Frage geschrieben am 25.02.2010 07:16:40
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schadenerstzzahlung Brandschaden Insolvenzmasse?
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 844Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
derzeit sind wir noch verheiratet.
Im Sept. 09 erfolget ein Wohnhausbrandschaden anÜberdach und Dach des Hauses. Dieser Schaden ist nur gewflickt worden um später bei offenen Wetter beseitigt zu werden.
Meine Frau wil nun aus persönlichen Gründen Privatinsolvenz machen.
SIe ist Versicherungsnehmerin.
Das Geld kann man sich mit Abschlag (da nicht der Urzustand hergestellt wird) auszahlen lassen,
Es besteht Unsicherheit, ob dieses Geld dann eine Unterschlagung ist.
Meine Ansicht ist der offene Schadenersatz aus 09-2009 für das Haus nicht der demnächst evtl. folgenden Inso zuzurechnen.
Außerdem besteht meinerseits ein Anteil zu, da ich das Haus im Kauf nachweislich angezahlt hatte, danach wurden Kredite auf beider Namen aufgenommen. (Mithaftung/ Mitzahlung aus dem Familieneinkommen).
DIe Versicherung wird mit Unterschrift der VN zwei 50:50 Zahlungen machen.
Außedem habe ich schriftlich, dass ich die Schadenabwicklung vollziehen soll, da die Frau ausgezogen ist und sich darum nicht kümmern möchte
Antwort geschrieben am 25.02.2010 09:26:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Mietrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Reiserecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 345
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Die Auszahlung des Versicherungsvertrages wird auch dann der Masse zuzurechnen sein, wenn der Schaden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Sofern also die Versicherung zahlt, nach dem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird das Geld dem Treuhänder zur Masse zur Verfügung stehen.
Eine vorherige Auszahlung könnte rechtlich problematisch sein! Unproblematisch wäre die Durchführung der Reparaturarbeiten mit diesem Geld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Geld jedoch für andere Dinge verwendet, könnte im Hinblick auf das Bewusstsein der bevorstehenden Insolvenz hier ein Betrugestatbestand in Betracht kommen.
Auch die Zahlung des Geldes an einzelner Gläubiger könnte einer Gläubigerbegünstigung darstellen und somit strafbar sein. Hierzu kann ich in so weit nicht raten.
Welchen Anteil der Ehemann an der Finanzierung des Hauses hatte, ist leider unerheblich. Hier kommt das auf die Eigentumsverhältnisse an, die eindeutig bei der Frau liegen. Einer Auswanderung für den Mann kann daher nicht gefolgt werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 06:10:41
Danke für die schelle und ausführliche Erklärung der Rechtslage.
Das Haus wurde zwar auf den Namen meiner Noch-Frau vor 18Jahren gekauft.
Gründe: ggfs. Erbschaft, Unterhalt meiner Exfamilie und evtl. Insolvenz, da ich mich selbständig machte und blieb.
Es wurden ein paar Tage 130.000,-DM als Ablösung eines Zwischenkredites aus meinem Vermögen gezahlt.
Vermerk Ablösung Zwistendarlehen: mein Name und der Name meiner Partnerin.
Kurz danach hatten wir geheiratet.
Der weitere Ausbau/Renovierung des Hauses wurde dann durch gemeinsame Darlehen auf die Eheleute finanziert.
Meiner Meinung hatte ich mit der Zahlung in dieser Zeit eine GBR, gemeinsames Ziel.
Wenn es eine Schenkung gewesen wäre, hätte man bei dieser Summe sicherlich einen notariellen Schenkungsvertrag machen müssen.
Mein Eigentumanteil sehe ich aus der Heirat und daraus eine anteilige Berechtigung. Zumal ohne das Anfangskapital, mit der Bildung einer Gemeinsamkeit, kein Haus gekauft worden wäre.
Auch bei dem Auszahlen des Brandschaden 18.000,-€ an sie alleine, habe ich m.E. einen Anspruch, denn es handelt sich um wesentliches Vermögen, der Eheleute.
Die Reparaturkosten wären 27.000,-
Das Netto auszahlen ist somit eine Vermögenverschleuderung zum Nachteil des anderen Partners.
