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Frage geschrieben am 04.11.2011 08:56:08

Schadenersatzpflicht anerkennen

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 714
Sehr geehrte Anwälte,

Vor etwa 2,5 Jahren kam es zu einer Schlägerei, wobei ein anderer durch mich geschädigt wurde.

Heute bekam ich einen Brief:

Betreff:
Anmeldung eines Schadenersatzanspruches gemäß § 5 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. § 81a Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Erklärung:
Herr Geschädigter hat aus Anlass des Ereignisses vom 01.06.2009 und der dabei erlittenen Gesundheitsstörungen beim Landratsamt .... Antrag auf Versorgung nach dem OEG gestellt. Nach den Feststellungen des Landratsamtes haben u.a. Sie Hernn Geschädigten geschädigt. Es ist davon auszugehen, das es zur Gewährung von Leistungen nach dem OEG kommen wird.

Die Schadenersatzansprüche, die Herr Geschädigter wegen der gesundheitlichen Schädigungen gegen Sie erworben hat, sind gemäß § 5 Abs. 1 OEG auf das Landratsamt übergegangen, soweit dieses zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist. Der Forderungsübergang hat zur Folge, dass Herr Geschädigter nicht mehr uneingeschränkt über den Schadenersatzanspruch gegen Sie verfügen kann und Sie deshalb bei Zahlungen an ihn nicht von Ihrer Ersatzpflicht gegenüber dem Landratsamt frei werden; ausgenommen sind lediglich die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Sachschäden an den Geschädigten.

Der auf das Landratsamt übergegangene Schadenersatzanspruch wird hiermit dem Grunde nach angemeldet. Die genaue Höhe der Forderungen wird Ihnen mitgeteilt, sobald sie feststeht.

Sie werden aufgefordert, Ihre Schadenersatzpflicht mit beiliegender Erklärung anzuerkennen.

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Ich kann diesen Brief noch 50 mal durchlesen, und verstehen den nicht wirklich.

1. Können Sie mir den Inhalt kurz und verständlich wiedergeben ?

2. Bin ich verpflichtet die Aufforderung der Schadenersatzpflicht anzuerkennen ?

3. Was hat es für auswirkungen wenn ich es anerkenne und welche wenn nicht ?


Ich bitte um schnelle Hilfe.

Vielen Dank im Vorraus




Antwort geschrieben am 04.11.2011 09:33:53
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Mit dem Schreiben leitet das Amt alle Ansprüche, die der Geschädigte aufgrund des Vorfalles gegen Sie hat, auf sich über. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr wirksam an den Geschädigten selber zahlen können, sondern nur noch an das Amt.

Ausgenommen hiervon sind Schmerzensgeldansprüche und Sachschäden des Geschädigten.


Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ansprüche anzuerkennen. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, verklagt zu werden mit der möglichen Folge, weitere und höhere Kosten tragen zu müssen.

Ein Anerkenntnis ist daher grundsätzlich geeignet, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Allerdings besteht die Gefahr, durch ein zu weit reichendes Anerkenntnis Ansprüche anzuerkennen, die eigentlich nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden.

Es empfiehlt sich daher dringend, ein abzugebendes Anerkenntnis mit anwaltlicher Hilfe zu erstellen, um dieser Gefahr vorzubeugen.

Mit freundlichen Grüßen


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