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Frage geschrieben am 22.08.2011 17:00:03

Schadenersatzanspruch gegenüber Haftplichtversicherung einer Eigentümergemeinschaft

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 540
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag!
Mein Vater lebt in einem Mehrfamilienhaus,als einziger Mieter. Die restlichen Wohnungen sind Eigentum. Zu der angemieteten Wohnung gehört ein Stellplatz, dieser ist zahlungspflichtig und befindet sich unmittelbar vor dem Haus. Im letzten Winter wurde der parkende Wagen durch eine Schneedecke, die vom Dach herabfiel, schwer beschädigt. Geschätzter Schaden ca. 5.500€. Die Rechtschutzversicherung sagte zuerst, dass der Fall eindeutig zugunsten meines Vaters entschieden würde und die Haftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft zahlen müsse. Nun weigert sich diese und mein Vater müsste Klage einreichen, allerdings hat seine Rechtschutzversicherung ihm plötzlich die Deckungszusage nicht erteilt! Ist das rechtlich einwandfrei, dass mein Vater nun auf den 5.500€ Schaden sitzen bleibt??


Antwort geschrieben am 22.08.2011 17:46:04
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Aussichten, den vollen Schaden erstattet zu bekommen, sehe ich als gering an. Wenn Schneemassen von einem Hausdach stürzen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Hauseigentümer den Schaden verursacht hat. Dies ist allerdings Voraussetzung, um die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu können.

Die Versicherer berufen sich jedoch ständig darauf, dass im Winter mit Dachlawinen gerechnet werden muss und beim Abstellen eines Autos dieser Umstand zu beachten ist. Die Witterungsverhältnisse sind für den Fahrer erkennbar, so dass er sein Auto nur an geeigneten sicheren Orten abstellen darf. Insofern ist häufig von einem erheblichen bis ausschließlichen Eigenverschulden des Autofahrers auszugehen.

Eine Ersatzpflicht wird nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nur angenommen, wenn vom Hauseigentümer Sicherheitsmaßregeln beim Vorliegen "besonderer Umstände" verlangt werden können.

Zu den besonderen Umständen gehören u.a. die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsverhältnisse, die Lage des Gebäudes zum Verkehrsraum und die Schnee- und Witterungsverhältnisse. Ob in Ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, kann ich anhand Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.

Wenn es derartige besondere Umstände gibt, sollten diese auch dem Rechtsschutzversicherer mitgeteilt werden, wenn der Schadensfall grundsätzlich versichert ist. Versuchen Sie damit dem Versicherer die hinreichenden Erfolgsaussichten und die fehlende Mutwilligkeit der Klage deutlich zu machen.

Bei einer förmlichen Ablehnung durch den Rechtsschutzversicherer ist dazu in § 18 ARB ein Schiedsgutachterverfahren vorgeschrieben. Die Einleitung dieses Verfahren muss innerhalb einer Frist von einem Monat vom Versicherer verlangt werden. Ggf. sollten Sie dazu vorab einen Rechtsanwalt zu Ihrer Unterstützung beauftragen, um den Fall auch im Hinblick auf eine mögliche Klage vorab aufarbeiten zu können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.08.2011 23:03:25

Guten Tag Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Nun stellte sich mir abschließend noch eine Frage diesbezüglich,ist es möglich vom Eigentümer zu verlangen bzw. ihn zu bitten einen Nachtrag zum Mietvertrag oder ähnliches aufzusetzen, sodass meine Eltern zukünftig nicht mehr dazu verpflichtet sind ganzjährig einen Stellplatz zu zahlen, den sie im Winter nicht in Anspruch nehmen können?
Der Stellplatz ist bislang Bestandteil des Mietvertrages und meine Eltern möchten ihn unter diesen Umständen nicht mehr mit anmieten. Ich würde gerne zumindest
mit dem Eigentümer sprechen und an seine Kulanz appelieren!

Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.08.2011 08:44:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

einvernehmlich mit dem Vermieter wäre eine solche Teilzeit-Anmietung natürlich möglich. Ich bezweifele aber, dass sich der Vermieter auf eine solche Abrede einlässt, da er die Witterungsbedingungen nicht in der Hand hat. Insoweit ist Ihr Verhandlungstalent gefragt.

Mit freundlichen Grüßen aus Wuppertal

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadenersatzanspruch gegenüber Haftplichtversicherung einer Eigentümergemeinschaft | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-22
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