folgendes Problem:
ich hatte im Juli 2008 eine Auseinandersetzung auf der Autobahn, da ich 30 km hinter jemanden herfahren musste, obwohl er hätte rechts fahren können.
Es kam zum Stau, ich stieg aus und fragte den Herrn, ob er das Rechtsfahrgebot in Deutschland nicht kenne. Eh ich mich versah, schlug er mir ins Gesicht, worauf ich aus Reflex zurückschlug. Dabei ging seine Brille kaputt.
Ich bin auch bereit diese zu bezahlen.
Aber laut Schadenanzeige bei meiner Versicherung sollte nun auch die Fahrzeugtür eine Lackschaden erlitten habe, weil ich zugetreten haben soll. Laut ärztlichem Attest, konnte ich das nicht.
Die Sache ging vor Gericht, ich verlor natürlich und wurde wegen Nötigung verurteilt. Leider hatte ich keine Zeugen und der Geschädigte hatte die Rückenstärkung seiner Frau. Bei Gericht sagte dieser aus, dass ich mich lediglich an der Dachreling festgehalten habe. Also er sagte nichts von einem "Treten gegen seine Autotür".
Die Brille soll laut Rechnung knapp 940,- € kosten und die Tür laut Schadenanzeige bei der Versicherung ca. 500,- € kosten.
Nun stehe ich laut Mahnbescheid bei 2.100,- €(wohlbemerkt die reine Forderung des Schadenersatzanspruches).
Kann man eine Forderung ohne Rechnung stellen? Ich muss das doch nachvollziehen können. Das sind immerhin rund 700,- € mehr bzw. knapp 1.200,- € für etwas, was ich nicht getan habe.
Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen, oder muss ich das bezahlen, weil ich für Nötigung verurteilt wurde?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 28.04.2011 19:35:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Sie bislang ausschließlich strafrechtlich - eben wegen Nötigung (§ 240 StGB) - verurteilt wurden.
Die zivilrechtlichen (Schadensersatz-)Ansprüche des Geschädigten sind von dieser Verurteilung unabhängig. Sie müssen also nicht schon deshalb Schadensersatz leisten, weil Sie wegen des Geschehens auf der Autobahn bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.
II. Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde bzgl. der zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen.
Diesem Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ganz oder teilweise ohne Begründung widersprechen, und gegen einen auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassenen Vollstreckungsbescheids können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Hält der Geschädigte trotz eines Widerspruchs oder eines Einspruchs an seinen Forderungen fest, muß er deren Berechtigung darlegen und bei Bestreiten Ihrerseits auch beweisen. Ihm müßte also, damit er vor Gericht Erfolg hat, insbesondere der Nachweis gelingen, daß Sie die Brille und die Autotür beschädigt und einen Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht haben.
Ob dem Geschädigten dieser Beweis gelingt, kann ich naturgemäß derzeit nicht beurteilen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft, und stehe Ihnen im Rahmen eines Mandats gerne weiterhin zur Verfügung. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 20:06:29
Sehr geehrter Herr Trettin,
also sehe ich mich im Recht für die angeblich defekte Autotür eine Rechnung oder gar ein Gutachten zu verlangen?
Die Rechnung der Brille liegt ja vor, ich bin, wie gesagt auch bereit, diese zu begleichen.
Nach dem Mahnbescheid folgte bereits der Vollstreckungsbescheid.
Gegen diesen wurde bereits Einspruch eingelegt, da diese Bescheide falsch zugestellt wurden. Ich wohne nun seit 04/2009 zwar noch inder selben Stadt, bin aber in eine andere Straße gezogen. Mahnbescheid wurde 09/2010 zugestellt und VB 10/2010. Die Adressen waren meinem Anwalt, Gericht usw. bekannt. Habe mich natürlich auch polizeilich umgemeldet. Aber die Deutsche Post hat diese in einen Briefkasten (alter Wohnsitz) geworfen, obwohl kein Name vermerkt war.
Der Einspruch wird nun vom Amtsgericht geprüft. Ich erlangte erst vor 2 Wochen Kenntnis durch einen Obergerichtsvollzieher.
Also Momentan gibt es nur Chaos bei mir, da ich mich mit der generischen Anwältin nicht einigen kann, weil diese meint, das alles ordnungsgemäß zugestellt worden wäre.
