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Schadensersatz gegen Anschlussinhaber wegen Filesharing Abmahnung durch Kinder


04.04.2008 16:16 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Soll nach RA-Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Kosten von insgesamt 450.- Euro abgeben, weil angeblich über meinen Internetzugang über ein "Peer-to-Peer-Netzwerk" ein Computerspiel "Call.of.Juarez.German-Silentgate.part1.rar"zum Herunterladen angeboten wurde. Tag der Urheberrechtsverletzung:
22.09.2006!!!!!!
Ich selbst als Anschlußinhaber habe keine Spiele auf dem Computer.
Internetzugang erfolgt über einen Router. Zugang haben mehrere Personen im Haus, so auch meine erwachsenen Kinder.
Angebliche Rechteinhaber am dieser Software ist die Firma Techland, Ul. Zolkiewskiego 3, 63-400 Ostow..

Bin ich rechtlich verpflichtet, hier die "Schuld" als Anschlußinhaber zu übernehmen, wo ich selbst keinerlei Tauschbörsen betrieben habe bzw. von dort Downloads vorgenommen habe??
Soll ich diese Unterlassungserklärung unterschreiben und die Gebühren 150.- Euro incl. Schadensersatz (300.- Euro) zahlen??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung Schadensersatz Filesharing
04.04.2008 | 16:52

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Auch wenn die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung im Jahre 2006 stattgefunden hat, verjähren besagte Ansprüche daher frühestens Ende 2009 und können jetzt noch geltend gemacht werden.

Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für über ein Internet-Netzwerk begangene Urheberrechtsverletzungen war in jüngster Zeit Gegenstand einiger Gerichtsverfahren. Zusammengefasst stellt sich die Rechtslage bislang so dar:

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann grds. als sog. "Störer" in Anspruch genommen werden, wenn nicht er selbst, sondern dritte Personen durch Nutzung dieses Anschlusses (Urheber-)Rechtsverletzungen begehen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich die dritte Person über einen (unverschlüsselten) WLAN-Zugang des Anschlussinhabers ins Internet einwählt. Dem Anschlussinhaber obliegt es nach Ansicht der bislang damit befassten Gerichte, durch geeignete Verschlüsselungsmaßnahmen dafür Sorge zu treffen, dass sich niemand unbefugt Zugang in das WLAN-Netz verschafft. Bspw. soll es schon nicht ausreichen, lediglich die mitgelieferte Standard-Verschlüsselung zu benutzen, zumutbar soll es sogar sein, durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe eine individuelle Verschlüsselung durchzuführen. So entschieden haben bislang z.B. LG Hamburg, Urteil v. 26.06.2006, Az.: 308 O 407/06 // OLG Frankfurt, Urteil v. 22.02.2007, Az.: 2-3 O 771/06 // OLG Düsseldorf v. 27.12.2007, Az.: I-20W 157/07.

Ein denkbarer Weg, um der Zahlungspflicht zu entgehen, könnte so aussehen: Wenn sich feststellen lässt, dass nur Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, also insbesondere für andere dritte Personen keine Möglichkeit bestand, sich in einen WLAN-Zugang einzuloggen, besteht Ihre Prüfungspflicht nurmehr darin, Ihre Familienangehörige zu "überwachen". Gerade bei erwachsenen Kindern reduziert sich diese Prüfungspflicht aber erheblich, da man in der Regel davon ausgehen kann, dass sich diese darüber im Klaren sind, dass Sie keine urheberrechtlich geschützten Werke down- oder uploaden dürfen. Insoweit könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass Sie nicht als Störer in Anspruch genommen werden können. "Sicher" ist dieser Weg, gerade unter der o.g. restriktiven Rechtsprechung, aber leider nicht.

Ob die geltend gemachte Höhe der Rechtsanwalts- und Lizenzkosten angemessen ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Die genannten Beträge bewegen sich aber durchaus nicht außerhalb des Rahmen des Üblichen und sind somit nicht von vornherein unangemessen hoch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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