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Frage geschrieben am 28.06.2011 15:24:35

Schadenerssatz für verdorbene Lebensmittel

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1116
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin nach einem 10-tägigen Urlaub nach Hause gekommen und habe meine fast neue Kühlgefrier-kombination warm vorgefunden. Ausfall des Kompressors. Konnte sämtliche Lebensmittel entsorgen. Verkäufer wurde sofort informiert am nächsten Werktag. KD des Herstellers meldete sich erst nach meinem Rückruf. Termin für KD wurde zugesagt, dann wieder abgesagt für 1,5 Wochen später zugesagt, womit ich nicht einverstanden war, dann wieder für 2 Tage später zugesagt, weil ich ja nicht flexibel bei den Terminen bin (Vollberuftätig und bin erst 16.00 Uhr zuhause). Bei Nachfrage nach Schadenersatz für meine Lebensmittel wurde kategorisch abgelehnt, ich hätte meine Aufsichtpflicht versäumt (Urlaub und nicht jeden Tag das Gerät auf Funktion überprüft) und hätte nicht sofort die Hotline des Herstellers angerufen.
Die Kühlgefrierkombination von Construkta ist 11 Monate alt.
Ich möchte nur wissen, ist die Aussage richtig des Herstellers das mir kein Schadenersatz für meine Lebensmittel zusteht?
Vielen Dank im vorraus.


Antwort geschrieben am 28.06.2011 16:35:05
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Möglicherweise könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der verdorbenen Lebensmittel unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Mangelfolgeschadens gemäß §§ 437 Nr. 3, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 I 1 BGB zustehen. Dieser Anspruch richtet sich zunächst gegen den Verkäufer, mit welchem Sie in einer Vertragsbeziehung (Kaufvertrag) stehen. Inwieweit vorliegend Verkäufer und Hersteller identisch sind, ist momentan nicht klar, wahrscheinlich ist dies wohl eher nicht der Fall.

Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein Kaufvertrag besteht. Dies dürfte unproblematisch der Fall sein. Zudem müsste die Kaufsache, vorliegend die Kühlgefrier-Kombi mangelhaft gewesen sein. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Kaufsache mangelhaft gewesen war. Im Streitfall müssen Sie diesen Mangel jedoch nachweisen. Erforderlich ist hierfür, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, d.h. im Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes an Sie, mangelhaft gewesen war. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift in diesem Fall nicht mehr ein. Nach § 476 BGB wird vermutet, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, soweit er innerhalb von sechs Monaten auftrat. Diese sechs Monate sind vorliegend jedoch überschritten.

Unterstellt, die Ware war mangelhaft und Ihrerseits kann dies auch tatsächlich bewiesen werden, auch dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so hat sich dieser Mangel an den notwendigerweise zu kühlenden Lebensmitteln fortgesetzt. Es kam zum Verderben der Lebensmittel, kausal bedingt durch den Mangel an der Kombi. Insoweit liegt im juristischen Sinne bezogen auf die verdorbenen Lebensmittel tatsächlich ein Mangelfolgeschaden vor. Im Falle der Feststellung des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wird gesetzlich vermutet, dass der Verkäufer den Mangel und damit auch den kausal zusammenhängenden Mangelfolgeschaden zu vertreten hat, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Von dieser gesetzlichen Vermutung kann sich der Verkäufer exkulpieren, wenn er nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Fraglich ist jedoch, ob der Ersatz eines solchen Mangelfolgeschadens ausgeschlossen sein kann, da Sie ein überwiegendes Mitverschulden trifft. Offensichtlich stellte der Verkäufer hierbei darauf ab, dass Sie verpflichtet gewesen wären, die Kühltruhe täglich zu kontrollieren. Eine solche Verpflichtung ist weder gesetzlich geregelt, noch ergibt sich diese aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Insoweit ist es nicht unüblich, dass man sich 10 Tage urlaubsbedingte abwesend befindet und hierbei den Kühlschrank am laufen hält. Die Argumentation, man hätte den Kühlschrank täglich kontrollieren müssen, ist damit völlig lebensfremd.

Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer sehe ich damit als gegeben an.

Soweit Verkäufer und Hersteller jedoch nicht identisch sind, stellt sich die Frage, inwieweit ein Schadensersatzanspruch auch gegenüber dem Hersteller selbst besteht. Grundlage hierfür wäre das Produkthaftungsgesetz. Dieses sieht im Vorrang nur den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden vor. Ersatz für die Beschädigung einer Sache soll es nur für den Fall geben, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt ist. Insoweit handelt es sich bei den Lebensmitteln auch um Sachen im Sinne von § 90 BGB und damit auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Insoweit dürfte auch ein Anspruch gegenüber dem Hersteller bestehen.

Der Einwand, man habe nicht unverzüglich den Kundendienst informiert, wird ins Leere gehen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die urlaubsbedingte Abwesenheit ist kein schuldhaftes Zögern. Auch der Umstand, dass es darauf zu Verzögerungen bei der Terminsabstimmung kam, ist irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt der Schaden wohl bereits irreparabel eingetreten war.

In Folge der Vertragsbeziehung ist jedoch vorrangig der Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Insoweit rate ich Ihnen an, Ihren Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer schriftlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach geltend zu machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe



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Schadenerssatz für verdorbene Lebensmittel | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-06-28
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