Aber in meinen Unterlagen finde ich keine Reparaturrechnung für das Fahrzeug bzw. gesamte Kostenaufstellung des Schadenersatzes. Meine Versicherung übernimmt den Schaden nicht, da im Urteil "Vorsatz" verzeichnet wurde. Und wie gesagt sind es immerhin 700,- € Differenz von der Schadenanzeige (ca. 1.400,-) zum Mahnbescheid (2.100,- € reine Forderungssumme ohne Zinsen etc.).
Ich bin Ihnen für Ihre Hilfe wirklich dankbar.
Sehr geehrter Herr Trettin,
also sehe ich mich im Recht für die angeblich defekte Autotür eine Rechnung oder gar ein Gutachten zu verlangen?
Die Rechnung der Brille liegt ja vor, ich bin, wie gesagt auch bereit, diese zu begleichen.
Nach dem Mahnbescheid folgte bereits der Vollstreckungsbescheid.
Gegen diesen wurde bereits Einspruch eingelegt, da diese Bescheide falsch zugestellt wurden. Ich wohne nun seit 04/2009 zwar noch inder selben Stadt, bin aber in eine andere Straße gezogen. Mahnbescheid wurde 09/2010 zugestellt und VB 10/2010. Die Adressen waren meinem Anwalt, Gericht usw. bekannt. Habe mich natürlich auch polizeilich umgemeldet. Aber die Deutsche Post hat diese in einen Briefkasten (alter Wohnsitz) geworfen, obwohl kein Name vermerkt war.
Der Einspruch wird nun vom Amtsgericht geprüft. Ich erlangte erst vor 2 Wochen Kenntnis durch einen Obergerichtsvollzieher.
Also Momentan gibt es nur Chaos bei mir, da ich mich mit der generischen Anwältin nicht einigen kann, weil diese meint, das alles ordnungsgemäß zugestellt worden wäre.
Aber in meinen Unterlagen finde ich keine Reparaturrechnung für das Fahrzeug bzw. gesamte Kostenaufstellung des Schadenersatzes. Meine Versicherung übernimmt den Schaden nicht, da im Urteil "Vorsatz" verzeichnet wurde. Und wie gesagt sind es immerhin 700,- € Differenz von der Schadenanzeige (ca. 1.400,-) zum Mahnbescheid (2.100,- € reine Forderungssumme ohne Zinsen etc.).
Ich bin Ihnen für Ihre Hilfe wirklich dankbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 20:44:05
Sehr geehrte Ratsuchende,
für Ihr weiteres Vorgehen kommt es entscheidend darauf an, ob der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zulässig ist oder nicht:
Wird der Einspruch als unzulässig verworfen, verfügt der Gegner über einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, aus dem er ohne weiteres die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben kann. Nachweise zur Höhe des Schadens muß er dann nicht mehr vorlegen.
Ist der Einspruch hingegen zulässig, muß der Gegner - wie oben schon erwähnt - darlegen und beweisen, daß und in welcher Höhe er einen Schadensersatzanspruch gegen Sie hat. Er muß also zunächst darlegen und beweisen, daß Sie die Autotür fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt haben. Gelingt ihm dies, muß er im zweiten Schritt den Beweis führen, daß ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Wie der Gegner diesen Beweis führt, steht ihm zwar an sich frei. Es bietet sich aber natürlich an, entweder ein Gutachten oder eine Reparaturrechnung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
für Ihr weiteres Vorgehen kommt es entscheidend darauf an, ob der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zulässig ist oder nicht:
Wird der Einspruch als unzulässig verworfen, verfügt der Gegner über einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, aus dem er ohne weiteres die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben kann. Nachweise zur Höhe des Schadens muß er dann nicht mehr vorlegen.
Ist der Einspruch hingegen zulässig, muß der Gegner - wie oben schon erwähnt - darlegen und beweisen, daß und in welcher Höhe er einen Schadensersatzanspruch gegen Sie hat. Er muß also zunächst darlegen und beweisen, daß Sie die Autotür fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt haben. Gelingt ihm dies, muß er im zweiten Schritt den Beweis führen, daß ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Wie der Gegner diesen Beweis führt, steht ihm zwar an sich frei. Es bietet sich aber natürlich an, entweder ein Gutachten oder eine Reparaturrechnung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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