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Schadensersatz / Schmerzensgeld


10.12.2008 11:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sachverhalt:
Wegen Mobbing und Uberforderung löste ich mein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zum 31.12.04. Ich beziehe momentan EU-Rente und pumpe mich mit Psychopharmaka voll.

Die BG / Sozialgericht verweigerten die Anerkennung als Berufserkrankung wegen fehlender rechtlicher Basis.

Laut Gericht kann man Schadensersatz / Schwerzensgeld vom Arbeitgeber innerhalb von 3 Jahren geltent machen.
Laut DGB Rechtsbeistand ist im Tarif vereinbart, dass solche Forderungen spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitverhältnisses gestellt werden müssen.
Dies würde nach meinem Verständniss bedeuten, dass Tarif vor Gesetz geht und kommt mir deshalb eigenartig vor.
Frage:
Kann ich noch Ansprüche an meinen ehemaligen Arbeitgeber stellen?
Was muss ich (falls Gesetz vor Tarif geht) an meinen ehemaligen Arbeitgeber schreiben, um meine Rechte aufrecht zu erhalten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Schadensersatz
Antwort vom
10.12.2008 | 11:48
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich sind vertragliche/tarifliche Ausschlussfristen im Bereich des Arbeitsrechts üblich und zulässig. Im Ergebnis wird hier die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren in unter bestimmten Voraussetzungen in zulässiger Weise verkürzt.
Problematisch ist die Wirkung von Ausschlussfristen in Mobbingfällen.Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 709/06) erfasste die im Streitfall vereinbarte tarifliche Ausschlussfrist auch vorsätzliche Pflichtverletzungen, d.h. auch Schadensersatzansprüche wegen Mobbings. In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.

Ob die bei Ihnen einschlägige Ausschlussfrist wirksam vereinbart ist und zulässig ist, entzieht sich meiner Kenntnis und bedarf der konkreten Prüfung.

Unabhängig davon könnten aber auch Ansprüche - legt man die regelmäßige Verjährungsfrist zugrunde - welche im Jahr 2004 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt sein, sofern Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten, § 197 BGB.

Die sicherste Möglichkeit der Hemmung einer Verjährung ist die Einreichnung der Klage bei Gericht, § 204 BGB.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt