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Schadenersatz bei verdecktem Baumangel


02.12.2007 16:58 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

beim Bau unserer Wohnanlage vor 13 Jahren wurden im Waschraum die Stromkabel für die Steckdosen der Waschmaschinen vertauscht (verdeckter Baumangel). Das heißt, wir haben mit dem Strom unserer Nachbarin gewaschen und die Nachbarin mit unserem Strom. Das Ganze wurde zufälligerweise aufgedeckt, da die Wohnung der Nachbarin verkauft wurde und ca. 10 Monate leer stand.
Der Baumangel wurde vom verursachenden Elektriker sofort behoben.
Aufgrund der verbrauchten Stromeinheiten während die Wohnung leer stand, fordert nun unsere ehemalige Nachbarin ca. 1500,-- € Stromnachzahlung von uns für die vergangenen 13 Jahre, weil wir Waschmaschine und Trockner hatten und sie nur eine Waschmaschine.
Wie ist hier nun die Rechtslage? Wir sind der Meinung, daß der Elektriker als Verursacher des Baumangels Schadenersatz (evtl. durch eine Haftpflichtversicherung) leisten muß.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Schadenersatz
02.12.2007 | 17:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihre ehemalige Nachbarin macht einen sog. Anspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung" gemäß §§ 812 ff. BGB geltend. Gem. § 812 Abs.1 S.1 ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dies ist nach Ihrer Schilderung insoweit vorliegend der Fall. Allerdings müsste Ihre Nachbarin nunmehr ganz genau beweisen, inwieweit Sie etwas erlangt haben, d.h. sie müsste beweisen, dass es Stromkosten in Höhe von 1.500,- € gewesen sind. Darüber hinaus sollten Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht mehr bereichert sind. Gem. § 818 Abs.3 BGB würden Sie nämlich dann von einer Leistung freigestellt werden. Im Endeffekt bedarf dies allerdings einer rechtlichen Bewertung, über die ich keine Prognose abgeben kann.

Auf Verjährung können Sie sich wegen der Regelung des § 199 BGB nicht berufen, da Ihre Nachbarin erst jetzt von den genauen Umständen Kenntnis erlangt hat.

Sie können jedoch den Schadensersatzanspruch auf den Elektriker bzw. dessen Versicherung umlegen.

Ggf. sollten Sie sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung setzen, um die genaue Rechtslage zu klären. Für Nachfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Ich hoffe, dass Sie jedoch nunmehr eine erste Orientierung haben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 02.12.2007 | 18:00

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jermias Mameghani,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie hat uns sehr weitergeholfen.
Nur diesen Satz verstehen wir nicht ganz:
"Darüber hinaus sollten Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht mehr bereichert sind. Gem. § 818 Abs. 3 BGB würden Sie nämlich dann von einer Leistung freigestellt werden."
Soll dies bedeuten: "Wenn der Baumangel behoben ist, ich micht somit nicht mehr am Strom meiner Nachbarin bereichern kann und ich mit meinen Strom wasche, werde ich gem. dem § 818 Abs. 3 BGB für die Leistung der vergangenen 13 Jahre freigestellt und muß somit nichts bezahlen? Verstehe ich das so richtig?

Nochmals besten Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.12.2007 | 17:44

Nein, das heisst vereinfacht, dass Sie sich darauf berufen sollen, keinen Vorteil mehr zu haben. Wenn man nämlich "entreichert" ist, entfällt eine Ersatzpflicht. Allerdings ist dies eine rechtliche Wertung, ich kann Ihnen nicht garantieren, dass ein Gericht dies bestätigen wird. Ggf. kann dieses auch eine anderslautende Meinung vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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