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Frage geschrieben am 20.01.2012 15:21:10

Schadensersatz wegen Mietausfall durch fristlose Kündigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 807
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Mir wurden die Büroräume fristlos gekündigt, da ich seit 4 Monaten keine Miete zahlen konnte.

Ich bin per 31.12.2011 aus dem Büroräumen ausgezogen. Per 01.01.2012 gibt es schon einen Nachmieter.

Dieser Nachmieter zahlt aber angeblich 1.000 € weniger Miete (im Monat) die nun der Vermieter bis zum Ende der eigentlichen vertraglichen Mietzeit (Juni 2014) von mir verlangt.

Ist das vom Vermieter tatsächlich einklagbar ?


Antwort geschrieben am 20.01.2012 16:49:53
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich hätte der Vermieter Recht. Wenn der Schaden tatsächlich entstanden ist (das müsste der Vermieter beweisen können) wäre er von Ihnen im Grunde zu ersetzen, sofern der neue Mietpreis den derzeitigen Marktverhältnissen entspricht.

Aber:
Es müsste jedoch geprüft werden, ob nicht eine Kürzung dadurch möglich ist, dass Sie selbst den Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt kündigen. Dazu müsste man den Mietvertrag sehen und überprüfen.

Keinesfalls kann der Vermieter aber unter dem derzeitigen Mietpreisniveau mit dem Hintergedanken vermieten, dass Sie ja die Differenz ohnehin bezahlen müssen.

Wenn Sie dem Vermieter nachweisen, dass andere Mieter bezahlt hätten, dann würde der Schaden entsprechend reduziert.


Ihnen kann ich nur empfehlen, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
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