Schadenersatzansprüche
31.08.2010 22:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
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In meinem Eigentum ist eine vermietete Wohnung. Diese Eigentums-
wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. Die Eigentums-
anlage hat 180 Wohnungen, die von einer Verwaltungsgesellschaft betreut wird.
Im Jan. 2010 erfahre ich (Vermieter), zum 1. Mal, dass in der Wohnung am Fenster Feuchtigkeit eindringt.
Mit Einzug des neuen Mieters ( Ehepaar) im April 2010 wird auf Kosten des Vermieters, der zwischenzeitlich größer gewordene Feuchtigkeits- schaden, durch ein Fachbetrieb beseitigt. Der Fachbetrieb hat auf
weitere Schadensmöglichkeiten durch Eindringen von Wasser von
aussen hingewiesen.
Der Verwalter wurde bereits im Jan. 2010 und nochmals im April 2010 auch durch Übergabe von Fotos über diesen Schaden von
dem Eindringen der Feuchtigkeit informiert und zur Schadensbe-
seitigung aufgefordert.
Im Juni 2010 trat sichtbar Schimmel auf.
Anfang Aug. 2010 wurde der Vermieter, der Hausverwalter und das
Amt für Wohnungswesen durch den Mieter informiert.
Am 25. Aug. 2010 kündigt der Mieter fristlos wegen Erkrankung
der Ehefrau an Asthma und Allergien durch Nachweis eines
Attestes wegen Schimmel.
Der Mieter will die Wohnung erst räumen, wenn er eine neue
Wohnung gefunden hat.
Haftet neben dem Vermieter auch der Hausverwalter für Schadens-
ansprüche des Mieters ?
Wenn ja, welchen Schaden kann der Mieter, auch der Vermieter,
gegen den Hausverwalter geltend machen ?
Durfte der Mieter wegen der Erkrankung der Ehefrau fristlos
kündigen, ohne die Wohnung zu räumen ?
Reicht die zeitnahe Information an die Hausverwaltungsgesellschaft
über die Feuchtigkeitsschäden aus, damit der Anspruch auf
Schadenersatz des Mieters ausschließlich auf die Hausverwaltungs-
gesellschaft übergeht ?









