Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Ich habe vor rund 2 Monaten bei einem Händler ein relativ teures Fernsehgerät erworben.
Das vom Händler gelieferte Erstgerät war defekt.
Nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen des Herstellers bot mir der Händler einen Tausch des Gerätes gegen ein neues an Zitat aus mailverkehr: "Unmittelbar nach Rücksendung des Altgerätes senden wir Ihnen ein neues Gerät zu". Nach rücksendung des Gerätes vergingen mehrere Tage ohne Versandbestätigung des Neugerätes. Nach Rückfrage stellte sich heraus das das Gerät noch nicht einmal bestellt, geschweige denn beim Händler verfügbar sei. Daraufhin stellte ich dem Händler per Einschreiben eine Frist von 2 Wochen den Kaufvertrag durch Lieferung eines neuen und mängelfreien Gerätes zu Erfüllen. Ich wurde immer wieder vertröstet, schließlich verstrich die Frist. In einem darauf folgenden Mailverkehr traf der Händler die Aussage, Gerät sei vergriffen, ich kündigte daraufhin die Geltendmachung von Schadenersatz an (Gerätepreis am Markt stieg zwischenzeitlich um ca 500€...).
Daraufhin reagierte der Händler am nächsten Tag mit "Unser Großhändler kann doch noch ein Gerät liefern". Ich ließ mich nochmals darauf ein.
Leider wurde das Gerät defekt angeliefert (Gebrochenes Display aufgrund absolut unzureichender Verpackung) und war ebenso anhand von Gebrauchsspuren nicht neuwertig.
Der Händler "bedauert" dieses natürlich sehr - sieht sich aber fühestens in zwei Wochen in der Lage ein Ersatzgerät zu liefern (obwohl bei anderen Händlern problemlos lieferbar)- bietet mir aber die Rückerstattung des Kaufpreises an.
Einen Schadenersatz wegen Nicht-/Schlechterfüllung lehnt er ab.
Ich wiederum habe natürlich weder Interesse die inzwichen aufgetretene Preisdifferenz zu zahlen,
noch mich auf ein weiteres "hinhalten" um zwei Wochen einzulassen, da die Gesamtdauer seit Annahme des Kaufangebotes durch den Händler bereits 2 Monate bereits jegliche Zumutbarkeit übersteigt.
Inwieweit steht mir ein Schadenersatz nach §281 zu und ist hierfür eine erneute Fristsetzung notwendig, wenn ja lange ist angemessen?
Antwort geschrieben am 20.01.2011 15:49:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wie Sie schildern hat der Verkäufer mehrmals versucht einen Defekt bei einem Fernseher zu beseitigen.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt .
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Sie habe sich nach Ihrer Schilderung zunächst dafür entschieden den Händler zu verständigen, der mehrmals versucht hat den Fehler zu beheben.
Danach hat er versuch ein anderes Gerät zu liefern, welches gleichfalls defekt war.
Dies erfüllt meiner Ansicht nach den Tatbestand des § 440 BGB:
"§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Aus dem Wortlaut „gilt als fehlgeschlagen" läßt sich entnehmen, daß es sich hier um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung handelt.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich allerdings ebenso die Grenze des Zumutbaren als klar erreicht an.
Der Verkäufer hat mehrmals erfolglos versucht den Mangel zu beheben.
Beachten Sie jedoch, daß Sie für die Erfolglosigkeit der Nachbesserung beweispflichtig sind.
Sie können daher ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurück treten und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Aus Beweisgründen sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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