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Schadensersatz - Regresskette?


| 19.10.2011 11:37 |
Preis: ***,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von




Ich habe folgenden Fall:
B (Obstgroßhändler) beauftragt als Vertreter eines Herstellers (Obsthandel) D (Fixkosten-Spediteur) für einen innerdeutschen Obst-Transport in das Lager von B. Der Vereinbarung mit D liegen die ADSp zugrunde. Im Zuge der Zusammenarbeit beauftragt D verschiedene andere Transport-unternehmen, insbesondere das Unternehmen E. Das Unternehmen E legt seinen Verträgen mit D eigene AGB zugrunde, die u. a. folgende Klausel enthalten:
"Die Haftung von E beschränkt sich auf2.000 Euro je Transport. E haftet nicht für das Verschulden der ausführenden Personen, wenn diese gegen-
über E aufgrund allgemeiner oder individueller Vertragsbedingungen die Haftung wirksam ausgeschlossen haben."
Ein Obsttransport durch E. kann nicht ausgeführt werden, der Fahrer des Transporters fährt wegen des Defekts an der Achse des Lkw in einen Graben. E hatte für diesen Transport ein Unternehmen engagiert, dass seinem Schwiegersohn gehört und das nebenbei auch mal Waren transportiert. Zwischen beiden besteht eine individuelle Vereinbarung, dass mit Ausnahme von Vorsatz eine Haftung ausgeschlossen ist.
D lehnt Schadensersatzansprüche ab, die B im Namen des Herstellerunternehmens erhebt. Zu Recht?
Antwort vom
19.10.2011 | 12:21
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

D ist hier gegenüber dem Herstellerunternehmen dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, die geschilderte Ablehnung von D insoweit nicht nachvollziehbar. Die Gründe, warum D hier seine Haftung nicht anerkennt, haben Sie zwar nicht angegeben, jedoch kann D jedenfalls grundsätzlich von der Herstellerfirma allein wegen des zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Frachtgeschäfts im Sinne der §§ 407 ff. HGB haftbar gemacht werden, wobei sich diese Haftung gemäß § 278 BGB auch auf den von D eingesetzten Transporteur E erstreckt. D könnte sich auch nicht auf die von Ihnen erwähnten Haftungsbeschränkungen zwischen D und E etc. berufen, da diese ohne gesonderte Vereinbarung nicht auf das allein maßgebliche Vertragsverhältnis zwischen D und der Herstellerfirma durchschlagen können.

Die Haftung von D gegenüber der Herstellerfirma ergibt sich somit aus den Vorschriften der §§ 425 ff HGB, wonach D für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes einzustehen hat. Diese gesetzliche Haftung ist eine reine Obhutshaftung, welche also eben gerade ein schuldhaftes Verhalten des Frachtführers nicht erfordert, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob D bzw. dessen eingesetzten Erfüllungsgehilfen E an dem Transportunfall ein Verschulden trifft.

Es handelt sich also sogar um eine verschuldensunabhängige Haftung, genau aus diesem Grund werden schließlich dann auch entsprechende Transportversicherungen abgeschlossen. Daher sollte auch D nunmehr – soweit noch nicht erfolgt – erst einmal aufgefordert werden, den entstandenen Schaden seiner Versicherung anzuzeigen, um sodann im weiteren Verlauf direkt über die Versicherung die entsprechende Schadensregulierung durchzuführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Nachfrage vom Fragesteller 19.10.2011 | 12:37

Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort.
Darf ich noch nachfragen, ob B (Obstgroßhändler) als Empfänger (der nicht gelieferten) Ware auch eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz an D hat?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.10.2011 | 14:49

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

B kann gegen D im Grunde keine Schadensersatzansprüche geltend machen, da dieser nicht Vertragspartner ist. B könnte sich insoweit allerdings ggf. an seinen Lieferanten, also die Herstellerfirma, wegen des insoweit nicht erfüllten Liefervertrages wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-10-21 | 08:50


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