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Frage geschrieben am 08.06.2009 17:53:13

Schadenersatz wegen Untätigkeit des Anwaltes

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2094
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit März 2005, nach 34-jähriger Ehe, läuft meine Scheidung im Scheidungsverbund und bis heute gibt es keine Entscheidung.

Trotz Anwaltswechsel im Januar 2007 sind die Verfahren zum ZGA-Anspruch sowie Trennungsunterhalt und Klärung der Fixkosten für das gemeinsame Wohneigentum (trage ich seit 2004 allein) nicht vorangegangen. In den vergangenen 4 Jahren erfolgten lediglich Hinweis- und Auflagenbeschlüsse und im September 2008 verlangte das Gericht
die Erstellung neuer Gutachten zum Firmengrundstück, Wohneigentum usw., wobei ich die
Gerichtkostenvorschüsse tragen muss.

Mein 2. Anwalt hat bisher weder eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung noch
eine Beschwerde beim Direktor des Amtsgerichtes eingereicht, was er mir und meinem
Steuerbüro schriftlich zusicherte, aber es kam zu keinen Aktivitäten. Er ignorierte
unsere Bitten und Wünsche und aufgrund der Verzögerungen der Verfahren hätte er mir
vorübergehende Rechte verschaffen müssen.

Durch die Arbeitsweise und Untätigkeit meines Anwaltes wurde ich gezwungen, meine Rentenversicherung aufzulösen, da ich seit Mai 2008 kein Einkommen (Beendigung des
ALG und Krankheit) hatte und jetzt erhalte ich EU-Rente.

Die bisherigen Gebühren des ersten Anwaltes sowie der erneute Anwaltswechsel belaufen
sich auf je ca. 9000 €, obwohl der 2. Anwalt in keiner Art und Weise in den 2 Jahren etwas bewirkt hat und mit meinem Fall überfordert war, denn jetzt hat ein anderer Anwalt der gleichen Kanzlei meine Angelegenheit übernommen, wobei die Vorgehensweise unver-
ändert ist.
Ich habe kein Vertrauen mehr zu dieser Kanzlei, denn sogar der Chef hat meinen Hilferuf im Februar 2008 ignoriert, es kam zu keiner Reaktion seinerseits, obwohl bereits im November
2007 durch einen Vertreter des Steuerbüros mein Anliegen dem Chef vorgetragen wurde und
es sollte eine Besserung erfolgen, leider vergebens.

Durch die enormen Kosten scheue ich mich vor einem nochmaligen Anwaltswechsel und im
Moment wäre es für mich nicht durchsetzbar.
Kann ich aufgrund der Arbeitsweise und Untätigkeit des Anwaltes Schadenersatz fordern
und auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen Rechtsanwalt Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wenn der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag (Dienstvertrag) schuldhaft verletzt. Als Anspruchsgrundlage kommt die sog. positive Vertragsverletzung in Betracht.

Eine Vertragsverletzung kann in einer Falschberatung, einer fehlerhaften außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit und auch in einer Untätigkeit bestehen.


II.

Erste Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schadens.

In Ihrem Fall gehe ich davon aus, daß Sie in erster Linie die Auflösung Ihrer Rentenversicherung als Schaden ansehen. Die lange Verfahrensdauer wäre zumindest dann nicht als "Schaden" anzusehen, wenn Ihnen daraus kein Vermögensnachteil entstanden ist.

Unterstellt man, daß die Auflösung der Rentenversicherung faktisch einen Nachteil darstellt und als Schaden einzuordnen ist, müßte der Schaden durch den Rechtsanwalt verursacht worden sein.

Dafür gibt der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.

Hierzu Folgendes:

1.

Sie sagen, neben der Scheidung seien im Verbund der Zugewinnausgleich und der Trennungsunterhalt anhängig. Ferner müsse geklärt werden, wer die Fixkosten für das gemeinsame Wohneigentum zu tragen habe. In den vergangenen 4 Jahren seien lediglich Hinweis- und Auflagenbeschlüsse ergangen. In 2008 habe das Gericht die Erstellung neuer Gutachten zum Wert des Firmengrundstücks, hinsichtlich des Wohneigentums usw. verlangt.
D. h. in dieser Hinsicht dürfte ein Beweisbeschluß vorliegen, da Sie und Ihr Ehemann sich nicht einvernehmlich über die Verkehrswerte des Grundstücks und der Eigentumswohnung verständigen können.

Aus dieser Sachverhaltsschilderung ist nicht zu ersehen, worin ein Fehler Ihres Rechtsanwalts liegen könnte. Die Sachverhaltsschilderung gibt vielmehr Anlaß zu der Vermutung, daß Sie sich mit Ihrem Ehemann über eine Vielzahl von Punkten streiten, was naturgemäß, insbesondere wenn Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muß, nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt.

2.

Ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen, kann man anhand Ihrer Schilderung nicht beurteilen.

Eine Beschwerde beim Direktor des Amtsgerichts ist in die Kategorie "formlos, fristlos, zwecklos" einzustufen, da der Direktor gegenüber dem mit der Sache befaßten Richter nicht weisungsbefugt ist.

3.

Sie sagen weiterhin, aufgrund der Verzögerungen der Verfahren hätte Ihr Anwalt Ihnen vorübergehende Rechte verschaffen müssen.

Hier ist nicht erkennbar, ob bewußt und gezielt ein Verfahren verzögert wird oder ob das nur Ihr subjektiver Eindruck ist. Selbst wenn die Gegenseite die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ausnutzt, um das Verfahren zu verzögern, wäre das nicht als Verschulden Ihres Rechtsanwalts zu sehen.

Ob Ansprüche auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) bestehen, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.


III.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß aufgrund der Sachverhaltsschilderung kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, wonach Ihnen gegen Ihren Anwalt Schadenersatzansprüche zustehen könnten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Aachener Straße 585
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