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Wie berechnet sich der Schadensersatz, den man aufgrund einer Urheberrechtsverletzung verlangen kann?
Vorliegend wurde die Webseite meines Unternehmens (teilweise) wörtlich auf eine andere Webseite eines Konkurrenten übernommen. Auch ist mir bekannt, dass das Konkurrenzunternehmen Teile meiner Texte in seine Broschüren übernommen und auch in einer Zeitschrift veröffentlicht hat.
Wie lassen sich die Schadensersatzansprüche hierfür berechnen? Wonach bemißt sich der Schadensersatz?
Antwort geschrieben am 05.08.2011 17:32:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Text urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erst dann, wenn er die sog. Schöpfungshöhe erreicht hat.
Dies ist insbesondere bei nicht wissenschaftlichen und nicht literarischen Texten, die allein der Information über eine Branche oder ein Unternehmen dient, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen der Fall.
Derartige Texte müssen über das „handwerklich Nötige und Übliche" in ihrer Gestaltung hinausgehen. So unterliegen z.B. die auf dieser Plattform veröffentlichten rechtsanwaltlichen Antworten in den seltensten Fällen dem Urheberrechtsschutz, da sie der in der Rechtsberatungsbranche üblichen Darstellung folgen.
Derartige Texte, die lediglich einem Gebrauchszweck dienen, sind nach der Rechtsprechhung nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie nach Sammlung, Auswahl und Einteilung des Stoffes deutlich über die übliche Gestaltung hinausgeht und damit besondere geistige Individualität erkennen lässt (BGH NJW 2006, 3644).
Im Übrigen sollen die Texte nach dem Willen des Gesetzgebers frei zugänglich und verwendbar bleiben.
2. Ein Schutz gegen Nachahmung nach UWG besteht jedenfalls nicht, da hier kein Produkt nachgeahmt wurde (§ 4 Nr. 9 UWG).
3. Sollten Ihre Texte nach den – oben unter 1 - genannten Kriterien urheberrechtlich geschützt sein, dann gilt für die Schadensberechnung folgendes:
Der urheberrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG kennt drei Berechnungsmöglichkeiten, die dem Geschädigten zur freien Wahl stehen.
Erstens: der entgangene Gewinn, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Damit ist jedoch die Schwierigkeit verbunden, den Nachweis zu führen, welcher Einbußen Sie dadurch erlitten haben, dass das Konkurrenzunternehmen Ihre Texte verwendet hat.
Zweitens: die Gewinnabschöpfung beim Verletzer, § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG. Hier müsste jedoch nachgewiesen werden, welche Einnahmen des Konkurrenten (allein) darauf zurückzuführen sind, dass Ihre Informationstexte verwendet wurden.
Drittens: Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Die Schadensberechnung erfolgt in Orientierung an die Kosten, die entstanden wären, wenn der Verletzer eine Lizenz zur Verwendung Ihrer Texte gezahlt hätte. Probleme eines Kausalitätsbeweises entfallen hierbei.
Für die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr ist nach der Rechtsprechung maßgeblich, was unter normalen Umständen ein durchschnittlicher Lizenznehmer für die Nutzung des Werkes gezahlt hätte (BGH GRUR 1990, 1008).
Diese vage Formulierung wird von den Gerichten so umgesetzt, dass der Schadensersatzbetrag in Anlehnung an das Tarifwerk des Deutschen Journalistenverbandes für reine online-Veröffentlichungen (http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Journalismus_praktisch/Arbeitsfelder/Arbeitsfelder_Freie/Honorare/DJVWissen_2_2011.pdf S. 45 ff) geschätzt wird (z.B. AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09).
Dabei ist für Kurztexte (weniger als 1000 Zeichen) ein Pauschalhonorar von 120 – bis 300 €, für länger Texte (zwischen 1000 und 3000 Zeichen) 200,00 bis 700,- € vorgesehen, das als Schadensersatz eingeklagt werden kann. Eine Einstufung im jeweils mittleren Bereich der genannten Spannen ist daher für jeden übernommen Text regelmäßig angemessen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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