Frage geschrieben am 09.02.2010 01:08:15

Betreff: Schadenersatz für Sturz bei Glatteis als Fussgänger


Rechtsgebiet: Schadenersatz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 765
Meine Lebensgefährtin ist am Sonntag im Bereich einer Einfahrt zu einem Betriebsgelände, die den parallel zum Grundstück verlaufenden Gehweg kreuzt, auf Grund mangelnder Winterdienstmassnahmen morgens um 09:00 Uhr gestürzt.

Sie wurde vom Notarzt in ein Krankenhaus eingeliefert und musste operiert werden. Derzeit gehen die Ärzte von einer Genesung in zeitigstens 8 ... 10 Wochen aus. Ob eine vollständige Genesung möglich sein wird ist noch unklar.

Nun hätte ich gern gewusst, wie man sich in einem solchen Fall richtig verhält. Kann man Schadenersatzansprüche geltend machen? Wann ja, wie wird dies üblicherweise gehandhabt? Wie erfährt man verbindlich die Zuständigkeit für den Winterdienst? Spricht man den zuständigen Grundstückseigentümer an oder ist eine Anzeige bei der Polizei der richtige Weg?


Antwort geschrieben am 09.02.2010 02:42:44
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Frohnhauser Straße 125, 45144 Essen, Tel: 0201/83910735, Fax: 0201/83910736
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Im Regelfall hat der Eigentümer des Grundstückes seiner Räumpflicht nachzukommen. Diese Pflicht beschränkt sich nicht nur auf Gehwege (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07). Verletzt er diese (Verkehrssicherungspflicht), so macht er sich einem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig. Dies schließt auch ein angemessenes Schmerzensgeld ein.

Sie sollten kurzfristig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche einzufordern. Erfahrungsgemäß erleichtert dies die Anspruchsdurchsetzung erheblich, versuchen Haftpflichtversicherer doch regelmäßig, bei nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten zu sparen. Die Kosten hierfür trägt der Schädiger. Gerne können Sie sich hierfür auch an meine Kanzlei wenden. Angesichts der Erheblichkeit der Verletzungen dürfte Ihrer Lebensgefährtin ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld zustehen.

In den meisten Kommunen haben die Gemeinden die Räumpflicht auf die Anlieger abgewälzt, deswegen sollte grundsätzlich hier der Eigentümer kontaktiert werden. Dieser wird den Schaden im Zweifel kurzfristig seiner Haftpflichtversicherung melden.

Eine Strafanzeige hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche nur bedingt bis gar nicht, muss man doch zwischen der straf- und der zivilrechtlichen Ebene trennen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



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