Frage geschrieben am 05.03.2010 17:43:18
Schadenersatz bei Nichtabnahme von bestellter Ware
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1944Wareneingang von G-Star drosseln. Uns wurde telefonisch mitgeteilt, dass wir alle bestellte Ware abnehmen oder Schaden-Ersatz zahlen müssen. Daraufhin haben wir die unbezahlten Rechnungen auflaufen lassen (Zahlung war uns auch nicht möglich)
bis Liefersperre verhängt wurde.
Normalerweise verfahren deutsche Lieferanten dermaßen, dass Sie bei Abnahmeproblemen die Ware anderweitig absetzen oder ans Verkaufslager für Nachbestellungen nehmen, was bei einer derart großen Firma auch keine Probleme gebracht haben dürfte.
G-Star hat angeblich die Ware gestapelt und auf Zahlungen von uns gewartet, eine Voraus-Rechnung oder Proforma-Lieferschein über einen Teil der Ware zur Zahlung haben wir nicht erhalten.
Es kamen nur immer die Anmahnung der noch offenen Rechnungen. Nach Ausgleich aller offenen Rechnungen wollte man uns im Winter zuerst die nicht gelieferte Reste der Sommer-Ware schicken. Auf unseren Protest wollte man sich Gedanken darüber machen.
LangeZeit kam kein Vorschlag oder Reaktion.
Diese Woche erhalten wir jetzt die Aufforderung, wegen ihrem Rücktritt vom Vertrag den Betrag von ca. € 38.000,-, das ist der Wert der nicht gelieferten Ware, binnen 7 Tage zu zahlen, laut den Geschäftsbedingungen. Wir wären zur Vorauszahlung verpflichtet gewesen, was uns mit angeblichem Schreiben vom 13.10.2009 mitgeteilt wurde, das uns aber nicht vorliegt.
Am Telefon wurde immer von der Buchhaltung/Kreditabteilung gedroht, dass wir bei Nichtabnahme 30% Schadenersatz zahlen müssen. Unsere Zahlungsprobleme, aber auch die Qualitäts-probleme bei G-Star waren denen frühzeitig bekannt, die nicht gelieferte Ware hätte bei gutem Willen anderweitig abgesetzt werden können. Die vielen Reklamationen von den meisten G-Star Kunden haben wohl das Entgegenkommen durch Kulanz in diesem Fall durch Sturheit beeinträchtigt
Wir wollen und können nicht einen Schadenersatz bezahlen, dann müssen wir Insolvenz anmelden. Wie wir wissen, haben einige Kunden von G-Star durch ihren Anwalt den Schadenersatz aufheben können.
Sehen Sie Möglichkeiten?
Voraus besten Dank.
Antwort geschrieben am 05.03.2010 19:04:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
Bewertungen: 171
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Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wäre es möglich mir eine Kopie des Vertrages per Mail zukommen zu lassen?
Vielen Dank in Voraus,
Alexander Stephens
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.03.2010 05:16:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
zum Verständnis zwei weitere Rückfragen:
1. haben Sie nach Ihrer Bezahlung für die erste Bestellung (Herbst Winter Kollektion 2009) schlussletztlich Ware erhalten oder steht diese Restlieferung der von Ihnen nunmehr bezahlten Ware noch aus?
2. Verstehe ich Sie richtig, dass G-Star nunmehr 38.000 € für die zweite Bestellung haben möchte (Sommerkollektion 2010= ohne hierfür die Gegenleistung sprich die sommerkollektion zu liefern, da Sie ja insoweit von Rücktritt sprechen?
Vielen Dank im Voraus,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Ratsuchender,
zum Verständnis zwei weitere Rückfragen:
1. haben Sie nach Ihrer Bezahlung für die erste Bestellung (Herbst Winter Kollektion 2009) schlussletztlich Ware erhalten oder steht diese Restlieferung der von Ihnen nunmehr bezahlten Ware noch aus?
2. Verstehe ich Sie richtig, dass G-Star nunmehr 38.000 € für die zweite Bestellung haben möchte (Sommerkollektion 2010= ohne hierfür die Gegenleistung sprich die sommerkollektion zu liefern, da Sie ja insoweit von Rücktritt sprechen?
