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Frage geschrieben am 17.11.2010 23:14:00

Schadensberechnung Bruttoprinzip?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 889
Guten Tag,

ich wurde heute von meinem ehemaligen Arbeitgeber wegen Veruntreuung von Firmengeldern angezeigt.

Im Laufe meiner angestellten Tätigkeit bei meinem Arbeitgeber war ich zeitgleich als freier Berater für seine Produkte im selbstständigen Nebengewerbe tätig.

Diese Einkünfte habe ich auch versteuert, was zeitgleich auf der anderen Seite zu einer Reduktion der Steuerzahllast bei meinem ehemaligen Arbeitgeber geführt hat da er diese Provisionszahlungen als Ausgabe in seiner Bilanz geltend gemacht hat.

Nun unterstellt mein Arbeitgeber, dass ich Gutschriftbelege fingiert hätte und ich die erhaltenen Provisionen für mein Nebengewerbe von ihm unrechtmäßig erlangt hätte. Er macht aktuell den vollen Bruttobetrag als Schaden geltend (Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer habe ich selbstverständlich bei meinem Finanzamt monatlich abgeführt und mein Arbeitgeber erhielt diese im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung wieder erstattet.

Meine Frage ist hier, ob dies überhaupt rechtens ist? Ich habe im Internet oftmals über Drogendelikte gelesen, dass dort Aufwände die zur Begehung der Tat nicht vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen, aber wie sieht es hier in diesem Fall aus?

Ebenfalls stellt sich hier die Frage ob es sich bei einem zivilrechtlichen Prozess um einen Herausgabeanspruch durchzusetzen ebenfalls so verhalten würde oder ob strafrechtlich und zivilrechtlich zwei paar Schuhe sind.


Antwort geschrieben am 18.11.2010 00:14:23
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Mit letzter Sicherheit kann die Frage erst beantwortet werden, wenn feststeht, aus welchen Rechten Ihr Arbeitgeber Ansprüche gegen Sie erhebt. Grundsätzlich gehe ich aber davon aus, dass er berechtigt ist, den vollen Betrag, also den Bruttobetrag von Ihnen zu verlangen.

Sofern Sie tatsächlich Abrechnungen fingiert haben, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Dann kann Ihr Arbeitgeber einen sogenannten deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend machen und nach meiner Einschätzung auch den vollen Bruttobetrag verlangen. Denn dies ist der Betrag, der Ihrem Arbeitgeber im Ergebnis als Schaden entstanden ist. Ihr Arbeitgeber hat schließlich den vollen Betrag (netto zzgl. Umsatzsteuer) an Sie gezahlt. Das Argument, dass Ihr Arbeitgeber die an Sie gezahlte Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt wieder in Abzug bringen kann, zählt nicht. Denn wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abrechnungen fingiert sind, so wird er dies dem Finanzamt anzeigen müssen und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung den vorher in Abzug gebrachten Betrag seinerseits dem Finanzamt erstatten müssen. Insofern ist ihm der volle Brutto-Betrag als Schaden entstanden.

Sollte sich herausstellen, dass Sie keinen Betrug begangen haben und dass Sie Ihren Arbeitgeber auch nicht vorsätzlich geschädigt haben, so könnte es sein, dass das Rückforderungsrecht auf einen reinen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt ist. In diesem Fall könnten Sie sich, sofern Sie Ihrerseits keinen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt haben, ggf. darauf berufen, dass Sie die Mehrwertsteuer bereits abgeführt haben und in Höhe dieses Betrags entreichert sind.

Wie Sie den Fall geschildert haben, gehe ich aber davon aus, dass Ihr Arbeitgeber einen vollen Schadensersatzanspruch hat und demzufolge den vollen Brutto-Betrag zurückverlangen kann.

Strafrechtlich dürfte die Frage nach der Mehrwertsteuer hier irrelevant sein. Es geht nur darum, ob Sie sich der Untreue / des Betrugs strafbar gemacht haben. Sollten Sie Abrechnungen vorsätzlich fingiert haben, so dürfte dies der Fall sein. Ihr Arbeitgeber muss Sie aber, um Sie zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrags zu "zwingen", zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Somit könnte sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren auf Sie zukommen.

Ich rate Ihnen, sich umgehend an einen Berufskollegen vor Ort zu wenden, um sich von diesem eingehend beraten zu lassen. Wie bereits gesagt, könnten sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen folgen. Darüber hinaus dürfte die Angelegenheit auch arbeitsrechtlich relevant werden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 00:27:44

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,

wir sprechen über einen Zeitraum von knapp 5 Jahren in denen die angebliche Veruntreuung stattgefunden hat - es fanden also einige Veranlagungen der Steuererklärung von mir und meinem Arbeitgeber zwischenzeitlich statt.

Eine Korrektur der Umsatzsteuer für diese Umsätze ist nachweislich von meinem ehemaligen Arbeitgeber nicht erfolgt.

Ich habe nur ein Problem den Rechtssinn in diesem Fall zu verstehen:

Mir wird als Gewerbetreibender eine Gutschrift ausgestellt die ich versteuern muss. Das Finanzamt wird diese Gutschriften bei mir nicht mehr stornieren da diese Erlöse meiner Einkommenssteuer unterworfen worden ist? Soll das etwa bedeuten ich habe jetzt den 1,5 fachen Schaden - nämlich einmal die Gutschriften die ich zu 100% ersetzen soll und dann noch einmal die 50% die ich bisher von jeder Gutschrift an das Finanzamt abgeführt habe?

Nach § 249 BGB kann doch meines Erachtens die Umsatzsteuer hier gar nicht als Schaden in Betracht kommen?

Strafrechtlich ist jedoch auch die Schadenshöhe ausschlaggebend und wenn ich hier argumentieren kann, dass meinem Arbeitgeber zwar Geldwerte in Höhe von x Euro entwendet worden sind, gleichzeitig aber diese von mir versteuert worden sind und er dadurch einen monetären Vorteil von X Euro hatte ist das eine komplett andere Grundlage als einfach die Brutto Schadenshöhe aufzuzählen.



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 00:52:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen dem Arbeitgeber den Schaden ersetzen, der diesem nachweislich entstanden ist. Die Tatsache, dass die Untreue nun über 5 Jahre lief und auch Ihr Arbeitgeber die Umsatzsteuer nicht mehr korrigiert hat, kann ich ohne genaue Sachverhaltskenntnis nicht bewerten. Dies hatten Sie in Ihrer Ausgangsfrage nicht erwähnt.

Die Tatsache, dass Sie für Ihre zu Unrecht abgerechneten Beträge steuern gezahlt, kann doch nicht Ihrem Arbeitgeber zu Last gelegt werden, da sich dessen Schaden dadurch nicht mindert. Trotzdem haben Sie den Ihrem Arbeitgeber entstandenden Schaden zu ersetzen.

Strafrechtlich gilt dasselbe. Auch hier ist die Schadenshöhe Ihres Arbeitgebers relevant. Wenn Sie zu Unrecht erhaltene Beträge versteuert haben, so wird Ihnen daraus im Strafverfahren sicherlich kein Vorteil erwachsen.

Es tut mir Leid, Ihnen hier keine positive Auskunft geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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