Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Polen.
Eine deutsche Seniorin schliesst mit einer polnischen Firma einen "Dienstleistungsvertrag über Hauswirtschaftsleistung und Pflegeunterstützung". Die polnische Firma entsendet eine Pflegerin, die im Haus der Seniorin wohnt und sie rund um die Uhr betreut.
Eines Tages hat die Pflegerin eine seelische Krise, trinkt eine Flasche Rotwein und setzt sich ins Auto der Seniorin, um Zigaretten zu kaufen. Es kommt zum Unfall, Führerscheinentzug, das Auto hat einen Totalschaden.
Hinweise:
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a) Der (Formular-)Vertrag enthält den Satz: "Gerichtsstand für die Leistungserbringungsdienstleistungen ist der Geschäftssitz des Leistungserbringers". Über das im Streitfall anzuwendende Recht ist keine Aussage getroffen.
b) Zwischen der Pflegerin in Person und der Seniorin besteht kein Vertragsverhältnis. Die Seniorin hat ausdrücklich kein Weisungsrecht.
c) Die private Nutzung des Fahrzeugs war der Pflegerin zwar nicht pauschal, aber nach Rücksprache im Einzelfall erlaubt.
Fragen:
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a) Trifft es zu, dass die Pflegerin Erfüllungsgehilfin der polnischen Firma ist und sich Schadenersatzansprüche gegen die Vertragspartnerin in Polen richten? Oder direkt gegen die Verursacherin? Oder gegen beide gemeinsam?
b) Ist der Gerichtsstand im geschilderten Fall aufgrund der Vertragsklausel automatisch in Polen?
c) Welches nationale Recht ist anzuwenden?
Antwort geschrieben am 28.08.2010 03:04:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Frage a)
Ein Haftungsanspruch für den verursachten Schaden kann auf vertraglicher Basis bestehen. Die Pflegeperson des polnischen Unternehmens ist in Ihrem Haushalt Erfüllungsgehilfin für die versprochene Diensteistung. Sie „vermittelt" somit auch sozusagen die Haftung für das polnische Unternehmen. Sofern sie Schäden in Ausübung Ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit bei Ihnen verursacht, dürfte daher grundsätzlich die polnische Firma für diese Schäden Ihnen gegenüber haften. Ob darunter auch Schäden fallen, die die Pflegeperson Ihnen gegenüber in Ihrer Freizeit verursacht oder ob hier nur eine Haftung der Pflegeperson begründet wird, mag im Vertrag ausdrücklich geregelt sein oder sich aus diesem ergeben. Wenn daraus sich ergibt, dass das polnische Unternehmen für alle Schäden verursaacht durch die Pflegeperson haftet, wird auch dieser Schaden mit umfasst, so dass ein Anspruch gegen die polnische Firma bestehen könnte. Ist dies (Schäden verursacht in der Freizeit) vertraglich ausgenommen, mögen solche Schäden von einer vertraglichen Haftung ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Klausel wirksam wäre. Dies kann aber nur eine konkrete Prüfung des Vertrages weiter klären, was hier nicht möglich ist.
Darüberhinaus besteht eine sog. deliktische Haftung nach § 823 BGB. Diese besteht auch gegenüber der Pflegeperson und unabhängig etwaiger vertraglicher Haftungsgrundlagen. Diese Haftungsgrundlage erfordert somit gerade keine vertragliches Verhältnis, sondern ist grundsätzlich begründet mit der mindestens fahrlässigen Beschädigung fremden Eigentums.
Frage b)
Aufgrund des vertraglich vereinbarten Gerichtsstandes kann der Gerichtsstand in Polen sein, wenn die Gerichtsstandsklausel wirksam ist und auch den verursachten Schaden mit umfasst.
Generell setzt eine wirksame Gerichtstandesvereinbarung voraus, dass sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft und keine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes besteht. Uneingeschränkt sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur nachträglich, das heißt nach Entstehen der Streitigkeit zulässig. Eine vorherige Vereinbarung ist nur dann rechtlich bindend, wenn die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen sind oder mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sie für den Fall geschlossen wurde, dass die zu verklagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder dieser zum Klagezeitpunkt unbekannt ist.
Zu achten ist insbesondere auf die Schriftform und darauf, dass die Gerichtstandsvereinbarung tatsächlich Gegenstand einer Einigung zwischen den Parteien, also Ihnen und der polnischen Firma, war. Dies ist u.a. dann fraglich, wenn die Gerichtsstandvereinbarung nur in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sich wieder findet, da dann nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte.
Da der Schaden zudem ausserhalb der vertraglich vereinbarten Dienstleistung (Pflege) verursacht wurde, ist fraglich, ob dieser Schaden von der von Ihnen geschilderten Vereinbarung überhaupt erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, kommt aufgrund der deliktischen Haftungsgrundlage ( § 823, § 831 BGB) auch eine deutsche Gerichtszuständigkeit in Frage.
Auch die Gerichtsstandsvereinbarung bedürfe daher einer konkreten Prüfung.
Frage c)
Da nach Ihrer Schilderung keine Rechtswahl erfolgte, sollte der mit der polnischen Firma geschlossene Dienstvertrag gem. Art. 29 Abs. 2 EGBGB dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verbraucher (also Sie) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies würde demnach die Anwendung deutschen Rechts begründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und Ihre Frage zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu dient eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vorzunehmen. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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