Vielen Dank im Voraus,
Ihr
Alexander Stephens
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 13:38:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Antworten und bitte höflichst um Nachsicht hinsichtlich der Verzögerung, da mir Ihre Antworten erst heute vormittag von www.frag-einen-anwalt.de zugeleitet wurden:
Zunächst ist festzuhalten, dass die von G-Star wirksam einbezogenen AGB tatsächlich einen pauschalierten Schadensersatz vorsehen.
Ob diese Pauschale letztlich Vertragsinhalt geworden ist, hängt davon ab, ob sie einer Inhaltkontrolle standhalten würde. Eine solche rechtlich sehr anspruchsvolle Überprüfung würde aber den Rahmen Ihres Einsatzes deutlich übersteigen und kann nur im Wege einer Mandatierung rechtlich untersucht werden.
Völlig unabhängig von einer solchen Inhaltskontrolle der gestellten AGB, ist jedoch anzumerken, dass auch bei einem pauschalierten Schadensersatz tatsächlich auch ein Schaden entstanden sein muss. Hierfür ist G-Star und nicht etwa Sie beweispflichtig.
Sie wären gemäß den AGB allerdings dafür beweispflichtig, dass ein niedrigerer Schaden als der der Pauschale zugrunde gelegten Höhe entstanden ist. Zwar wurde auch diese Beweislast durch die gestellten AGB versucht zu umgehen, doch bin ich der Auffassung, dass dies schon aufgrund der missverständlichen Formulierung unwirksam sein könnte und es bei der generellen Beweislast bliebe, mithin also G-Star die genaue Schadenshöhe lückenlos darlegen und beweisen müsste.
Unabhängig davon haben sie allerdings völlig Recht, dass G-Star eine Schadensvermeidungspflicht trifft und dann natürlich dafür Sorge tragen muss, die von Ihnen bestellte aber aus Zahlungsschwierigkeiten heraus nicht abgenommene Ware (soweit möglich) anderweitig zu veräußern. Dass dies nicht möglich gewesen ist, müsste G-Star wiederum substantiiert darlegen, da Sie ja insoweit keinen Einblick in die Auftragsbücher von G-Star haben und m.E. mit Nichtwissen bestritten werden könnte.
Einmal von diesen verschärften AGB-Regeln, die auf jeden Fall einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, abgesehen, steht der Firma G-Star auch nach den gesetzlichen Regeln ein Verzugsschadensersatzanspruch (den die ebenfalls beweisen müssten, wobei hier ein Zinsschaden als sicher gilt) und wegen der angemahnten Frist zur Abnahme und Bezahlung auch ein Rücktritts- und Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Dieser würde den vollen Kaufpreis aber nur dann erfassen, wenn die Ware wirklich nicht anderweitig verkauft werden konnte und könnte, oder die Ware untergegangen wäre. Vorliegend ist G-Star weiterhin im Besitz einer Ware, die vielleicht nicht mehr den Ursprungswert haben mag, aber noch immer einen wertbildenden Faktor darstellt der selbstverständlich in Abzug gebracht werden muss.
Einen Anspruch auf den vollen Kaufpreis als Schadensersatz halte ich aus den. o.g. Gründen somit für ausgeschlossen.
Des Weiteren können Sie selbstverständlich mit den von Kunden zur Reklamation gebrachten Waren gegen G-Star aufrechnen!
Da zusammenfassend gesprochen, G-Star sicherlich dem Grunde nach ein SE-Anspruch zusteht, würde ich Ihnen anraten auf einen Vergleich hinzuwirken, wobei ich Ihnen hierzu die Beiziehung eines Anwalts empfehlen würde.
