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Frage geschrieben am 15.04.2010 12:29:40

Schadensersatz bei nicht gelöschten Fotos im Internet

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1240
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
In unserer e.V.-Musikschule haben wegen interner Unstimmigkeiten sieben der zehn Kollegen auf einen Schlag gekündigt. Befremdlicherweise wollen die drei Verbleibenden den Betrieb aufrechterhalten, was wir Ausgetretenen leider – wie sich gezeigt hat - nicht verhindern können.

Um auszuschließen, dass sich die Verbleibenden der Vielfalt wegen künftig mit "fremden Federn schmücken“ werden, indem sie z.B. unsere Namen, Fotos etc. weiterhin zu Werbezwecken verwenden, haben wir In einem gemeinsamen Schreiben mit Originalunterschrift aller sieben ausgetretenen Mitglieder den Vorstand mit Frist von 14 Tagen ab Zustellung u.a. dazu aufgefordert, unsere Namen und Fotos mit Lebenslauf aus dem Internetauftritt des Vereins zu löschen.

So wie es aussieht, läuft die gesetzte Frist aus, ohne, dass der Vorstand unserer Aufforderung nachkommt. Da wir ausgetretenen sieben Mitglieder nicht mehr hinter den Zielen des Vereins stehen können, wollen wir möglichst rasch unserer Forderung Nachdruck verleihen und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Um Ausmaß, Risiko und anfallende Kosten des weiteren Procedere abschätzen und mit den Kollegen besprechen zu können, bitte ich um die Beantwortung folgernder konkreter Fragen:

1) Können wir zu siebt gemeinsam Ansprüche geltend machen, oder muss jeder dies für sich einzeln tun?

2) Muss eine weitere Frist gesetzt werden, oder kann ohne weitere Fristsetzung Schadenersatz gefordert werden?

3) In welcher Höhe können finanzielle Ansprüche von uns gestellt werden? Ist dies z.B. von der Anzahl Fotos abhängig? In unserem Falle handelt es sich in erster Linie um Portraits mit Namen und Lebenslauf, sowie weitere Fotos und Texte.

Vielen Dank!



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1.
Sie können sich zu einer Streitgenossenschaft zusammenschliessen.
Dies folgt aus § 60 ZPO:

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzugen dürften in Ihrem Fall vorliegen, so dass eine Streitgenossenschaft gebildet werden kann.

2.
Eine weitere Fristsetzung ist rechtlich nicht erforderlich. Sofern Sie durch das erste Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, was von der Gegenseite verlangt wird ( möglichst präzise Nennung der Löschungen von Fotos und Texten ) und hierzu eine bestimmte, konkrete Frist gesetzt haben, muss keine erneute aussergerichtliche Aufforderung erfolgen.

3.
Ihre Ansprüche gehen zunächst einmal vornehmlich auf Unterlassung bzw. Löschung der Inhalte.

Ein Schadensersatzanspruch setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Dies muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. Ein solcher Schaden könnte hier z.B. eintreten, wenn Schüler sich in der Erwartung anmelden, die Inhalte des Webauftritts würden zutreffen und Ihnen dadurch zugleich Einnahmen verloren gingen.

Zwar kann auch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden, wenn z.B. ein Ansehensverlust oder eine Rufschädigung oder ähnliches eintreten würde. Hierzu fehlen aber Anhaltspunkte.
Zur Höhe von Schadensersatzansprüchen kann also hier leider keine bestimmte Aussage getroffen werden.
Jedenfalls aber bestehen Unterlassungsanspüche.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.



Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2010 13:02:02

eine Nachfrage zu 3)
In welchem finanziellen Rahmen bewegen sich Unterlassungsanprüche in unserem Fall? etwa?

Es geht uns darum, Aufwand, Kosten und Nutzen wetierer juristischer Schritte gegeneinander abzuwägen. Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2010 14:41:20

Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung").

Die Gerichte mussen den Wert also gemessen am Interesse schätzen. Bei einem unberechtigt verwendetem Bild auf eBay würden 6.000,- EUR für angemessen erachtet. Bei mehreren Bildern und Texten sollten sie mit einem Streitwert von 10.000 EUR schon rechnen. Da der Wert letztlich vom Gericht zu schätzen ist, lassen sich genaue Aussagen dazu leider nicht treffen.


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