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Frage geschrieben am 24.01.2011 22:33:49

Schadensersatz Körperletzung Arztrechnung

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1539
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Sachverhalt: bei einer Party kam es zum Streit. Mein Sohn wollte schlichten und nahm einen der Beteiligten zur Seite. Dieser holte unvermittelt aus und versetzte ihm einen Kinnhacken und fiel durch den Schwung auf das Pflaster. Mein Sohn trat im Affekt auf den am Boden liegenden. Während mein Sohn lediglich eine dicke Lippe hatte, die nicht ärztlich behandelt wurde, trug der andere Beteiligte einen Nasenbruch und einige Abschürfungen im Gesicht davon. Nach Auskunft der Eltern habe der Arzt gesagt, dass der Nasenbruch nicht durch den Sturz, sondern durch den Tritt verursacht sei. Beide waren zur Tatzeit alkoholisiert.Beide sind 17 Jahre alt.
1) Die Eltern erheben nun Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Verdienstausfall (Praktikantenvertrag 150 €) zusammen ca. 250 €. Bisher wurde keine Strafanzeige gestellt. Sollen wir hier zahlen, oder erkennen wir dadurch die Schuldfrage an?
2) Der Tathergang wurde von den Eltern der Krankenkasse geschildert. Müssen wir mit einer Rückforderung seitens der gegnerischen Krankenkasse rechnen?
3) sind zivilrechtliche und strafrechtliche Behandlung voneinander getrennt?


Antwort geschrieben am 24.01.2011 23:45:23
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese darf ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung des Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes beantworten.

Zunächst teile ich Ihnen mit, dass sich Ihr Sohn – so er seinen am Boden liegenden Gegner mit dem (beschuhten) Fuß ins Gesicht trat – strafrechtlich einer gefährlichen Körperverletzung, strafbar gem. § 224 StGB, schuldig gemacht hat.
Je nach Beschaffenheit/Festigkeit des Schuhs wird dieser seitens der Gerichte als gefährliches Werkzeug gesehen. Der Schlag/Tritt, der zum Nasenbeinbruch führt, wird regelmäßig als eine das Leben gefährdende Behandlung gesehen. Denn es besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass Bruchstücke der gebrochenen Nase das Gehirn des Verletzten verletzen.
Die gefährliche Körperverletzung sieht im Erwachsenenstrafrecht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Jahren bis zu 10 Jahren vor. Auch im Jugendstrafrecht wird die gefährliche Körperverletzung – je nach Verletzungsfolge – empfindlich geahndet (z.B. mit Arrest).

zu 1) Eine von Ihnen geleistete Zahlung kann in nachfolgenden Prozessen als Einräumung des geschilderten Sachverhalts gewertet werden.
Sollten Sie tatsächlich in Erwägung ziehen, einen Schadensersatz zu leisten, halte ich es für empfehlenswert, einen schriftlichen Vergleich zu schließen. In einem solchen sollte insbesondere geregelt werden, ob und ggf. welche Schadensersatzansprüche (abschließend) abgegolten sind. Auch der Verzicht auf die Erstattung einer Strafanzeige kann erklärt werden.

zu 2) Falls der Nasenbeinbruch durch einen Schlag/Tritt Ihres Sohnes verursacht wurde, der nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, und dies bewiesen werde kann, sind der Krankenkasse die Arztkosten zu erstatten.
Weder der Schlag noch ein Tritt gegen den am bereits am Boden liegenden Gegner dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Notwehrhandlung darstellen. Meines Erachtens bereite es aber – entgegen der Ansicht des behandelnden Arztes bzw. der Auskunft der Eltern des Geschädigten – erhebliche Probleme, den Nasenbeinbruch einer bestimmten Tathandlung zuzuordnen und insbesondere auszuschließen, dass dieser durch den Sturz auf den Boden verursacht wurde.

zu 3) Zivil- und Strafprozess werden streng getrennt voneinander behandelt. So zieht eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht zwingend eine Verurteilung zu Schmerzensgeld/Schadensersatz wegen der aus der Körperverletzung erlittenen Verletzungen nach sich.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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