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Frage geschrieben am 26.01.2011 14:06:22

Schadensersatz für Arbeitgeber wegen Arbeitszeitabrechnungsbetrug

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1532
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Eintritt des neuen 100% Gesellschafters und der Bestellung des neuen Geschäftsführers wurden die Firmenunterlagen der letzten Jahre der GmbH begutachtet.
Es stellt sich heraus, das 2 ehemalige Mitarbeiter (einer Oktober 2010 gekündigt und einer Januar 2009) ihre Arbeitszeitkonten nicht korrekt geführt haben.
Dazu muß gesagt werden, das die Mitarbeiter selbstständig auf Montage arbeiteten und so ein besonderes Vertrauensverhältnis auch bei der täglichen Arbeitszeit herrschen mußte, da sie nicht ständig kontrolliert werden konnten.
Beide Mitarbeiter haben ihre täglichen 12 - 15 Zigarettenpausen und die Zeit für private Telefongespräche nicht von ihrer Abeitszeit abgezogen und diese als Arbeitszeit abgerechnet.
Auf den Baustellen (in Häusern beim Einbau von Aufzügen) ist meistens Rauchverbot, alle Mitarbeiter sind auch regelmäßig darauf hingewiesen worden, auch darauf, das Rauchpausen keine Arbeitszeit sind! Der Versuch ihrer Entschuldigung, sie würden während der Arbeit rauchen, ist somit nicht möglich und zählt für uns als Firma nicht, da die Mitarbeiter während des Rauchens auch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können.
Uns ist als Firma durch die falsche Arbeitszeitabrechnung ein erheblicher Schaden entstanden, da wir hunderte Arbeitsstunden bezahlt haben, in denen geraucht und nicht gearbeitet wurde.
Ist es korrekt, das wir als Firma bis zu 3 Jahren diesen Schaden bei den Mitarbeitern zurückfordern und einklagen können und das der Sachverhalt die Straftat "Arbeitszeitbetrug" darstellt?
Ist es weiterhin "Prozessbetrug", wenn mit diesen falschen Arbeitszeitabrechnungen Prozesse geführt worden sind und Urteile im Sinne der ehemaligen Mitarbeiter erreicht wurden?

Mit freundlichen Grüßen
A. M.


Antwort geschrieben am 26.01.2011 15:21:48
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die wissentliche unkorrekte Führung von Arbeitszeitkonten, hierzu gehört ganz sicherlich die Einbeziehung von 12-15 Zigarettenpausen am Tag sowie private Telefonat als Arbeitszeit, ist nichts anderes als ein Betrug gem. § 263 StGB gegenüber dem Arbeitgeber, der über die tatsächlich geleistetete Arbeitszeit getäuscht wird und hierdurch einen Vermögensschaden erleidet, nämlich die Bezahlung von nicht genehmigten Zigarettenpausen sowie privaten Telefonate als Arbeitszeit.

Wenn insoweit anhand von falschen Arbeitszeitenabrechnungen Prozesse geführt worden sind, dann liegt in der Tat ein Prozessbetrug vor, den Sie, falls Sie in der Lage sind, dies nachzuweisen, zur Anzeige bringen sollten.

Über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB können Sie den durch die falschen Abrechnungen erlittenen Schaden von den ehemaligen Mitarbeitern, d.h. die zuviel bezahlten Arbeitsstunden, zurückverlangen.Allerdings müssen Sie den Vorwurf der falschen Arbeitszeitenabrechnung im Prozess beweisen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, ab Kenntnis der Tatsache, dass die Mitarbeiter falsche Arbeitszeitenabrechnungen vorlegten und Sie infolge dessen einen Schaden erlitten ( §§ 194, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Gern stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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