Frage geschrieben am 28.03.2010 20:04:20
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schadensersatz für nicht gelieferten Artikel " Anliefervereinbarund "
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1490Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am 25.03.2010 habe ich eine Aufforderung erhalten, daß ich 428,- € bezahlen soll .. denn ich habe bei DPD eine Anliefervereinbarung im Jahre 2001 unterschrieben für Lieferungen an mich als Außendienstler bei einer Firma. Lieferanschrift durch Firmenstempel ersichtlich. Leider ist das Packet nie bei mir angekommen, ich kann dies aber nicht nachweisen, und DPD behauptet, das Packet ausgeliefert zu haben. Es handelt sich aber um ein privates Packet und keine dienstliche Anlieferung. Ich bin bei dieser Firma auch seit jahren nicht mehr tätig.
Zustande gekommen ist das ganze in etwa so..
Im November 2009 war ich beim Arzt und habe von ihm ein Tens Gerät verordnet bekommen. Dies wurde, wie geschildert, nicht geliefert .. dies reklamierte ich am 15.12.2009 .. dann kommt die Ablehnung der Krankenkasse... ich melde mich bei der Firma und gebe das bekannt... dann kommt die Aufforderung, das Gerät zurückzuschicken ..ich melde mich wieder bei der Firma ... und unterschreibe eine eidesstattliche Erklärung, dass das Gerät nie bei mir angekommen ist.
Dann kommt von der Krankenkasse doch die Genehmigung, ich rufe wieder an und bekomme ein Tens Gerät von der Firma geliefert.
jetzt kam die Aufforderung, das andere, "verlorene" Gerät zu bezahlen, da DPD ja ausgeliefert habe. Beweis: Beleg von DPD über den Liefertermin mit Uhrzeit.
Frage.: Gilt diese Anliefervereinbarung auch für mich als Privatperson? Müßten mir nicht private Packete persönlich übergeben werden?
Frage.: Bin ich dann für nicht zugestellte Packete haftbar?
Frage .: Ich würde der Tens Geräte Firma gerne antworten, was schreibe ich da rein?
Antwort geschrieben am 28.03.2010 21:11:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Medizinrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Internationales Recht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 103
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Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Natürlich sollten Pakete, die Sie als Privatperson betreffen auch grds. an Sie als Privatperson geliefert werden. Unabhängig davon jedoch besteht natürlich die Pflicht, den Vertragspartner (hier die Firma, die das Tens-Gerät vermeintlich geliefert hat) für tatsächlich bestellte und gelieferte Ware zu bezahlen. Allerdings auch nur dann, sofern es sich wie im vorliegenden Fall gemessen an Ihrer Sachverhaltsdarstellung wohl um einen sog. Verbrauchsgüterkauf . Das die ordnungsgemäße Auslieferung des Tens-Gerätes tatsächlich erfolgt ist, muss dann Ihr Vertragspartner im Streitfall beweisen können. Da hier offensichtlich ein Auslieferungsbeleg von DPD mit Liefertermin und Uhrzeit der Auslieferung existiert, dürfte der Firma dieser Beweis wohl gelingen, wenn der Empfangsbeleg zudem von Ihnen oder einem Empfangsberechtigten unterschrieben ist. Die Firma, die die Lieferung und den Empfang des „verlorenen“ Tens-Gerät an Sie behauptet, muss dieses also beweisen , wenn Sie Ihrerseits den Empfang der Lieferung bestreiten. Denn Sie haften nicht für bestellte Ware, die nicht ausgeliefert wurde, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Bei einem sog. Versendungskauf hat der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache zum Käufer zu sorgen. In der Regel wird für den Transport ein Transporteur in Anspruch genommen. In diesem Fall DPD. Bei einem Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer oder von Verbraucher zu Verbraucher beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport darauf, dass er die Ware ordnungsgemäß dem vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur übergibt. Bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, wie er in diesem Fall gegeben sein dürfte, hingegen trägt der Unternehmer gem. § 474 BGB unter Ausschluss von § 447 BGB das gesamte Transportrisiko. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt in ihrem Fall vor, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher liefert.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes muss der Käufer nicht zahlen, wenn die Ware tatsächlich nicht an ihn geliefert und übergeben wurde. Der Verkäufer (Tens-Gerät Firma) muss sich dann bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Unter Hinweis darauf, dass Sie das fragliche „verlorene“ Gerät nicht erhalten haben, können Sie dies auch der Tens Geräte Firma in einem entsprechenden Schreiben mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen insoweit weitergeholfen zu haben. Anmerken möchte ich noch, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beurteilung Ihres Falles wird dadurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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Fax: 05036 925121
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2010 11:01:19
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Herr Winkler. Sie schreiben: "Der Verkäufer (Tens-Gerät Firma) muss sich dann bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Unter Hinweis darauf, dass Sie das fragliche „verlorene“ Gerät nicht erhalten haben, können Sie dies auch der Tens Geräte Firma in einem entsprechenden Schreiben mitteilen."
