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Frage geschrieben am 12.11.2009 17:24:32

Schadenersatz bei Flugausfall

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3093
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hoffe Sie können mir mit einer Frage nach Schadensersatzleistungen wegen eines Flugausfalls helfen.

Auf der Rückreise aus einem Urlaub konnte der Rückflug nicht wie geplant durchgeführt werden.

Der Rückflug war für den 6. November 2009 mit Abflug 22:15 von Johannesburg, Südafrika nach Madrid, Spanien geplant. Es sollte von Madrid am 7. November 2009 um 05:50 der Weiterflug nach München mit Ankunft um 11:15 erfolgen. Die Kosten für Hin- und Rückflug betrugen ca. 700 Euro.

Unsere Maschine konnte in Johannesburg wegen eines Triebwerkschadens nicht starten. Dies wurde uns vor dem geplanten Start mitgeteilt, als wir schon in der Maschine saßen. Wir wurden nach mehrstündigen Reparaturversuchen dann gegen 4 Uhr nachts in einem Hotel untergebracht. In dieser Zeit haben wir keinerlei Verpflegung bekommen, der Kauf von Lebensmitteln war wegen der Uhrzeit am Flughafen auch nicht mehr möglich. Im Flug wäre ein Abendessen und Getränke enthalten gewesen. Am Folgetag erhielten wir Frühstück und Mittagessen sowie Getränke auf Kosten der Airline im Hotel.

Bevor wir den Flughafen verließen wurde uns per Lautsprecher mitgeteilt, dass wir am folgenden mit einem Flug um 20:00 Uhr unsere Reise antreten könnten.

Als wir uns am nächsten Tag am Flughafen einfanden wurde uns gegen 18:00 von der Airline mitgeteilt, dass die Maschine weiterhin kaputt sei und sich die Rückreise um unbekannte Zeit verschieben würde.

Eine Umbuchung auf andere Maschinen konnte zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, da für sämtliche Passagiere des Fluges nur ein Schalter geöffnet war, welcher mit 2 Personen besetzt war und die Computer defekt waren.

Von der Airlinie wurden wurden wir ermuntert unsere Heimreise selbst mit einer anderen Airline zu organisieren, oder auf unbestimmte Zeit auf die Reparatur der Maschine zu warten. Eine Kostenerstattung wurde uns versprochen, wobei keine genauen Angaben gemacht wurden und wir hierüber auch kein schriftliches Dokument bekamen.

Wir haben darauf hin einen Flug bei einer anderen Airline gebucht, welcher pro person ca. 700 Euro kostete.

Wir sind dann mit unserem selbst gebuchten Flug am 08. November 2009 in München angekommen, also ca. 22 Stunden später als geplant.

Ich möchte gerne von Ihnen wissen, welche Ansprüche ich an die Airline wegen der uns entstandenen Kosten, der zeitlichen Verzögerung und der unzureichenden Verpflegung stellen kann. Solte ich für diesen Fall einen Anwalt beauftragen?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.

Sehr geehrter Fragesteller/in,

bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.

Zunächst wäre in Ihrem Fall festzustellen, ob es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der europäischen Gemeinschaft handelt. Entscheident ist dabei der gesellschaftsrechtliche Sitz des Luftfahrtunternehmens und nicht etwa der Abflugsort.

Ist dieses der Fall, so stehen Ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen folgende Ansprüche zu:

Artikel 7 c): Eine Entschädigungszahlung von 600 EUR pro Person.

und

Artikel 8 Absatz 1 a): Ersatz der vollständigen Erstattung der ursprünglichen Flugscheinkosten.

Beachten Sie bitte, dass der Anspruch aus Artikel 8 binnen sieben Tagen geltend zu machen ist. Sie sollten also die Fluggesellschaft vorab per Fax fristwahrend und nachfolgend postalisch davon in Kenntnis setzen, dass Sie die Ansprüche aus den Artikeln 5 Absatz 1 i.V.m. den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geltend machen wollen.

Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung können Sie weiteren Schadensersatz unabhängig von diesen Rechten einfordern. In diesem Fall können die Ausgleichzahlungen aus Artikel 7 und 8 auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Sie können Ihre Ansprüche nach Wahrung der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung unter Erläuterung des Sachverhaltes und Beifügung aller Unterlagen und Aufführen aller Schadenspositionen schrifttlich nachweisbar bei dem Luftfahrtunternehmen einfordern. Sollte das Luftfahrtunternehmen nicht auf Ihre Forderungen eingehen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen kein Luftfahrtunternehmen aus einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ist, richtet sich Ihr Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Diesem Abkommen ist Südafrika beigetreten. Eine gesonderte Auskunft hinsichtlich Ihrer Rechte aus diesem Abkommen sollten Sie bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erfragen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Fluggastrechte gegeben zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2009 18:50:16

Bei der Airline handelt es sich um Iberia, die meines Wissens ihren Hauptsitz in Madrid, Spanien hat.

Wieviel Zeit sollten wir der Airline für eine Antwort einräumen bevor wir einen Anwalt hinzuziehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.11.2009 09:10:06


Sehr geehrter Fragesteller/in,

die Anschrift des Hauptsitzes von Iberia lautet:

IBERIA, Líneas Aéreas de España, S.A.
Calle Velázquez nº 130,
28006 Madrid
Spanien
Fax: 0034/915874741

Sie sollten das Anschreiben auf englisch oder spanisch verfassen und eine Frist von 10 Tagen setzen.

Sollten Sie das Anschreiben juristisch prüfen oder einen Anwalt einschalten wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich könnte Ihnen diesbezüglich anbieten, die Korrespondenz auf spanisch zu verfassen.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadenersatz bei Flugausfall | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-11-12
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