansprüche geltend machen werden.

Bleibt es dann bei der definitiven Absage und ist dieses nachweisbar, haben Sie Schadensersatzansprüche, wie bereits aus dem Beschluss vom 20.07.1998 des Saarländischen Oberlandesgerichts, Az.: 8 W 165/98-22 ersichtlich .

Die dann entstehenden MEHRkosten wären erstattungsfähig.

Zwar haben Sie auch insoweit eine Schadensminderungspflicht. Der Ihnen angebotene Saal mit Zelt kann jedoch Ende Oktober insoweit nicht als hinnehmbare Alternative angesehen werden, da es sich um eine Hochzeit und nicht um Campingurlaub handelt.

Ist es, wie hier, zu einer Doppelbuchung gekommen, ist das allein Pech des Veranstalters und er muss Ersatz leisten.

Wird also in dem Gespräch trotz Ihres Hinweises der Rittersaal verweigert, sollten Sie morgen einen Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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Schadensersatz wegen Nichterfüllung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-09-30
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