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Schadenersatz bei Unfall mit Radfahrer


02.07.2009 16:53 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 1 Stunde

Beim Verlassen eines Privatgrundstückes (Klinik) mit dem Auto durch eine unübersichtliche Ausfahrt (Tunnel)hatte ich einen Zusammenprall mit einem Radfahrer. Die Ausfahrt (mit Stopschild) führt zuerst über den Gehweg und dann über den Radweg auf die Strasse. Für den Autofahrer bedeutet es anzuhalten und sich dann vorsichtig hinauszutasten. Dies habe ich auch getan. Der Unfall entstand hauptsächlich dadurch, dass der Radfahrer zum einen mit unangemessener Geschwindigkeit auf dem Fussweg(führt unmittelbar an der Ausfahrt vorbei) ohne Beachtung der Ausfahrt meinen Weg kreuzte und zum anderen, weil er verkehrswidrig auf dem Gehweg fuhr und dies auch noch in verkehrter Richtung. Er rollte über meine Motorhaube und stiess sich auf meiner Scheibe mit dem Handballen ab und zum Glück ist kein Personenschaden eingetreten. Meine Frage: wie ist hier die Schuldfrage? Ich habe einen Zeugen, der die Situation gesehen hat und der Radfahrer bekennt sich zu verkehrter Fahrweise, aber mir ist auch bewusst, dass ich mit meinem PKW
automatisch eine Betriebsgefahr darstelle, auch wenn ich diesen Unfall nachweislich nicht verursacht habe. Ich habe einen Riss in der Scheibe meines Autos und leichte Beschädigungen auf der Motorhaube.Kann ich die Schäden bei der Haftpflichtversicherung des Radfahrers geltend machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall Radfahrer
02.07.2009 | 17:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden PKW ( § 10 StVO ) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer ( § 1 II, 2 V StVO ) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht. Ich gehe davon aus, dass der Radfahrer älter als 10 Jahre ist und verbotswirdig den Gehweg befahren hat.

Die Schadensteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie Geschwindigkeit und Sichtweite des PKW-Fahrers, Geschwindigkeit des Radfahrers, Unfallort, Umfang des Fußgängersverkehrs. Nach Ihrer Schilderung ( langsame Fahrt, schlechte Sicht, unangepasst schneller Radfahrer, falsche Fahrtrichtung ) sehe ich eine weit überwigende Haftung des Radfahrers; verschuldensanteilerhöhend wirkt sich insbesondere das Befahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung aus.

Allerdings ist bei jeder Gehwegüberquerung stets mit Fußgängern zu rechnen, so dass den PKW-Fahrer idR. ein Anscheinsbeweis des Verschuldens trifft, der von Ihnen widerlegt werden muss. Da Zeugen zur Verfügung stehen, dürfte es durchaus möglich sein, den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Das LG Dessau hat am 19.08.2005 zu Aktenzeichen 1 S 79/05 in einem derartigen Fall entschieden:
"Fährt ein volljähriger Radfahrer entgegen der Fahrrichtung auf dem Bürgersteig und stösst mit einem Auto zusammen, das langsam aus einer Ausfahrt fährt, so trifft den Radfahrer das alleinige Verschulden. (...) Ist damit - wie vorliegend bewiesen, dass sich ein Kraftfahrer beim Ausfahren aus einer Grundtücksausfahrt korrekt verhalten und "Schritt für Schritt" in den Gehweg hineingetastet hat, weshalb die Kollision mit einem verkehrswidrig auf dem Gehweg befindlichen Radfahrer unvermeidbar gewesen sein könnte, reicht dies zur Entkräftung des gegen den Fahrer sprechenden Anscheinsbeweises aus. Ein Erwachsener, der den Bürgersteig mit dem Fahrrad befährt, verstösst nämlich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 II StVO."

Sofern Ihnen ein Haftpflichtversicherer des Radfahrers bekannt ist, sollten Sie dort Ihre Ansprüche anmelden. Sollten Sie eine weitergehende Vertretung in der Angelegenheit wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen; es fallen weitere Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, sofern erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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