07.05.2007 | 15:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,
in Betracht käme der Einwand des Arztes, Sie hätten durch die nichtdurchgeführte Abtreibung Ihrer sogenannten Schadensminderungspflicht nicht genüge getan. D.h der Geschädigte hat alles zu tun und/oder zu unterlassen was den Schaden vergrößert und/oder nicht vermindert.
Die Frage, die nach meiner Kenntnis von der Rechtssprechung noch unbeantwortet ist, ist inwieweit Ihnen ein Abbruch zuzumuten gewesen wäre. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass der Schwangerschaftsabbruch nach
§§ 218 ff StGB weiterhin rechtwidrig und nur unter bestimmten Umständen straffrei ist.
In einem BGH-Urteil vom 27.11.1984 -
VI ZR 43/83 wurde geurteilt, dass der Schadensersatzanspruch dann entfällt, wenn nach einem fehlgeschlagenen Schwangerschaftabbruch die Mutter sich weigert einen weiteren alsbald möglichen, medizinisch zumutbaren und rechtlich noch erlaubten Eingriffs durchführen zu lassen. Dabei ist jedoch der Unterschied zu Ihrer Situation der, das sich dabei die Mutter bereits zu einem Abbruch durchgerungen hatte. Damit ist dieses Urteil nur bedingt auf Sie zu übertragen.
Gem. BGH, Urteil vom 18. 3. 1980 -
VI ZR 105/78 begründet jedenfalls die Verweigerung einer Adoption kein Mitverschulden der Eltern.
Die Schadensersatzpflicht entfällt jedoch dann, wenn die Eltern die Einstellung zu dem Kind verändern und es soweit zum Wunschkind wird; BGH, Urteil vom 27-11-1984 -
VI ZR 43/83. Bei Ihnen könnte demnach die Tatsache, dass Sie einen Abbruch nicht durchgeführt haben, als es noch möglich war, als Indiz für die Änderung Ihrer Einstellung zu dem Kind gewertet werden. Es wurde zu einem Wunschkind und somit bestünde keine Ersatzpflicht des Unterhalts.
Wie Sie sehen kann man Ihre Frage leider nicht mit einem klaren "Ja" oder "Nein" beantworten, gerade wegen der fehlenden Rechtsprechung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
08.05.2007 | 11:04
Sehr geehrter Herr Bordasch,
zunächst danke für Ihre Antwort. Wir hatten schon befürchtet, dass es sich eventuell um ein Rechtsproblem handeln könnte, das so noch nicht entschieden wurde. Ein wahrscheinlich sehr langer Rechtsweg macht die Entscheidung natürlich schwerer, ihn zu beschreiten.
Noch ein paar Anmerkungen:
Wir sind im Jahr 2006 in eine kleine, gemütliche 4-Zimmer-Wohnung in unmittelbarer Nähe einer Grundschule gezogen und haben diese Wohnung exakt für zwei Erwachsene und zwei Kinder eingerichtet. Auch beruflich liegt diese Wohnung für uns nahezu ideal. Wir haben uns nach der Entscheidung für das Kind auch entschlossen, diese Wohnung vorerst zu behalten, aber spätestens in ein paar Jahren werden wir wohl umziehen müssen. Auch unser Auto dürfte in dieser Zeitspanne zu klein werden. Rein beruflich gesehen ist ein Kind sowieso immer ungünstig. Wir haben demnach eine Abtreibung durchaus in Gedanken durchgespielt, allein wegen unserer wirtschaftlichen Situation, haben uns aber dagegen entschieden und zwar aus zwei Hauptgründen:
1) Der Gedanke, ein Kind in den Mülleimer zu werfen, ist uns unerträglich, weil wir eben schon zwei davon haben.
2) Ich bin selbst ein drittes, ungewolltes Kind. Hätten meine Eltern sich damals für die Abtreibung entschieden, wäre ich nicht am Leben.
Sie sehen also: Von einem Wunschkind kann wohl keine Rede sein. Wir haben uns eher gegen die Folgen einer Abtreibung als für das Kind entschieden.
Von alldem mal abgesehen macht es sicher erst Sinn, ernsthaft über eine Klage nachzudenken, wenn das Kind lebend geboren wird. Wann verjährt eigentlich solch ein Anspruch?
Auf das Urteil VI ZR 105/78 habe ich leider keinen Zugriff. Wer hat hier die Adoption verweigert?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.05.2007 | 14:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Urteil VI ZR 105/78 können Sie hier einsehen:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bz076249.html
Der BGH sieht als Anspruchsgrundlage § 280 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
Der Anspruch des § 280 BGB verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren.
Mit meinen Ausführungen hinsichtlich der Frage Wunschkind, wollte ich Ihnen keinesfalls etwas unterstellen, es ging nur darum Ihnen aufzuzeigen welche Argumente für und welche gegen einen Schadensersatzanspruch sprechen insbesondere welche Argumente die Gegenseite anbringen könnte, um Ihren Anspruch abzuwehren.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
-Rechtsanwalt-