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Frage geschrieben am 26.10.2011 11:25:25

Schadenersatz bei verspäteter Ankuft nach einer Flugreise

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 733
Sachverhalt:
In diesem Sommer waren wir (zwei Erwachsene) im Urlaub in der Türkei.
Es handelte sich um eine Charterreise. Unser Urlaubsort lag 2476 km Luftlinie entfernt.
Auf der Rückreise hatte unser Flugzeug eine Verspätung von 2 Stunden und
23 Minuten gem. Angabe der Fluglinie. Als Grund gab Sie eine Überprüfung
des Fluggerätes an. Am Urlaubsort wurde eine Überbuchung vermutet.
Wir forderten von der Fluggesellschaft eine Ersatzleistung und bezogen uns
auf die EG Verordnung Nr. 261/2004 und Bestätigung durch den EuGH Aktenzeichen
C-344/04.
Wir haben aus dieser Verordnung einen Schaden von 400 Euro pro Person abgeleitet,
bei Reisen zwischen 1500 km und 3500 km. Dieser Betrag wiederum wird reduziert
weil die Verspätung wenig als 2 ¾ betrug. Also 200 Euro pro Person.
Die Fluggesellschaft lehnte unser Ansinnen ab, weil eine Verspätung von weniger als
4 Stunden, nach geltendem Reiserecht keinen minderungsfähigen Reisemangel darstellt.
Sie bot uns einen Gutschein in Höhe von 25 Euro pro Person an. Dieses Angebot lehnten wir ab.
Frage
Was ist nun richtig, unsere Auffassung, die Auffassung der Fluglinie oder gibt es noch
andere Regelungen



Antwort geschrieben am 26.10.2011 12:20:38
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Sie teilen mit, dass Sie eine Flugverspätung von 2.23 h bei einem Mittelstreckenflug hatten.
Die EU-VO sieht vor, dass bei Mittelstreckenflügen ( 1501 km bis 3500 km Entfernung zum Reiseziel) erst ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden der Reisepreis gemindert werden kann.

Da Sie hier eine Verspätung von weniger als drei Stunden hatten, besteht ein Minderungsanspruch nicht.
Insofern ist der Auffassung der Fluglinie hier zu folgen. Andere Ersatzansprüche gegen die Fluglinie sind nicht ersichtlich.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

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Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
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