Zufällig stellen wir nun fest, dass die Kauforder nur zu einem Teil weisungsgemäß und termingerecht durchgeführt wurde. Der Rest wurde erst knapp vier Wochen später ausgeführt. Bis dahin hatte sich jedoch der Kurs des zu kaufenden Fonds bereits um 10 % erhöht.
Da es sich um einen erheblichen Betrag handelte, ist uns damit ein entsprechend hoher Verlust entstanden. Dieser wäre nicht entstanden, wenn alle Fondsanteile weisungsgemäß und termingerecht gekauft worden wären.
Uns erscheint es hier eindeutig, dass sich die Bank durch die verzögerte Ausführung schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Wir bitten den Rechtsanwalt um Stellungnahme, ob dies auch objektiv bzw. aus anwaltlicher Sicht zutrifft.
Bezüglich des weiteren Vorgehens würden wir der Bank nun den obigen Sachverhalt (einschließlich Berechnung der Schadenssumme) schriftlich mitteilen und um Begleichung des entstandenen Schadens ersuchen.
Zur Bekräftigung würden wir eventuell noch einen von uns bereits aufgefundenen Fall aus der Rechtsprechung nennen: Landgericht Itzehoe, Urt. v. 21.09.2000 – 6 O 197/00, Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei verspäteter Orderausführung
Abschließend würden wir die Bank darauf hinweisen, dass wir für den Fall der Ablehnung der Schadensbegleichung durch die Bank den zuständigen Ombudsmann beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken anrufen werden.
Mit der Bitte um kurze anwaltliche Stellungnahme a) zur Frage der Schadensersatzpflicht in diesem Fall und b) zu unserem geplanten weiteren Vorgehen gegenüber der Bank.
Antwort geschrieben am 18.10.2011 11:10:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn die Order entgegen Ihrer Weisung mit einer Verzögerung ausgeführt wurde. Hierbei sind Sie Darlegungs- und Beweispflichtig, dass Sie die Ordner an die Bank mit der entsprechenden zeitlichen Vorgabe übermittelt haben und die Bank Ihnen eine mögliche Verzögerung nicht mitgeteilt hat. Die Teilausführung der Ordner belegt, dass der Bank eine Weisung von Ihnen vorgelegen hat. Weiterhin sollten Sie prüfen, ob die Teilausführung aufgrund eine Kontolimits oder mangels vorhandenem Guthaben (maßgebend ist hier die Wertstellung eingehender Beträge) begründet war.
Bei einer entsprechenden Weisung ist die Order unverzüglich, d.h. taggleich mit Eingang der Weisung auszuführen. Ist die Börse zum betreffenden Zeitpunkt nicht mehr geöffnet oder können nicht über einen Direkthandel entsprechende Anteile erworben werden, ist die Ordner am darauffolgenden Tag auszuführen. Die Bank hat hier ein Sorgfaltspflicht im Kundeninteresse, § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG.
Eine Schadensersatzpflicht wurde auch durch das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 19.05.1999 - 14 O 9971/98 bejaht.
Zur weiteren Vorgehensweise ist der Schaden zu ermitteln, was anhand des möglichen und tatsächlichen Kaufdatums erfolgt. Legen Sie Ihrem Anschreiben an die Bank Ihre Kauforder anbei und das Datum der Teilausführung, was für die Ermittlung des Schadensersatzanspruches maßgebend sein sollte.
Verweisen Sie auf das von Ihnen und oben angeführte Urteil. Behalten Sie sich die Geltendmachung eines Verzugsschadens vor. Setzen Sie eine Frist bis wann die Bank erklären soll, dass sie den Schaden anerkennt bzw. auszahlt. Kündigen Sie schon jetzt an, dass im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Frist, Sie den zuständigen Ombudsmann einschalten und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, welcher dann eine gerichtliche Geltendmachung prüft.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Sollte die Durchsetzung Ihres Anspruches nicht auf außergerichtlichem Wege gelingen, stehe ich Ihnen für ein Folgemandat gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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