Zumal das Haus nicht mehr den Kreditwert hat, wenn es nicht repariert wird. Dadurch, dass ich auch im Darlehen hafte, wird mir ein weiterer Schaden zugeführt, es soll zwar keinen Schadenersatzanspruch unter Eheleute geben, aber es gibt die gegenseitige Verpflichtung füreinander §1353 Eheliche Lebensgemeinschaft und weiter §§ im ; Wirkung der Ehe im Allgemeinen.
§ 1365 Verfügung über Vermögen und §1367
Ich habe durch die Schuldlast meine Selbständigkeit verloren, da ich nicht in geordneten Vermögensverhältnissen lebe. Dieses war für meine Selbständigkeit als Freier Versicherungsmakle notwendig.
Grund: EU- Vermittlerrecht, Erlaubnis durch die IHK. Neu seit 01.01.2009
Ich bin nun mit 50 Jahren ALG II Bezieher.
Danke für die schelle und ausführliche Erklärung der Rechtslage.
Das Haus wurde zwar auf den Namen meiner Noch-Frau vor 18Jahren gekauft.
Gründe: ggfs. Erbschaft, Unterhalt meiner Exfamilie und evtl. Insolvenz, da ich mich selbständig machte und blieb.
Es wurden ein paar Tage 130.000,-DM als Ablösung eines Zwischenkredites aus meinem Vermögen gezahlt.
Vermerk Ablösung Zwistendarlehen: mein Name und der Name meiner Partnerin.
Kurz danach hatten wir geheiratet.
Der weitere Ausbau/Renovierung des Hauses wurde dann durch gemeinsame Darlehen auf die Eheleute finanziert.
Meiner Meinung hatte ich mit der Zahlung in dieser Zeit eine GBR, gemeinsames Ziel.
Wenn es eine Schenkung gewesen wäre, hätte man bei dieser Summe sicherlich einen notariellen Schenkungsvertrag machen müssen.
Mein Eigentumanteil sehe ich aus der Heirat und daraus eine anteilige Berechtigung. Zumal ohne das Anfangskapital, mit der Bildung einer Gemeinsamkeit, kein Haus gekauft worden wäre.
Auch bei dem Auszahlen des Brandschaden 18.000,-€ an sie alleine, habe ich m.E. einen Anspruch, denn es handelt sich um wesentliches Vermögen, der Eheleute.
Die Reparaturkosten wären 27.000,-
Das Netto auszahlen ist somit eine Vermögenverschleuderung zum Nachteil des anderen Partners.
Zumal das Haus nicht mehr den Kreditwert hat, wenn es nicht repariert wird. Dadurch, dass ich auch im Darlehen hafte, wird mir ein weiterer Schaden zugeführt, es soll zwar keinen Schadenersatzanspruch unter Eheleute geben, aber es gibt die gegenseitige Verpflichtung füreinander §1353 Eheliche Lebensgemeinschaft und weiter §§ im ; Wirkung der Ehe im Allgemeinen.
§ 1365 Verfügung über Vermögen und §1367
Ich habe durch die Schuldlast meine Selbständigkeit verloren, da ich nicht in geordneten Vermögensverhältnissen lebe. Dieses war für meine Selbständigkeit als Freier Versicherungsmakle notwendig.
Grund: EU- Vermittlerrecht, Erlaubnis durch die IHK. Neu seit 01.01.2009
Ich bin nun mit 50 Jahren ALG II Bezieher.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 10:34:18
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider ändert dies nichts daran, dass im gesetzlichen Güterstand der Ehe jeder Gatte sein eigenes Vermögen behält.
Nach Ihrer Schilderung ist Ihre Frau alleinige Eigentümerin. Daran ändert sich leider nichts. Einen Anspruch aus den gemeinsamen Eheleistungen für das Haus she ich nur im Bereich des finanziellen Ausgleich - Zugewinn - bei einer Scheidung.
Trotzdem viel Erfolg!
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider ändert dies nichts daran, dass im gesetzlichen Güterstand der Ehe jeder Gatte sein eigenes Vermögen behält.
Nach Ihrer Schilderung ist Ihre Frau alleinige Eigentümerin. Daran ändert sich leider nichts. Einen Anspruch aus den gemeinsamen Eheleistungen für das Haus she ich nur im Bereich des finanziellen Ausgleich - Zugewinn - bei einer Scheidung.
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