Jetzt rief mich der Firmeninhaber an, da er über die Polizei den Fahrzeughalter ermittelt hat. Er bot mir folgendes an: Entweder seinen Schaden von rund 400 bis 500 Euro zu bezahlen oder die Sache per Anwalt durchzusetzen.
Meine Einschätzung dazu ist:
Wenn die Verladung am Sonntagnachmittag wirklich so dringend war, hätte der Geschädigte nur zu seinem feiernden Nachbarn zu gehen brauchen und das Fahrzeug ausrufen lassen mit der Bitte, es wegzustellen. Dann wäre die Sache binnen 20 Minuten erledigt gewesen.
Muss ich für den Schaden aufkommen?
Hat der Geschädigte im Rahmen der Schadensbegrenzung angemessen gehandelt?
Was soll ich dem Geschädigten sagen?
Vielen Dank für eine gute Antwort!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.07.2006 17:53:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Handelsrecht
Bewertungen: 132
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Grundsätzlich hat der Grundstückeigentümer das Recht, jederzeit mit seinem Eigentum in der Weise zu verfahren, die ihm gefällt (solange er keine Rechte Anderer verletzt).
Parken dürfen Sie auf seinem Grundstück auch nur, wenn es Ihnen gestattet wird. Ansonsten hat der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB und daraus resultierend Schadenersatzansprüche, sofern Sie seinem Verlangen nicht nachkommen und ihm ein Schaden entstanden ist.
2. Damit kommen wir zu den für Sie wichtigen Punkten:
a) Es stimmt, dass der Geschädigte aus § 254 II BGB eine Schadenminderungspflicht hat. Ob er diese in Ihrem Fall verletzt hat, steht jedoch zu bezweifeln. So entschied da Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin Az: VG 11 A 408.02), dass die Polizei einen Falschparker nicht einmal dann ausfindig machen muss, wenn er seine Handynummer sichtbar in der Scheibe hinterlässt. Zwar betrifft diese Entscheidung eine verwaltungsrechtliche Streitugkeit, jedoch dürfte einer Privatperson Vergleichbares wohl auch nicht abverlangt werden. Die Mitwirkungspflicht (auch an einem Sonntag) dürfte sich damit erschöpfen, einige Zeit (maximal 15-20 min) auf den Falschparker zu warten.
b) Fraglich ist aus meiner Sicht allerdings der geltend gemachte Schaden. Wenn der Grundstückeigentümer einen Kurrierdienst beauftragen hat müssen, sollte er die genauen Kosten dafür kennen.
In jedem Fall muss er Ihnen den genau entstandenen Schaden darlegen und beziffern. Bei weitem nicht alles kann ein Schaden sein, den Sie zu ersetzen haben.
Sie sollten daher dem geschädigten mitteilen, welcher Schaden genau ihm entstanden ist. Dann können Sie beurteilen, ob Sie eine Ersatzpflicht trifft.
Sollte dem Eigentümer allerdings ein Schaden einstanden sein und müsste er diesen über einen Anwalt durchsetzen, müssten Sie auch die Kosten für den Anwalt tragen. Vor Gericht dürfte auch die Tatsache, dass Sie Sich ohne Angabe Ihrer Personalien entfernt haben, nicht zu Ihren Gunsten sprechen.
Sie sollten Sich daher vorher um eine außergerichtliche Einigung bemühen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg für das bevorstehende Gespräch.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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