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Frage geschrieben am 02.05.2011 12:40:33

Schadenersatzforderung wegen Verwendung des CE-Zeichens

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1000
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich hätte heute mal eine Frage im Auftrag eines Bekannten, er vertreibt gewerblich Elektronik-
Artikel über eBay und hat nun ein Schreiben von einem Anwalt erhalten, dass er 11.000.- zahlen
soll, weil er in seinen gewerblichen Angeboten im Fernabsatz u.a. in der Artikel Beschreibung
angegeben hat, dass ein Artikel CE hat. Er hat unguenstigerweise auch einer Firma XY-Import ei-
ne Unterlassungserklärung unterschrieben mit folgendem Wortlaut:

Die Firma XX verpflichtet sich gegenüber der Fa. XY-Import vertr. durch die Gesellsch.
MA;MM , …str. 5 in Schwerin

es zu unterlassen

1. Bei gew. Angeboten im Fernabsatz mit der Verwendung des CE-Kennzeichens zu werben

und

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 an die
XY-Import GbR unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe i.H.v 1000.- zu zahlen.
3.Ueber den Umfang der Verletzungshandlung gem. Ziffer 1 Rechnung zu legen und zwar unter
unter detaillierter Auflistung aller durch die Verletzungshandlung erzielten Umsaetze und Ge-
winne (Aufgeschluesselt nach Kalendervierteljahren) und unter Angabe der Betriebskosten aufgeschluesselt nach fixen und variablen Kosten sowie unter Angabe des Umfanges der betriebenen Werbung (Aufgeschluesselt nach Kalendervierteljahren) und Werbetraegen
(Auflagenhoehe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeitraeume)
4. Der Fa. XY-Import GbR sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der Verletzungshandlung gem.
Ziff. 1 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Die durch die Hinzuziehung der RA B&L enstan-denen Gebuehren aus einem Gegenstandswert von 5.000 € zu erstatten und unter Angabe des Aktenzeichens innerhalb einer Woche nach Abgabe
der Unterlassungserklärung auf das angegebene Konto zu überweisen.

Datum Unterschrift

Die Erklärung ist vom 17.10.09.
Da es offensichtlich ist, das die Fa. XY-Import hier gezielt unseriöse Geschäftspraktiken betreibt um Mitbewerber aus dem Markt zu draengen und es fraglich ist, inwieweit von Werbung gesprochen werden kann nur weil die Angabe "CE" in der Artikelbeschreibung zu finden ist, habe ich meinem Bekannten empfohlen, nicht zu zahlen.
Ich halte den Inhalt der Unterlasssungserklärung für sittenwidrig, zumal das CE-Zeichen keinen
aufwertenden Charakter beinhaltet, es besagt lediglich, dass ein Produkt fuer den Vertrieb in
der EU vorgesehen ist.
Es ist kaum möglich, die Angabe CE aus Artikelbschreibungen bei Ebay generell aus-zusparen, in einem der vorliegenden Fälle ging es z.B. um eine Halogenlampe auf deren Photo auch die Buchstaben CE auf dem Artikel zu erkennen waren.
M.E. hat die Fa. XY-Import gezielt vor, Internethändler mit solchen Machenschaften zur Ader zu lassen, vermutlich ist der eigene Vertrieb nur Mittel zum Zweck.
Wie kann in der Praxis denn Schaden entstehen, wenn man dieses Zeichen in der Beschreibung
nennt.Schliesslich ist das sozusagen ein Standard.
Vor allem will die Fa. nun 11x 1000 € haben und das binnen einer Woche. Allerdings kann die
Fa. an Beweismitteln lediglich Screenshots der Ebay-Angebote vorlegen, reichen diese allein
aus, schliesslich kann man diese auch selbst leicht mit einem Grafikprogramm editieren.
Die wesentliche Frage ist nun, ob der Inhalt der Unterlassungserklaerung ueberhaupt gesetz
lich zulaessig ist und ob die Fa. XY Import Erfolg hätte, die 11000.- einzuklagen.

