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Frage geschrieben am 24.06.2010 02:48:31

Schadensersatz bei Gewährleistung wegen verweigerter Nachlieferung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1124
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe einen neuen LCD-Fernseher erworben, der fünf Monate später wegen eines Defekts nicht mehr zu benutzen war. Da der Fernseher zudem auch einige Pixel-Fehler aufwies, bestand ich auf Nachlieferung anstatt Reparatur. Der Händler kam dem nicht nach, sondern berief sich auf § 439 Abs. 3 S. 1 BGB und sagte nur die Reparatur zu. Ich recherchierte, dass das Gerät problemlos durch den Händler aus seinem Warenbestand geliefert werden könnte und bei ihm selbst Ausstellungsstücke (als welches er mein Gerät dann weiter verkaufen könnte) im Laden teurer als z.B. bei Internethändlern Neugeräte verkauft werden.

Eine Nachlieferung sehe ich in meinem Fall daher nicht unverhältnismäßig zu einer Mängelbeseitigung, da Ersatz sofort aus dem Bestand seines Hauses geliefert werden könnte, weiter eine Beseitigung der Pixelfehler durch die Reparatur nicht stattfinden würde (technisch nicht möglich) und damit immer noch ein erheblicher Mangel für mich bestehen bliebe (allerdings wären die Pixelfehler allein wahrscheinlich ein schwer geltend zu machender Mangel, da keine scharfen Regeln hierfür gelten).

Ich beabsichtige nun ein neues Gerät zu kaufen und die Kosten dem ersten Händler als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
Bin ich mit meiner Argumentation im Recht? Wie gut stehen meine Chancen mich vor Gericht durchzusetzen?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 24.06.2010 04:28:06
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihre Chancen, vor Gericht zu siegen, sind leider eher gering.

Sie unterliegen der sogenannten Schadensminderungspflicht, d.h. Sie müssen alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zudem müssen Sie alles unterlassen, was den Schaden ohne Grund erhöht.

Wenn Sie nun, ohne das Ergebnis der Nachbesserung abzuwarten, ein neues Gerät kaufen, erhöhen Sie ohne Grund den Schaden, da noch kein Ergebnis der Nachbesserung vorliegt.

Sie können jedoch gegen den Verkäufer auf Nachlieferung anstelle der Nachbesserung klagen. Dadurch halten Sie sich an die Schadensminderungspflicht, weil ein von dem Händler gelieferter Fernseher für diesen preiswerter ist als ein von einem Dritten verkaufter Fernseher. Zudem steht Ihnen dieses Nachlieferungsrecht als Alternative sowieso zu, während der von Ihnen anvisierte Schadensersatzanspruch einer eher längeren Begründung bedarf.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.06.2010 14:44:51

Sehr geehrter Herr Weber,

ich habe heute vom Händler die Nachricht erhalten, dass er das Gerät inzwischen hat reparieren lassen und mir kein Austauschgerät zur Verfügung stellen wird. Außerdem will er das Gerät noch einige Tage behalten, um Dauertests durchzuführen. Seit der Abholung sind jetzt aber schon über zwei Wochen vergangen.
Ich denke der Händler spielt auf Zeit, da der Fernseher mittlerweile ein Auslaufmodell ist und in kurzer Zeit nicht mehr in seinem Lager oder bei anderen Händlern verfügbar sein wird.
Deswegen hatte ich dem Händler auch bereits eine Frist bis gestern gesetzt und ansonsten Selbstbeschaffung angedroht.

Wäre dies nun dennoch ein Verstoß gegen meine Schadensminderungspflicht, wenn ich doch sonst keine Möglichkeit habe an meinen rechtlichen Anspruch auf Nachlieferung zu kommen?

Da ich selber in Berlin wohne, würde ich, wenn sich unter diesen Bedingungen nun doch der Weg des Schadensersatzes als gangbar erweist, den ganzen Vorgang gerne durch Sie vertreten lassen.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.06.2010 15:04:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter diesen Umständen könnte eine Selbstbeschaffung durchaus vor Gericht Erfolg haben.

Wenn Sie eine Vertretung durch meine Kanzlei wünschen, können Sie sich gerne per Mail an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadensersatz bei Gewährleistung wegen verweigerter Nachlieferung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-06-24
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