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Frage geschrieben am 04.03.2010 22:21:36

Schadensersatz bei Umgehung der Ausschreibungspflicht für öffentliche Grundstücke

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1295
Guten Abend,

ich habe eine Frage. Ich habe im Netz gelesen, dass öffentliche Grundstücke mit Bauverpflichtung ab einem Wert > 5 Mio € europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Was tut man am besten, wenn man mitbekommen hat, dass solche Grundstücke freihändig vergeben worden sind und zwar allem Anschein nach nach Gutdünken. Welche Stellen sind hier zuständig? Hat man als Interessent und Bewerber für dieselben Grundstücke eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer, besonders wenn man eventuell einen besseren Preis für die Grundstücke geboten hat? Welche Verjährungsfristen gelten?

Vielen Dank für die Antwort.



Antwort geschrieben am 04.03.2010 22:51:34
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage,

Zunächst zum Grundsätzlichen:

Die Vergabeverfahren der öffentlichen Verwaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner grundsätzlich im Wege der Ausschreibung ermittelt wird. Hierzu schreibt der Träger der öffentlichen Verwaltung die von ihm benötigte Leistung aus. Wer in der Lage und bereit ist, die Leistung zu erbringen, beziffert als Teilnehmer an dem Ausschreibungsverfahren seine Forderung hierfür (vgl. §§ 1 bis 26 VOB/A, §§ 1 bis 26 VOL/A). Das wirtschaftlichste Gebot erhält den Zuschlag, § 97 Abs. 5 GWB.

Sollte dieses Verfahren, wie in Ihrem Fall nicht eingehalt worden sein, so kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen.

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ergeben. Der Schadensersatz ist auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet.

Wie Sie selbst schon richtig ansprechen muss als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch nachgewiesen werden, dass Ihnen der Zuschlag erteilt worden wäre, da Sie das annehmbarste Angebot abgegeben hätten.

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel in 3 Jahren.

Soweit Sie Zweifel daran haben, dass die Veräußerung eines Grundstücks der öffentlichen Hand nicht korrekt gelaufen ist, so können Sie sich an den Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes mit Sitz in Berlin wenden.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

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