Gründe warum sich G-Star auf Vergleichsverhandlungen einlasse dürfte, gibt es im Übrigen viele:
Zu nennen sind insbesondere die alles andere als 100%ige Aussicht auf ein Obsiegen in einem etwaigen Prozess mit den hieraus entstehenden zusätzlichen Prozesskosten, aber vor allem auch die drohende Insolvenz Ihres Unternehmens die womöglich dazu führen dass G-Star völlig leer ausgeht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Antworten und bitte höflichst um Nachsicht hinsichtlich der Verzögerung, da mir Ihre Antworten erst heute vormittag von www.frag-einen-anwalt.de zugeleitet wurden:
Zunächst ist festzuhalten, dass die von G-Star wirksam einbezogenen AGB tatsächlich einen pauschalierten Schadensersatz vorsehen.
Ob diese Pauschale letztlich Vertragsinhalt geworden ist, hängt davon ab, ob sie einer Inhaltkontrolle standhalten würde. Eine solche rechtlich sehr anspruchsvolle Überprüfung würde aber den Rahmen Ihres Einsatzes deutlich übersteigen und kann nur im Wege einer Mandatierung rechtlich untersucht werden.
Völlig unabhängig von einer solchen Inhaltskontrolle der gestellten AGB, ist jedoch anzumerken, dass auch bei einem pauschalierten Schadensersatz tatsächlich auch ein Schaden entstanden sein muss. Hierfür ist G-Star und nicht etwa Sie beweispflichtig.
Sie wären gemäß den AGB allerdings dafür beweispflichtig, dass ein niedrigerer Schaden als der der Pauschale zugrunde gelegten Höhe entstanden ist. Zwar wurde auch diese Beweislast durch die gestellten AGB versucht zu umgehen, doch bin ich der Auffassung, dass dies schon aufgrund der missverständlichen Formulierung unwirksam sein könnte und es bei der generellen Beweislast bliebe, mithin also G-Star die genaue Schadenshöhe lückenlos darlegen und beweisen müsste.
Unabhängig davon haben sie allerdings völlig Recht, dass G-Star eine Schadensvermeidungspflicht trifft und dann natürlich dafür Sorge tragen muss, die von Ihnen bestellte aber aus Zahlungsschwierigkeiten heraus nicht abgenommene Ware (soweit möglich) anderweitig zu veräußern. Dass dies nicht möglich gewesen ist, müsste G-Star wiederum substantiiert darlegen, da Sie ja insoweit keinen Einblick in die Auftragsbücher von G-Star haben und m.E. mit Nichtwissen bestritten werden könnte.
Einmal von diesen verschärften AGB-Regeln, die auf jeden Fall einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden sollten, abgesehen, steht der Firma G-Star auch nach den gesetzlichen Regeln ein Verzugsschadensersatzanspruch (den die ebenfalls beweisen müssten, wobei hier ein Zinsschaden als sicher gilt) und wegen der angemahnten Frist zur Abnahme und Bezahlung auch ein Rücktritts- und Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Dieser würde den vollen Kaufpreis aber nur dann erfassen, wenn die Ware wirklich nicht anderweitig verkauft werden konnte und könnte, oder die Ware untergegangen wäre. Vorliegend ist G-Star weiterhin im Besitz einer Ware, die vielleicht nicht mehr den Ursprungswert haben mag, aber noch immer einen wertbildenden Faktor darstellt der selbstverständlich in Abzug gebracht werden muss.
Einen Anspruch auf den vollen Kaufpreis als Schadensersatz halte ich aus den. o.g. Gründen somit für ausgeschlossen.
Des Weiteren können Sie selbstverständlich mit den von Kunden zur Reklamation gebrachten Waren gegen G-Star aufrechnen!
Da zusammenfassend gesprochen, G-Star sicherlich dem Grunde nach ein SE-Anspruch zusteht, würde ich Ihnen anraten auf einen Vergleich hinzuwirken, wobei ich Ihnen hierzu die Beiziehung eines Anwalts empfehlen würde.
Gründe warum sich G-Star auf Vergleichsverhandlungen einlasse dürfte, gibt es im Übrigen viele:
Zu nennen sind insbesondere die alles andere als 100%ige Aussicht auf ein Obsiegen in einem etwaigen Prozess mit den hieraus entstehenden zusätzlichen Prozesskosten, aber vor allem auch die drohende Insolvenz Ihres Unternehmens die womöglich dazu führen dass G-Star völlig leer ausgeht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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