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Frage geschrieben am 26.02.2010 22:02:03

Schadenerstaz aus nicht erbrachter Programmierleistung fordern

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend,

mich beschäftigt derzeitig die Frage, in wieweit ich Schadenersatz gegenüber einen Auftragnehmer geltend machen kann.

Folgender Sachverhalt: Ich habe einem Programmierer einen Auftrag zur Programmierung einer Software erteilt. Der Auftrag wurde über MyHammer eingestellt und vergeben.
Die Fertigstellung sollte innerhalb einer First von ca. 4 Wochen erfolgen. In der Auktion habe ich bezüglich der Fertigstellung folgendes geschrieben:
Ausführungstermin: ab sofort bis Fertigstellung in ca.4 Wochen.
Nach ca. 2,5 Monaten habe ich dem Programmierer eine letzte Frist per Email genannt, welche er mir auch bestätigte. Während dieser 2,5 Monate wurde ich auf Nachfrage immer wieder vertröstet bzw. hingehalten.
Nach 3 Monaten hat er den Auftrag mit jeder Menge Programmierfehlern fertig gestellt. Hier gewährte ich ihm weitere 3 Tage zur Behebung der Fehler. Nach der genannten Frist hatte er mir die Software zum testen auf meinen Server gespielt. Im Test stellte ich fest, das die Software immer noch Programmierfehler enthielt. Daraufhin bin ich vom Vertrag zurückgetreten und habe die Software nicht mehr abgenommen. Zwischenzeitlich lasse ich mir die Software von einem neuen Programmierer erstellen, in der Hoffnung nicht wieder derartig hereinzufallen.
Während der Erstellung der Software, habe ich verschiedenen Module die in die Software integriert werden sollten, erstellt. Da jeder Programmierer einen anderen Programmierstil hat, kann ich diese Module nicht mehr für die neu zu erstellende Software nutzen. Ebenso habe ich im Vorfeld bereits eine Webseite zur Präsentation und zum Verkauf der Software erstellt. In verschiedenen Foren habe ich schon Werbung für die Software gemacht, wo bereits einige Kunden Interesse bekundeten.
Da die Software durch den Programmierer nicht übergeben werden konnte, konnte ich somit die Interessenten nicht bedienen.
Ich kann jetzt nicht sagen wieviele Kunden die Software gekauft hätten, bekomme aber wöchentlich immer noch Anfragen zu der Software. Interesse scheint ungebrochen zu bestehen.

Ich habe mit der Erstellung der Webseite und der Programmierung der zur Software passenden Module reichlich 50 Stunden Arbeitszeit investiert.
Kann ich von dem Auftragnehmer durch Nichterfüllung des Auftrages und meine für das Projekt investierte Arbeitszeit Schadenersatzansprüche geltend machen?
Wenn ja, könnte ich meine investierte Arbeitszeit aufrechnen?
Wie schaut es dabei mit der Nichterfüllung des Auftrages aus?
Generell haben wir keinerlei Vertragsstrafen bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Fertigstellung ausgehandelt.
Wie stehen die Chancen im Klagefalle?

Mit freundlichen Grüßen
J. S.


Antwort geschrieben am 26.02.2010 23:27:07
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie können für die vergeblichen Aufwendungen wie investierte Arbeitszeit und auch für die Ersatzprogrammierung Schadensersatz verlangen.

Der Auftrag wurde hier zwar erfüllt, allerdings mangelhaft. Sie sollten daher keine Nicht-Erfüllung, sondern Sachmangel geltend machen.

Bitte beachten Sie, daß der BGH entschieden hat, daß der Programmierer seinen Werklohn fordern kann, wenn Sie trotz berechtigter Nichtabnahme des Werkes den Rücktritt erklärt anstelle einer mängelfreien Erfüllung verlangt haben. Der Programmierer wäre daher in der Lage, Ihre Schadensersatzforderungen mit seinen Werklohnforderungen aufzurechnen.

Die Erfolgschancen hängen entscheidend davon ab, ob Sie beweisen können, daß der Programmierer mangelhaft arbeitete und ob und in welcher Höhe Sie unnütze Aufwendungen hatten. Wenn Sie dies beweisen können, stehen Ihre Chancen gut.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2010 00:12:30

Sehr geehrter Herr ReA Weber,

vielen Dank für Ihre zeitnahe Beantwortung der Frage.
Ihre Antwort deckt sich soweit mit meinem Rechtsempfinden.
Die Höhe des Schadenersatzes für die "Ersatzprogrammierung" erstreckt sich sicherlich nur auf den Differenzbetrag, falls diese teurer wird als der Erstauftrag oder?
Kann ich die Programmierung der Webseite zur Verkaufsförderung der Software auch geltend machen, oder würde das Gericht annehmen, das ich die Webseite ja immernoch für die "Ersatzprogrammierte Software" nutzen könnte und mir damit keine Schäden entstanden sind.

Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.02.2010 00:21:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Gegenseite die Aufrechnung mit dem Werklohn erklärt, erstreckt sich die Höhe des Schadensersatzes für die Ersatzprogrammierung in der Tat nur auf den Differenzbetrag,

Die Kosten für die Programmierung für die Homepage können Sie nur dann geltend machen, wenn die Homepage ausschließlich für die fehlerhafte Software nutzbar war und nicht im Zusammenhang mit anderer Software wie z.B. der Ersatzsoftware genutzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadenerstaz aus nicht erbrachter Programmierleistung fordern | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-27
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Sehr schnelle Beantwortung der Frage. Auch die Nachfrage wurde sehr schnell beantwortet. Absolut empfehlenswert, da auch eine konkrete und verständliche Antwort gegeben wurde. Vielen Dank!!


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