Die Richter müssten doch sehen, dass die Fa. XY-Import GbR hier mit fragwürdigen Tricks ver-
sucht, Internetanbieter gezielt abzuzocken?!
Würde das Gericht zu Gunsten solcher zwielichtigen Unternehmen entscheiden oder erken-
nen, dass das reine Abzocke ist?
Einsatz für eine Antwort auf dieses Anliegen 70.-





Antwort geschrieben am 02.05.2011 13:28:44
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Werbung bzw. Kennzeichnung gerade im Onlinehandel mittels „CE" in der Regel wie in dem von Ihnen geschildertem Fall eine Abmahnung nebst Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserlärung rechtfertigt.

Hintergrund des Ganzen ist der Umstand, dass entweder ein CE-Kennzeichen unberechtigt verwendet oder mit der CE-Prüfung selbst Werbung betrieben wurde. Beides ist nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig. Denn einerseits wird infolge der CE-Kennzeichnung nur die Übereinstimmung des Produktes mit EU-Richtlinien verdeutlicht und bestätigt, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Ist dies jedoch tatsächlich nicht der Fall, wäre eine entsprechende Werbung schon deshalb irreführend und damit wettbewerbswidrig. Andererseits ist aber bei Vorhandensein der Übereinstimmung mit EU-Richtlinien nur gesagt, dass dass Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Daher wird, weil es sich eben nicht um ein besonderes Qualitätssiegel handelt, die werbende Verwendung dieser Kennzeichnung in juristischer Hinsicht als Werbung mit einer Selbstverständlichkeiten gewertet und somit ebenfalls als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung und insoweit im Ergebnis wiederum als unlautere Geschäftshandlung gemäß den §§ 3, 5 UWG.

Vor diesem Hintergrund dürfte die Abmahnung in dem von Ihnen geschildertem Fall so oder so berechtigt gewesen sein und die offenbar erneuten Verstöße rechtfertigen dann natürlich auch die Einforderung des im Rahmen der Unterlassungserklärung abgegebenen Vertragsstrafeversprechens. Daher erkennen in solchen Fällen auch die Gerichte (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. 02. 2010, Az.: 15 O 327/09) regelmäßig die angefallenen Abmahn- und Anwaltskosten sowie wie in Ihrem Fall die eingeforderten Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen an.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 19:56:08

Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für Ihre aufschlußreiche, leider auch unerfreuliche Antwort!Da war ich doch recht naiv, anzunehmen, man könne nicht von Werbung sprechen, weil es sich um einen Standard handelt, den man beim Kauf von Artikeln in der EU voraussetzen kann.
Dass das aber noch negativ als Irreführung ausgelegt wird...nun ja, bin eben kein Jurist, aber muss mich manchmal schon etwas über die Rechtssprechung wundern..
Im Rahmen der kostenlosen Rückfrageoptionwollte ich nur noc mal wissen: Hätte es zumindest Sinn, einen Vergleich vorzuschlagen, weil 11.000.- zu verlangen, ist doch etwas überzogen, insbesondere deshalb, weil die Artikel alle sehr niedrige Preise haben. Erkennt ein Gericht eigentlich die Screenshots als Beweismittel an?
War eben auch ein großer Fehller meines Bekannten, diese Erklärung zu unterschreiben...
Vielen Dank schon mal+Gruß
AK

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 06:16:39

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Sicherlich ist es ein Versuch wert, im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung eine geringere Zahlung zu vereinbaren. Um die gesamte Summe zu erhalten, müsste die Gegenseite schließlich erst einmal jeden der angeblichen 11 weiteren Verstöße nachweisen können. Ob Sie dies tatsächlich kann, dürfte zumindest fraglich sein.

Screenshots als Beweismittel sind ansonsten inzwischen größtenteils gängige Gerichtspraxis geworden. Diese werden seitens der Gerichte nach dem Beweis des Augenscheins gewürdigt. Erst, wenn der Screenshot inhaltlich von der anderen Partei bestritten würde, müsste und wird im Zweifel noch im Wege der weiteren Beweisaufnahme die Person als Zeuge angehört, welche den Screenshot gefertigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadenersatzforderung wegen Verwendung des CE-Zeichens | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-04
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