Ich habe der Tens-gerät-Firma per eidesstattlicher Versicherung mitgeteilt, dass ich das Gerät nicht erhalten habe. Daraufhin hat sich diese Firma an DPD gewandt und eine Kopie des Auslieferungsbeleges mit Datum und Uhrzeit erhalten. Deshalb wollen sie das Geld nun von mir. Der Beleg ist nicht von mir unterschrieben, die Anliefervereinbarung besteht ja für den Fall, dass ich nicht zu Hause bin. Der Anlieferort (Garage) ist von meiner Wohnung nicht einsehbar.
Frage: Die Liefervereinbarung wurde für Versendungskäufe -Unternehmer zu Unternehmer- abgeschlossen, NICHT für private Packetlieferungen. Sehe ich das richtig, dass somit der Verweis von DPD auf die Anlieferveinbarung eigentlich nichtig ist?
Tatsache ist, dass kein Packet in der Garage war. DPD läßt die Garage nach Anlieferungen offen. Möglich ist, dass DPD geliefert hat, das Packet aber entwendet wurde.
Frage: Wie beurteilen Sie die Chance, dass die Hausratversicherung dies als Diebstahl akzeptiert und den Schaden ersetzt?
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Herr Winkler. Sie schreiben: "Der Verkäufer (Tens-Gerät Firma) muss sich dann bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Unter Hinweis darauf, dass Sie das fragliche „verlorene“ Gerät nicht erhalten haben, können Sie dies auch der Tens Geräte Firma in einem entsprechenden Schreiben mitteilen."
Ich habe der Tens-gerät-Firma per eidesstattlicher Versicherung mitgeteilt, dass ich das Gerät nicht erhalten habe. Daraufhin hat sich diese Firma an DPD gewandt und eine Kopie des Auslieferungsbeleges mit Datum und Uhrzeit erhalten. Deshalb wollen sie das Geld nun von mir. Der Beleg ist nicht von mir unterschrieben, die Anliefervereinbarung besteht ja für den Fall, dass ich nicht zu Hause bin. Der Anlieferort (Garage) ist von meiner Wohnung nicht einsehbar.
Frage: Die Liefervereinbarung wurde für Versendungskäufe -Unternehmer zu Unternehmer- abgeschlossen, NICHT für private Packetlieferungen. Sehe ich das richtig, dass somit der Verweis von DPD auf die Anlieferveinbarung eigentlich nichtig ist?
Tatsache ist, dass kein Packet in der Garage war. DPD läßt die Garage nach Anlieferungen offen. Möglich ist, dass DPD geliefert hat, das Packet aber entwendet wurde.
Frage: Wie beurteilen Sie die Chance, dass die Hausratversicherung dies als Diebstahl akzeptiert und den Schaden ersetzt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2010 11:29:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Da die Anlieferungsvereinbarung nur für den geschäftlichen Bereich vereinbart wurde, kann sie sich nicht auch auf Privatlieferungen erstrecken. Die müssen dann regulär, also zu den üblichen Auslieferungsbedingungen an Sie geliefert werden. D.h. die Annahme eines Pakets z.B. wird von Ihnen quittiert oder, bei Abwesenheit, erhalten Sie eine entsprechende Miiteilung und ggf. einen neuen Anlieferungstermin mitgeteilt. Da der Beleg von Ihnen nicht unterschrieben ist, dürfte Ihr Vertragspartner Schwierigkeiten haben, den Empfang des Gerätes durch Sie beweisen zu können.
Hinsichtlich des möglichen Einstehens Ihrer Hausratsversicherung für aus der Garage entwendete Pakete, sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren. Auch sollte sich die Antwort aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Da aber private Pakete von DPD vereinbarungsgem. gerade nicht in der Garage deponiert werden dürfen, kann sich hieraus eine Haftung von DPD ergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Da die Anlieferungsvereinbarung nur für den geschäftlichen Bereich vereinbart wurde, kann sie sich nicht auch auf Privatlieferungen erstrecken. Die müssen dann regulär, also zu den üblichen Auslieferungsbedingungen an Sie geliefert werden. D.h. die Annahme eines Pakets z.B. wird von Ihnen quittiert oder, bei Abwesenheit, erhalten Sie eine entsprechende Miiteilung und ggf. einen neuen Anlieferungstermin mitgeteilt. Da der Beleg von Ihnen nicht unterschrieben ist, dürfte Ihr Vertragspartner Schwierigkeiten haben, den Empfang des Gerätes durch Sie beweisen zu können.
Hinsichtlich des möglichen Einstehens Ihrer Hausratsversicherung für aus der Garage entwendete Pakete, sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren. Auch sollte sich die Antwort aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Da aber private Pakete von DPD vereinbarungsgem. gerade nicht in der Garage deponiert werden dürfen, kann sich hieraus eine Haftung von DPD ergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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