Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Notar hat im Rahmen eines Berliner Testaments nach Vorversterben des Ehemannes nachträglich mit der nun Nachverstorbenen Ehefrau eine Testamentsvollstreckung beurkundet. Die Eheleute hatten vereinbart, dass das Testament geändert werden dürfe, soweit die Rechtsstellung der erben dadurch nicht beeinträchtigt werde.
Nun hat das Nachlassgericht (bereits rechtskräftig) festgestellt, dass die Vollstreckungsverfügung unwirksam sei, weil damit nicht mehr alle Erben frei über das Erbe verfügen können. Der Notar und ein weiterer Notar behaupten weiterhin, die Vollstreckungsanordnung sei wirksam, da die Nachversterbende nur über ihr Vermögen Vollstreckung angeordnet habe, der Ehemann habe kein Vermögen mehr gehabt, was allerdings von einem der fünf Erben bestritten wird.
Dieses Mitglied der Erbengemeinschaft weigert sich nun, das Testament per Übertragungsvertrag so umzusetzen, wie es eigentlich hätte vollstreckt werden sollen (das jeweilige Familienvermögen soll in die jeweilge Familie zurück, da keine gemeinsamen Kinder bestanden)
Es droht erheblicher Vermögensschaden, weil angesichts der nicht mehr durchführbaren Vollstreckung die Erbengemeinschaft den Miterben auf Mitwirkung an der Herausgabe seines Anteils am Familienvermögen der Letztversterbenden auf Mitwirkung an der Übertragung durch Zustimmung zum Übertragungsvertrag verklagen muss.
1. Können die Vermögensschäden bei nachteiligem Gerichtsurteil über die Herausgabepflicht gegen den Notar geltend gemacht werden, sofern diese dann tatsächlich entstanden sind
2. oder/und/kann/sollte man versuchen, nachträglich die gerichtliche Entscheidung zur Unwirksamkeit der Vollstreckung anzufechten, was ebenfalls Vermögensschaden bedeutet, der geltend zu machen wäre?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 22.02.2011 15:43:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Grundsätzlich haftet ein Notar für schuldhafte Amtspflichtverletzung, vgl. § 19 BNotO. Diese Haftung ist nachrangig, d.h. auch für eine schuldhafte Pflichtverletzung nur dann, wenn es keine anderen Schädiger gibt.
Die Prozesskosten im Falle des Unterliegens gegenüber dem Notar im Rahmen einer schuldhaften Pflichtverletzung geltend zu machen, wird nicht erfolgreich sein.
Hier müsste eine schuldhafte Pflichtverletzung des Notars vorliegen. In der Vollstreckungsanordnung des Notars ist keine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen, insbesondere, wenn einzelne Fakten erst im Zuge des Gerichtsprozesses (mögliches Vermögen des Ehegatten) zu Tage treten.
Gegen das Urteil zur Unwirksamkeit der Vollstreckung Rechtsmittel einzulegen, wäre der nächste Schritt. Da Sie schreiben, dass dieses Urteil bereits rechtskräftig ist, ist die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bereits verstrichen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2011 18:15:06
mein Gott sind Sie attraktiv! Schade, dass Sie nicht in Berlin oder Hamburg tätig sind...
zur Nachfrage bzgl. "In der Vollstreckungsanordnung des Notars ist keine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen"
Es geht ja darum, dass das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Notar offensichtlich über eine Vollstreckungsanordnung beraten und herbeigeführt hat, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht kompatibel ist, was er hätte wissen müssen und insofern Beratungsfehler begangen hat.
Ist das keine schuldhafte Pflichtverletzung?
Vielen Dank!
mein Gott sind Sie attraktiv! Schade, dass Sie nicht in Berlin oder Hamburg tätig sind...
zur Nachfrage bzgl. "In der Vollstreckungsanordnung des Notars ist keine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen"
Es geht ja darum, dass das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Notar offensichtlich über eine Vollstreckungsanordnung beraten und herbeigeführt hat, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht kompatibel ist, was er hätte wissen müssen und insofern Beratungsfehler begangen hat.
Ist das keine schuldhafte Pflichtverletzung?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2011 12:23:08
Sollte der Notar trotz Kenntnis aller relevanten Daten nachweislich entgegen geltender Rechtsvorschriften verstoßen haben, ist hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen, welche eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.
Ob dies in Ihrem Fall so ist, kann ich an dieser Stelle nicht beantworten, da hierfür eine Kenntnis aller Unterlagen unabdingbar ist.
Nur soviel noch. Der Notar wurde von der bereits Verstorbenen mit der Vollstreckungsanordnung beauftragt. Hier liegt das Problem, nur die Verstorbene könnte bezeugen, welche Informationen Sie bei der Beauftragung dem Notar zur Verfügung gestellt hat und inwieweit er sie beraten und belehrt hat.
Sonnige Grüße in den Norden.
Sollte der Notar trotz Kenntnis aller relevanten Daten nachweislich entgegen geltender Rechtsvorschriften verstoßen haben, ist hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen, welche eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.
Ob dies in Ihrem Fall so ist, kann ich an dieser Stelle nicht beantworten, da hierfür eine Kenntnis aller Unterlagen unabdingbar ist.
Nur soviel noch. Der Notar wurde von der bereits Verstorbenen mit der Vollstreckungsanordnung beauftragt. Hier liegt das Problem, nur die Verstorbene könnte bezeugen, welche Informationen Sie bei der Beauftragung dem Notar zur Verfügung gestellt hat und inwieweit er sie beraten und belehrt hat.
Sonnige Grüße in den Norden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Merkel direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

