Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Guten Abend! Wer könnte mir bitte behilflich sein? Wir wollten uns bei unserer 20 Jahre alten Einbauküche (damaliger Kaufpreis insg. rd. DM 20.000,00), einen neuen umweltfreundlichen Kühlschrank einbauen lassen und sind daher zu einem großen Möbelmarkt gefahren, mit der Bitte bei uns alles auszumessen, damit wir nach passenden Kühlschränken schauen können (Unser Kühlschrank ist mit weißen Holzfronten verkleidet und paßt sich damit nahtlos an die Oberflächenoptik der gesamten Küche an). Dieses Ausmaß fand von einem Mitarbeiter des Möbelmarktes statt (Kostenpunkt EUR 30,00) und wir haben daraufhin einen Kühlschrank bei dem Möbelmarkt ausgesucht und einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen. Bei der Lieferung/Montage des neuen Kühlschranks wurde jedoch festgestellt, dass die Holzfronten nicht zu dem Kühlschrank paßten. Da man zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass nur der "falsche" Kühlschrank geliefert, und nicht etwa falsch gemessen wurde, blieb der neue Kühlschrank einstweilen bei uns (ohne Holztürverkleidung) und unser alter Kühlschrank wurde von den Monteuren mitgenommen und entsorgt. Später mußten wir feststellen, dass gar keine passenden Einbaukühlschranke mehr für diese alte Einbauküche hergestellt werden. Bei korrekter/fachgerechter Messung hätte man also sofort feststellen können, dass es gar keine passenden Einbaukühlschränke mehr für unsere Küche gibt und wir hätten dann natürlich auf einen neuen Kühlschrank verzichtet. Da unser alter Kühlschrank jedoch vernichtet wurde und wir ja nun einen Kühlschrank benötigen, haben wir uns notgedrungen einen freistehenden Kühlschrank ausgesucht (also ohne Holzverkleidung), der jedoch nur in unsere Einbauküchenzeile paßt, wenn wir einen Küchenschrank entfernen und den neuen Kühlschrank in die dann entstandene Lücke hineinschieben. Als Entgegenkommen bietet man uns nun an, den höheren Preis des freistehenden Kühlschranks mitsamt Einbaukosten zu tragen (also die Differenz zum Preis des zuerst bestellten Kühlschranks), unserer Forderung nach Schadenersatz jedoch nicht nachkommen zu können/wollen, da ja kein materieller Schaden bei uns entstanden sei und wir ja einen höherwertigen Kühlschrank ohne Mehrkosten für uns bekommen würden. Fazit: Das Gesamtbild unserer Küche ist verschandelt (der neue Kühlschrank steht auch noch rd. 4 cm vor) und wir haben einen Kühlschrank, den wir gar nicht wollten und ich frage mich, ob es irgendwelche rechtliche Grundlagen gibt, um meiner Forderung nach Schadenersatz Nachdruck zu verleihen und in welcher Höhe ich ungefähr diese ansetzen könnte? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Besten GrußAntwort geschrieben am 24.02.2011 22:18:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihren Fragen wie folgt.
Zwischen Ihnen und dem Möbelmarkt ist vorliegend ein Werkvertrag zustande gekommen. Sie haben mit dem Möbelhaus die Vereinbarung über den Einbau eines neuen Kühlschranks in Ihre bestehende Einbauküche abgeschlossen.
Der Unternehmer ist verpflichtet das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Das Werk ist nach der Regelung des § 633 Abs. 2 BGB dann mit einem Sachmangel behaftet, wenn es nicht die zwischen den Parteien des Werkvertrages vereinbarte Beschaffenheit hat. Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Dies war vorliegend die passgenaue Einfügung eines neuen Kühlschrankes in die bestehende Nische der Einbauküche.
Diesen Vertrag hat das Möbelhaus bislang nicht erfüllt. Wenn wie vorliegend keine Erfüllung erfolgen kann, so können Sie von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 281 - 283 BGB. Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen.
Der Schadensersatz ist auf das positive Interesse, also das Erfüllungsinteresse gerichtet. Er besteht somit in dem Umfang wie dies zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich ist. Dies bedeutet, dass Sie zumindest so zu stellen sind, wie dies zuvor der Fall war. Nun war der vorherige Kühlschrank bereits älter. Es wäre damit der Zeitwert des Kühlschrankes nebst des Aufwandes für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes geschuldet.
Sie sollten an das Möbelhaus herantreten und von diesem die fachgerechte Einfügung des Kühlschrankes durch einen Schreiner fordern und den Mehrwert des Kühlschrankes zu dem alten Kühlschrank zahlen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2011 22:56:14
Hallo und zunächst vielen Dank. Ich hätte es vielleicht noch etwas genauer fassen müssen; die Küchenfronten im Landhausstil gibt es nicht mehr und werden von dem Küchenhersteller nicht mehr produziert, d.h. es gibt definitiv keine Möglichkeit, neue Küchenfronten anzufertigen. Dieses wurde bereits vom Möbelhaus angedacht und wieder verworfen. Es kann also keine fachgerechte Einfügung des Kühlschrankes erfolgen und wir müssen mit dem Resultat leben. Und das ist ja auch der Grund, warum ich für dieses nicht abwendbare Resultat einen Schadenersatz fordern möchte. Gibt es denn keine Möglichkeit den nicht von mir verschuldeten Schaden, der ja nun existent ist und auch bleibt, in ansprechender Form und Höhe abgegolten zu bekommen? Dank und Gruß
Hallo und zunächst vielen Dank. Ich hätte es vielleicht noch etwas genauer fassen müssen; die Küchenfronten im Landhausstil gibt es nicht mehr und werden von dem Küchenhersteller nicht mehr produziert, d.h. es gibt definitiv keine Möglichkeit, neue Küchenfronten anzufertigen. Dieses wurde bereits vom Möbelhaus angedacht und wieder verworfen. Es kann also keine fachgerechte Einfügung des Kühlschrankes erfolgen und wir müssen mit dem Resultat leben. Und das ist ja auch der Grund, warum ich für dieses nicht abwendbare Resultat einen Schadenersatz fordern möchte. Gibt es denn keine Möglichkeit den nicht von mir verschuldeten Schaden, der ja nun existent ist und auch bleibt, in ansprechender Form und Höhe abgegolten zu bekommen? Dank und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2011 15:23:14
Sehr geehrter Fragesteller,
wie oben ausgeführt haben Sie einen Schadensersatzanspruch der auf Naturarestitution, also Wiederherstellung, gerichtet ist. Da es die Küchenfronten nicht mehr gibt, müßte ein Schreiner einen Nachbau vornehmen. So ist auch meine konkrete Handlungsempfehlung zu verstehen. sie können den entsprechenden Kostenaufwand auch so verlangen und das Möbelhaus mit einer konkreten Schadensersatzforderung konfrontieren.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie oben ausgeführt haben Sie einen Schadensersatzanspruch der auf Naturarestitution, also Wiederherstellung, gerichtet ist. Da es die Küchenfronten nicht mehr gibt, müßte ein Schreiner einen Nachbau vornehmen. So ist auch meine konkrete Handlungsempfehlung zu verstehen. sie können den entsprechenden Kostenaufwand auch so verlangen und das Möbelhaus mit einer konkreten Schadensersatzforderung konfrontieren.
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