Frage geschrieben am 24.09.2007 14:12:00
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Schadenersatz bei Kontopfändung zu Unrecht?
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3971Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 24.09.2007 15:30:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
Bewertungen: 108
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Da es sich bei der Ratenzahlungsvereinbarung um einen Vertrag handelt und die Landeskasse dort eine (zumindest schlüssige, wenn nicht ausdrückliche) Verpflichtung eingegangen ist, keine Vollstreckungsmaßnahmen bei pünktlicher Ratenzahlung zu betreiben, stellt das Verhalten eine Pflichtverletzung dar, die eine Schadensersatzpflicht auslöst (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB).
Ich rate, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Schadensregulierung zu beauftragen, da die Bezifferung (gerade bei immateriellen Schäden) Schwierigkeiten bereitet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2007 16:36:58
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich nachweisen kann, das mir mind. 3 Geschäfte hierdurch entgangen sind, wo der Verdienst zwischen 500,- und 800 ,- € pro Fahrzeug zu beziffern ist, muss ich hierfür Nachweise ( schriftl. Bestätigungen von den Kunden z.B.) erbringen? Wie hoch kann ein Schmerzensgeld für den Imageschaden in etwa ausfallen?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich nachweisen kann, das mir mind. 3 Geschäfte hierdurch entgangen sind, wo der Verdienst zwischen 500,- und 800 ,- € pro Fahrzeug zu beziffern ist, muss ich hierfür Nachweise ( schriftl. Bestätigungen von den Kunden z.B.) erbringen? Wie hoch kann ein Schmerzensgeld für den Imageschaden in etwa ausfallen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.09.2007 16:57:00
Für den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) sollten die entsprechenden Nachweise mit schriftlicher Bestätigung der Kunden genügen. Die Berechnung des Imageverlustes ist schwieriger, da der Schaden konkret nur anhand eines Vergleichs der Gewinne der relevanten Geschäftsjahre bestimmt werden. Das dies u. U. sehr teuer werden kann - Bestellung eines Gutachters, etc. - sollte hier verhandelt werden. Wenn der Gegenseite die Vorteile eine Verhandlung klar gemacht werden, kann schnell Einigung erzielt werden.
Ich wünsche Ihne viel Erfolg!
RA Timm
Für den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) sollten die entsprechenden Nachweise mit schriftlicher Bestätigung der Kunden genügen. Die Berechnung des Imageverlustes ist schwieriger, da der Schaden konkret nur anhand eines Vergleichs der Gewinne der relevanten Geschäftsjahre bestimmt werden. Das dies u. U. sehr teuer werden kann - Bestellung eines Gutachters, etc. - sollte hier verhandelt werden. Wenn der Gegenseite die Vorteile eine Verhandlung klar gemacht werden, kann schnell Einigung erzielt werden.
Ich wünsche Ihne viel Erfolg!
RA Timm
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