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Frage geschrieben am 18.02.2010 18:02:05

Schadenersatz für gekappte Fichten

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1130
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geherte/r AnwaltIn,

ich hatte Ende Oktober 2009 mit einer Baumschule einen Ortstermin ausgemacht, an dem ich mich beraten lassen wollte, ob ca. 30-jährige Fichten, bis auf eine, gering gekappt werden könnten.
Zu diesem Termin ist niemand von der Baumschule gekommen.
Danach habe ich dort angerufen und wir sind so verblieben, dass wir im März 2010 noch einmal telefonieren, um einen neuen Termin auszumachen.
Im Februar ist dann jemand von der Baumschule gekommen und hat unsere Fichten (alle !) um ca. die Hälfte gekappt.
Wir wurden nicht informiert, das Grundstück widerrechtlich betreten, die Bäume grauenhaft zugerichtet und das Holz mitgenommen!
Der Grundstückswert ist massiv geschmählert worden. Wir wollen zumindest die Kosten für eine adäquate Aufforstung von der Baumschule ersetzt bekommen.
Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Wir hatten bisher auch nur über Terminabsprachen gesprochen. An einem solchen Ortstermin wollten wir eine Beratung durch die Baumschule und dann entscheiden, ob wir die Bäume kappen lassen oder nicht.


Antwort geschrieben am 18.02.2010 19:31:00
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Bäume werden grundsätzlich als Teil des Grundstücks angesehen. Der Eigentümer des Grundstücks ist auch Eigentümer der darauf verwurzelten Bäume.

Eine Schädigung der Bäume ist in der Regel dann als Verletzung des Eigentums an dem Grundstück anzusehen. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn die Bäume extra zum späteren Verkauf angepflanzt wurden.
Oder wie der BGH (Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05) formuliert: „Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst“.

Beschädigungen an den Bäumen können also eine schadensersatzpflichtige Eigentumsverletzung am Grundstück gemäß § 823 BGB darstellen (BGH NJW 1975, 2061).

Da für die Kappung der Bäume kein Auftrag von Ihnen vorlag, hat sich die Baumschule durch die ohne Einwilligung durchgeführte Kappung schadensersatzpflichtig Ihnen gegenüber gemacht.

Die Frage ist allerdings, was ersetzt werden muss.

Grundsätzlich müsste der ursprüngliche Zustand des Grundstücks wieder hergestellt werden. Da sich eine solche Naturalrestitution, also die Bepflanzung mit ca. 30-jährigen Bäumen kaum bewerkstelligen lässt, muss stattdessen ein entsprechender Geldwert berechnet werden.

Die Berechnung erfolgt üblicherweise nach dem Sachwertverfahren (Koch) (BGH NJW 1975, 2061, BGH Urteil v.27.01.2006, Az. V ZR 46/05). Dabei wird ermittelt, wie sich der Wert des Grundstücks durch die Beschädigung gemindert hat.
Dabei spielen die Kosten einer angemessenen Aufforstung, die Pflegekosten während des Wachstums, etc eine Rolle. Leider kann dies am Ende nur ein Sachverständiger genau beurteilen.

Das abgeschlagene Holz muss die Baumschule zurückgeben oder den Wert ersetzen.

Im Übrigen hat der Sachverhalt eine nicht ganz fern liegende strafrechtliche Relevanz. Vielleicht leistet dies ja dem Wunsch der Baumschule nach freiwilliger Regulierung etwas Vorschub.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne bin ich Ihnen bei den Verhandlungen behilflich. Rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

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Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
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