Frage geschrieben am 13.07.2010 15:55:43
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Schadensersatz
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 683Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe im Juni von meiner Zahnärztin eine Tüte Zahngold (die Reste meines Inlays) erhalten. Sie gab mir auch zwei Tüten von zwei verschiedenen Altgold-Ankauf-Firmen mit und empfahl mir, die Goldreste an eine der beiden Firmen zu senden. Dies habe ich dann auch getan. Nachdem ich leider nach 7 Tagen keinen Scheck empfangen hatte - so stand es auf einem der beiliegenden Zettel -, habe ich versucht, die Firma anzurufen. Unter der Nummer war niemand erreichbar. Nach Nachfrage bei meiner Zahnärztin teilte mir die Schwester mit, dass diese Firma inzwischen leider insolvent sei. Weitere Information seien jedoch nicht vorhanden. Inzwischen weiß ich, dass es diese Firma an der angegebenen Adresse nicht mehr gibt. Ich habe inzwischen auch der Post einen Nachforschungsauftrag gestellt. Kann ich für den Fall, dass sich der Brief mitsamt Inhalt nicht mehr finden sollte, Schadensersatzansprüche gegenüber meiner Zahnärztin stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 13.07.2010 17:02:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wenn die Firma nicht mehr unter angegebener Adresse zu finden ist, dann müsste durch Postrücklauf Ihr Gold wieder bei Ihnen ankommen. Wenn dies nicht geschieht, dann würde der Schaden entstehen, weil Sie anscheinend eine nicht versicherte Versandart gewählt haben. Es hätte sich dann das damit immer verbundene Risiko, dass eine Sendung auf dem Postweg abhanden kommen kann, verwirklicht.
Daher wäre schon nicht die Empfehlung der Zahnärztin Grund für das Abhandenkommen des Zahlgolds, sondern vielmehr die Art der Versendung. Das Gegenteil kann wohl kaum bewiesen werden.
Unterstellt man einmal, dass Grund des Abhandenkommens nachweisbar tatsächlich der Rat der Ärztin war, so sehe ich aber dennoch keine Haftungsgrundlage.
§ 675 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt: Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens NICHT verpflichtet.
Eine Haftungsgrundlage würde also eine vertragliche Grundlage voraussetzen (Deliktshaftung kommt nicht in Betracht). Ein Vertrag mit der Ärztin besteht natürlich, aber in Bezug auf diesen Rat der Ärztin kann ich keine Nebenpflicht zu Ihrer eigentlichen vertraglichen Pflicht (Zahnbehandlung) erkennen, auch wenn es sehr fragwürdig ist, warum die Ärztin überhaupt Altgoldtüten vorhält (Altgold ist immer den Patienten auszuhändigen) und weiter gibt.
Es handelt sich demnach um eine reine Gefälligkeit (Tipp, wohl weil die Ärztin bisher selbst mit jenen Firmen keine schlechte Erfahrung gemacht hatte), unabhängig von dem mit Ihnen bestehenden Zahnbehandlungsvertrag.
Jedenfalls kann die Ärztin aber schon deshalb nicht haftbar gemacht werden, wenn die (unversicherte) Sendung auf dem Postweg abhanden gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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