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Frage geschrieben am 06.10.2009 11:28:14

Schadenersatz bei Beschlagnahmung wegen Beweissicherung (Unbeteiligter)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2197
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Fogender Fall

Ich hatte vor ca. 10 Jahren ein Gewerbe im Computerbereich.
Hier bekam ich einen Auftrag, ein Reisebüro mit Computern (Rechner, Bandlaufwerke Monitore) auszustatten.
Diese Rechner habe ich ordnungsgemaess geliefert, 3 Tage später kam es in diesem Reisebüro zu einer Durchsuchung der Polizei: Verdacht auf Betrug (Reisen wurden niemals an die Kunden ausgeliefert)

das Büro wurde geschlossen, die Inhaber haben sich dem Zugriff entzogen (sind ins Ausland abgehauen)

Zur Beweissicherung hat die Polizei u.a. die kürzlich von mir gelieferte Hardware (Computer) sichergestellt.

Ich habe dann hier sofort (bei der zuständigen Kripo) interveniert da diese Rechner ja noch mein Eigentum waren waren (aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der Haussuchung und dem schliessen der Lokalität bzw der Lieferung meinerseits waren die Rechner seitens des Auftraggebers (der ja dann schnell abgehauen ist) ja nicht bezahlt) und habe hier meine Ansprüche erklärt.

Gleichwohl konnte auf diesen Rechnern absolut keinerlei Beweismaterial vorliegen da die Rechner bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung nichtmal mit einem Betriebssystem ausgestattet waren (geschweige denn sonstiger Software) -> Die Rechner waren also überhaupt nicht lauffähig.

Die Einspruchnahme wurde zwar soweit entgegengenommen passiert ist jedoch hier nie etwas. Sämtliche Nachfragen verliefen im Sande, so dass ich mich damals dann quasi erstmal mit dem Schicksal und vor allem dem Verlust abgefunden wurde


Nun sind 10 Jahre vergangen und vergangene Woche finde ich just ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in meinem Briefkasten mit den Worten :
die Computer werden als Beweismittel nicht mehr benötigt und die Rechner können wieder dem rechtmässigen Besitzer (also tatsächlich in dem Schreiben namentlich benannt : mir) ausgehändigt werden, man möge sich doch bitte zwecks Abholung in Verbindung setzen. (man hat hier sogar die Frechheit mir eine Frist zu setzen)

(Somit ist auch klar denke ich, der Eigentümeranspruch den ich schon vor zehn Jahren angemeldet hat, ist niemals "angezweifelt" worden sonst würde man ja auch jetzt nicht auf mich zugehen?)


Nun zur Frage : will man mich echt veräppeln ? Nein Im Ernst. Nach zehn Jahren wird mir also mitgeteilt ich könne Computer die seit Zehn Jahren angeblich zur Beweissicherung dienten obwohl sie niemals lauffähig waren, wieder abholen. Diese Computer haben nun ja nichtmal mehr Schrottwert. Kann hier irgendein Schadenersatz gültig gemacht werden ? Ich meine wenn vor zehn Jahren 5000 DM konfisziert worden wären, hätten die ja heute immer noch ihren Wert, aber für zehn Jahre alte Computer müsste ich ja für die Entsorgung inzwischen mehr zahlen als die Rechner noch wert wären. ?

Dazu kommt, dass man, selbst wenn sich Daten auf Computern befinden, ja nicht die ganzen Rechner 10 Jahre lang beschlagnahmen muss, hier kann man digitale Kopien ziehen oder von mir aus die Datenträger behalten. Aber irgendeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss es hier doch geben ? Ich als absolut Unbeteiligter an diesem ganzen Verfahren bin doch hier der doppelt Geschädigte. Die Rechner wurden seinerzeits nicht bezahlt (Dieser Anspruch ist längst verjährt) und die Staatsanwaltschaft lässt mein Eigentum in ihren Kellern verschimmeln!?


Danke und Gruss



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.10.2009 16:45:26
Rechtsanwalt Thilo Reimers
Rosengasse 8, 97070 Würzburg, Tel: 0931405158, Fax: 0931405241
Strafrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 9
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Sehr geehrter Fragesteller,

...knapp 10 Jahre- das ist natürlich ein dicker Hund!

Grundsätzlich liegen Sie absolut richtig mit Ihren Annahmen.

