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Frage geschrieben am 12.03.2011 14:36:09

Schadenfall Autovermietung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 863

Guten Tag,

habe mir ein Auto (1 Strecke) gemietet und es abends am gleichen Tag wieder an einem anderen Ort auf einem Parkplatz der Autovermietung abgestellt.

Das Auto war insgesamt in einem schlechten Erscheinungsbild mit vielen Macken und Kratzer. Selbst einer der Aussenspiegel war gebrochen.

Den Schlüssel habe ich am selben Tag wie vorgegeben in den Nachttressor geschmissen. Sprich, das Auto wurde von keinem Mitarbeiter der Vermietung abgenommen.

Mittlerweile wurden die Mietkosten abgerechnet. Eine Woche später allerdings bekam ich eine Schadensmeldung über einen von mir angeblich verursachten Kratzer, mit der Bitte um Stellungsnahme.

Da ich mir aber 100% sicher bin, nichts dergleichen verursacht zu haben, komme ich mir sehr hintergangen vor. Ich hatte dieses Auto 1 Tag und nutzte es lediglich um von einem Ort an den anderen zu gelangen.

Wie sind meine rechtlichen Aussichten. Mit Hintergrund, das dieses Auto eine Nacht unüberwacht an einem Parkplatz stand, dessen Lage sich am Stadtrand befindet und bekannt ist für bestimmte nächtliches Etablissement.

Vielen Dank für Ihre Antwort.



Antwort geschrieben am 12.03.2011 15:29:49
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhalts Stellung.

Um einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend zu machen, muss die Autovermietung einen durch Ihr Verhalten eingetretenen Schaden darlegen und im Streifall beweisen, der zumindest auf Fahrlässigkeit beruht.

Soweit Sie zu 100 % ausschließen können, dass Sie den Wagen beschädigt haben, kann dieser Beweis nicht gelingen.

Auch bzgl. der vereinbarungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges auf dem Parkplatz der Autovermietung und durch Einwerfen des Schlüssels in den Nachttresor ist kein vorwerfbares Verhalten ersichtlich. Insbesondere kann es Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass die Autovermietung einen nicht bewachten Parkplatz in zweifelhafter Lage nutzt und das nächtliche Abstellen der Fahrzeuge auf diesem wünscht. Überdies stellt sich die Frage, warum der Schaden erst verhältnismäßig spät reklamiert wird.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie den Sachverhalt in der Stellungnahme, ähnlich wie hier zusammenfassen und eine Verantwortlichkeit für den Schaden zurückweisen. Sollte es in der Folge zu weiteren Schritten seitens der Autovermietung kommen, können Sie diese auf den Klageweg verweisen, oder zunächst die Korrespondenz einem Rechtsanwalt in Ihrer Nähe überlassen.

Ich hoffe Ihnen an dieser Stelle einen ersten Einblick verschafft zu haben. Sollten sich noch Nachfragen ergeben, machen Sie gern von der für Sie kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
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