Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe im letzten Monat einen Unfall gehabt: Ich bin beim Reingehen in das Gebäude, wo ich arbeite, auf dem Boden ausgerutscht und mir dabei einen komplizierten Fußbruch zugezogen. Grund für das Ausrutschen: Der Boden am Eingang (im Gebäude) war nass und glatt, weil es draussen geschneit hat und niemand abgewischt hatte.
Ich musste daraufhin operiert werden und habe einige Wochen im Krankenhaus verbracht. Nun bin ich insgesamt für ca. drei Monate krankgeschieben, in denen noch einige Prozeduren anstehen.
Da ich auf dem Weg zur Arbeit war, handelt es sich um einen Wegeunfall.
Meine Frage:
Hätte ich einen Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld, weil der Eingang so glatt war?
Wenn ja, um welche Höhe ungefähr würde es da gehen? Ich würde nämlich zumindest den Gehaltsausfall ausgleichen wollen, der mir dadurch ensteht, dass ich nach sechs Wochen lediglich das Verletzengeld i.H.v. 80% des Gehaltes bekomme.
Oder kann der Arbeitsgeber diesen Verlust ausgleichen (von seiner Versicherung einfordern o.ä.), ohne dass ich verklagen muss etc. Ich würde das nämlich gerne vermeiden wollen...
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 12.01.2011 19:44:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich bei dem Vorfall zwar um einen Wegeunfall, jedoch liegt hier die Besonderheit vor, dass der Unfall offenkundig aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Arbeitgebers entstanden ist.
Um hier einen Schmerzensgeld / Schadensersatzanspruch anzunehmen, müsste natürlich sicher sein, dass Ihr Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen hat. Wenn nicht für einen rutschsicheren Eingangsbereich gesorgt wird, ist dies nach m. E. der Fall. Allerdings wird der Arbeitgeber z. B. nicht dazu verpflichtet gewesen sein, jeder eintretenden Person hinterherzuwischen.
Sofern also von einer Pflichtverletzung Ihres Arbeitgebers ausgegangen werden kann, ist nach m. E. auch ein über das Verletztengeld hinausgehender Schadensersatzanspruch gegeben, so dass Sie grundsätzlich die entsprechende Differenz geltend machen könnten.
Ob bzw. in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch gegeben ist, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Dies hängt stets von der konkreten Verletzung ab, so dass zumindest eine ärztliche Bescheinigung notwendig wäre, um eine erste Einschätzung zu geben.
Ob Ihr Arbeitgeber gegen einen solchen Schadenfall zusätzlich versichert ist, wird Ihnen letzten Endes nur der Arbeitgeber selbst beantworten können. Dies wird auch davon abhängen, ob hier z. B. fahrlässig gehandelt wurde bzw. ob beispielsweise eine Person im Unternehmen zum Wischen eingeteilt wurde.
Ich kann verstehen, dass Sie keine rechtlichen Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten möchten. Deshalb sollten Sie die zuständige Person im Unternehmen zunächst ansprechen und fragen, wie Ihr Schaden nun abgewickelt werden soll. Sollte sich auf diesem Wege keine Lösung abzeichnen, rate ich Ihnen, einen Berufskollegen vor Ort zu konsultieren. Dieser kann Ihnen nach Akteneinsicht konkret aufzeigen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Für eine solche Vertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

