Mir ist klar, dass es ein gültiger Kaufvertrag ist.
Nun hat der Käufer einen Anwalt eigeschaltet, der mich auffordert, das Fahrzeug an den Käufer auszuliefern. Da es aber schon verschrottet ist, kann ich dieses ja nicht. Und ausserdem ging es in dem Kaufvertrag Hauptsächlich um den Motor, die Karosse hing ja nur "als Zusatz" an dem Motor dran.
Da der Anwalt des Käufers mir mit Schadenersatz gedroht hat, werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen.
Daher meine Frage:
Bei einem Streitwert von 13,63€ (Kaufvertrag EBay) und einem Schrottwert von 200€ (habe ich für das Fzg. bekommen), mit welchen Schadenersatzansprüchen habe ich zu rechnen und wie berechnet sich dieser?
Vielen Dank im Vorraus.
Antwort geschrieben am 26.10.2011 10:13:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. Der Anspruch soll den entstandenen Schaden ausgleichen, d.h. der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Sie den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätten. Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensmehrung (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Vorb v § 249 BGB, Rn. 50; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1995, Az. 19 U 206/94). Es kommt deshalb auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion an (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05, NJW 2005, 2556 f.). Auf dieser Grundlage kann der nicht belieferte Käufer als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktwert verlangen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB, Rn. 26; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2007, Az.: 2 – 16 S 3/06).
D.h. es müsste der Marktwert des Kaufgegenstandes, bei Ihnen also Wert des Fahrzeuges inkl. Motor ermittelt werden. Dies kann z. Bsp anhand des Alters, der Ausstattung etwaiger Vorschäden durch einen Gutachter oder mittels einschlägiger Wertetabellen erfolgen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Fahrzeug ausdrücklich als Schenkung, kostenlose Zugabe o.ä. deklariert worden war. In diesem Fall könnte ein Schenkungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges ohne Motor vorliegen. Ein Schenkungsvertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung; § 518 BGB, weshalb der Vertrag über das Fahrzeug unwirksam wegen Formmangels sein könnte.
Ob dies in Ihrem Falle gegeben ist, bedarf jedoch einer detaillierten Prüfung, welche im Rahmen einer Erstberatung nicht erbracht werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
www.RA-Bordasch.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt

