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Schadenersatzansprüche


31.08.2010 22:38 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

In meinem Eigentum ist eine vermietete Wohnung. Diese Eigentums-
wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. Die Eigentums-
anlage hat 180 Wohnungen, die von einer Verwaltungsgesellschaft betreut wird.
Im Jan. 2010 erfahre ich (Vermieter), zum 1. Mal, dass in der Wohnung am Fenster Feuchtigkeit eindringt.
Mit Einzug des neuen Mieters ( Ehepaar) im April 2010 wird auf Kosten des Vermieters, der zwischenzeitlich größer gewordene Feuchtigkeits- schaden, durch ein Fachbetrieb beseitigt. Der Fachbetrieb hat auf
weitere Schadensmöglichkeiten durch Eindringen von Wasser von
aussen hingewiesen.
Der Verwalter wurde bereits im Jan. 2010 und nochmals im April 2010 auch durch Übergabe von Fotos über diesen Schaden von
dem Eindringen der Feuchtigkeit informiert und zur Schadensbe-
seitigung aufgefordert.
Im Juni 2010 trat sichtbar Schimmel auf.
Anfang Aug. 2010 wurde der Vermieter, der Hausverwalter und das
Amt für Wohnungswesen durch den Mieter informiert.
Am 25. Aug. 2010 kündigt der Mieter fristlos wegen Erkrankung
der Ehefrau an Asthma und Allergien durch Nachweis eines
Attestes wegen Schimmel.
Der Mieter will die Wohnung erst räumen, wenn er eine neue
Wohnung gefunden hat.

Haftet neben dem Vermieter auch der Hausverwalter für Schadens-
ansprüche des Mieters ?
Wenn ja, welchen Schaden kann der Mieter, auch der Vermieter,
gegen den Hausverwalter geltend machen ?
Durfte der Mieter wegen der Erkrankung der Ehefrau fristlos
kündigen, ohne die Wohnung zu räumen ?
Reicht die zeitnahe Information an die Hausverwaltungsgesellschaft
über die Feuchtigkeitsschäden aus, damit der Anspruch auf
Schadenersatz des Mieters ausschließlich auf die Hausverwaltungs-
gesellschaft übergeht ?
31.08.2010 | 23:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
511 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ersatzansprüche wegen Schäden, die direkt aus dem Schimmel resultieren, wie Arzt- und Heilkosten für die Ehefrau oder Schäden an seinem Eigentum, kann der Mieter AUCH gegenüber dem Hausverwalter geltend machen. Er kann sie aber auch Ihnen gegenüber geltend machen.

Mögliche weitere Ansprüche sind solche auf Ersatz der Umzugskosten und der Kosten der Wohnungssuche.

Sie selbst haben aufgrund der zeitnahen Information selbst einen Anspruch gegen die Hausverwaltungsgesellschaft, und zwar darauf, daß die Gesellschaft Sie von den Ansprüchen des Mieters freistellt. Auch können Sie von der Gesellschaft den Ersatz der Kosten einer Neuvermietung fordern.

Ja, wenn die Erkrankung der Frau auf dem Schimmel beruht, kann er das Mietverhältnis fristlos kündigen. Allerdings muß er die Wohnung dann auch umgehend räumen. Bleibt er in der Wohnung drin, stellt dies unter Umständen den Abschluß eines neuen Mietverhältnisses dar, auf jeden Fall schuldet er Ihnen für diese Zeit weitere Mietzahlungen.

Die Schadensersatzansprüche des Mieters gehen nicht ausschließlich auf die Hausverwaltungsgesellschaft über, vielmehr hat der Mieter AUCH gegen diese Schadensersatzansprüche.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

511 Bewertungen
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Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht