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Frage geschrieben am 02.04.2011 09:38:37

Schadensersatz vom Arbeitgeber soll jetzt nachträglich lohnsteuerpflichtig werden

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
In einem Rechtsstreit mit meinem Arbeitgeber (zog sich von 2006 bis 2008)auf Wiedereinstellung oder ersatzweise Ersatz der nachgewiesenen Schäden (Umzugskosten, Maklergebühren usw.) kam es vor dem Landgericht zu einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtete, den Schadensersatz (wörtlich so im Vergleich geschrieben) zu leisten (hat er auch getan). Bei einer Lohnsteuerprüfung war jetzt der Finanzbeamte der Meinung, dies sei steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jetzt habe ich eine Aufforderung zur Steuernachzahlung vorliegen.
Was kann ich machen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Bei der Steuernachzahlung handelt es sich auch um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit geschlossenen Vergleichs.

Von der Aufforderung zur Steuernachzahlung sollten Sie eine Kopie machen und die Zahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.04.2011 14:38:24

Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sollte nicht eher versucht werden, dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt so darzustellen, dass keine lohnsteuerpflichte Zahlung mehr vorliegt?
Auch wenn (wider Erwarten) der Arbeitgeber auf diese Forderung eingeht (oder muss er...????) und diesen erneuten Schaden ersetzt, wäre der dann nicht auch wieder lohnsteuerpflichtig? Das würde dann ja zu einer Kaskade von Steuernachforderungen und Schadensersatzzahlungen führen.
Können Sie bitte dazu noch etwas konkreter werden?
Hier mehr Details zu dem Fall:
In diesem Vergleich vor dem Landgericht ist ausdrücklich eine Einigung auf eine Schadensersatzzahlung dokumentiert. Eine Abfindung war nie Gegenstand der Klage gegen die Firma.
1. Meine Klage gegen die Firma hatte den Antrag, dass das von Seiten der Firma gekündigte Dienstverhältnis unverändert fortbesteht. Das bedeutet, wir haben die Kündigung nicht anerkannt.
2. Ersatzweise (für den Fall des Unterliegens) wurde eine Schadensersatzforderung in Höhe von 81.394,10€ gefordert.
3. Das gesamte Verfahren wurde vor dem Landgericht, nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Die Chancen zur Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Dienstverhältnisses wurden vom vorsitzenden Richter als gering eingestuft, so dass man sich zwischen den Parteien auf den Vergleich und die Schadensersatzzahlung in Höhe von 90.000,-€ geeinigt hat. Diese Summe entstand aus der ursprünglichen Summe der Einzelpositionen plus einer Pauschale für im Rahmen der Verhandlungen entstandene Kosten für Rechtsbeistand und Reisen.
Da mir der gesamte Schaden (dokumentiert in der Klageschrift) ja im Vorfeld aus meinem bereits versteuerten Einkommen (netto) entstanden ist, war eine Schadensersatzzahlung immer als Nettoauszahlung definiert.

Bei der Summe ist die Steuerforderung natürlich entsprechend hoch, so dass ich hier dringend konkrete Hilfe brauche.
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.04.2011 15:26:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren konkretisierenden Nachtrag.

Vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist es in der Tat sinnvoll gegen die Steuernachforderung des FA im Wege des Einspruchs vorzugehen.

Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liege nämlich nur dann vor, wenn es sich um Bezüge oder Vorteile handelt, die Ihnen "für eine Beschäftigung" gewährt werde würden. Aber genau dieser Sachverhalt liegt in Ihrem Fall ja nicht vor.
Bei einer wertenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass der durch Ihren Arbeitgeber geleistete Schadensersatz die Nachteile ausgeglichen hat, die Ihnen in Ihrem Privatvermögen entstanden sind.

Folglich handelt es sich bei der Vergleichssumme nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

www.kanzlei-roth.de



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