Hier hat der Staat offensichtlich geschlampt. Der Schadenersatzanspruch besteht nach meinem Dafürhalten eindeutig dem Grunde nach gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sogenannte Amtshaftung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 839 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 I GG liegen ganz klar vor. Die Staatsanwaltschaft hat einen Schaden verursacht, indem Sie die Computer erst nach 10 Jahren, als diese Ihren Wert verloren hatten, herausgab. Dabei ist zu bemerken, dass der § 839 nicht den Beamter haftbar macht, sondern den Staat (Art. 34 GG leitet die Haftung auf den Staat über). Daher wäre auch der Staat zu verklagen.
Als Amtspflichtverletzung kann hier die Beschlagnahme an sich schon gesehen werden, aber auch die Tatsache, dass die Computer nicht nach spätestens 8-10 Monaten bereits zurückgegeben wurden.

Es gibt aber mehrere Probleme, den Anspruch durchzusetzen:

1. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte von der Amtspflichtverletzung erfahren hat (§ 199 BGB).
Fraglich ist hier, wann Sie denn nun von der Amtspflichtverletzung (im Folgenden "APV") erfahren haben.
Bei der Beschlagnahme als APV wäre das Ganze vor 7 Jahren bereits verjährt.
Bei der Nichtrückgabe nach angemessener Zeit wäre auch schon vor 6 Jahren Verjährung eingetreten. Spätestens zum 31.12.2004 wäre die Sache hiernach verjährt (EG 229 § 6 EGBGB)

Mir fällt leider nichts ein, mit welcher Argumentation man in diesem Falle den Zeitpunkt der APV in den noch nicht verjährten Zeitraum bringen könnte.

2. Auch § 839 III BGB steht entgegen. Man hätte damals gleich gegen den Beschlagnahmebeschluss oder zumindest die Zu-lange-Aufbewahrung juristisch vorgehen müssen.


folglich wird man leider sehr wenig Chancen haben, heute noch den Schaden ersetzt zu bekommen.
Tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Nachricht geben kann!
Bei Unklarheiten bitte einfach nachfragen!

Mit freundlichen Grüßen,

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.10.2009 16:51:58

Hallo

danke für die Antwort wenngleich sie auch wenig Hoffnung macht.

Sie schreiben, dass der Anspruch wahrscheinlich schon verjährt ist, weil ich ihn nicht rechtzeitig (jeweils) geltend gemacht habe.

Aber habe ich das nicht eben doch getan ? ich habe ja seinerzeits (sogar per Fax, wobei ich die Durchschrift nach nun 10 Jahren sicher nicht mehr habe) meinen Anspruch bei der Kripo erklärt . Und dieser Anspruch als Eigentümer wurde ja anscheinend auch akzeptiert, denn wie sonst wäre man jetzt, seitens der Staatsanwaltschaft nach zehn jahren (also nach anscheinend Einstellung der Sache) auf mich als rechmässigen Eigentümer der Computer zugekommen ? (hätten die nichts von meinem Einspruch gewusst, wäre doch der "Beschuldigte" als Eigentümer der Computer vermutet worden?)


Soll heissen: Anspruch habe ich doch erklärt (direkt nach Beschlagnahmung der Computer) einzig eine Antwort habe ich nie erhalten, bzw jetzt erst nach Zehn Jahren .

Danke und Gruss

O.Borchard

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.10.2009 09:50:02

Hallo!

nun ja, die Verjährung beginnt gem. §§ 195, 199 BGB zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis aller Anspruchsvoraussetzungen. Höchstens an dieser Stelle könnte man versuchen, noch "reinzukommen", es dürfte aber schwierig sein zu argumentieren, dass Sie erst vor weniger als 3 Jahren gemerkt haben, dass Ihnen durch das Handeln der Polizei/Staatsanwaltschaft ein Schaden in Form von Wertverlust entstanden ist.

Alleine die Anspruchserklärung dürfte nicht ausreichen, um ansonsten die Verjährung zu hemmen. Das geht gem. § 204 BGB grds. nur durch Rechtsverfolgung, also Klage, förmliche Rechtsbehelfe usw.

Man könnte allerhöchstens auf die Idee kommen, dass durch Ihr Schreiben per Fax Verhandlungen schwebten und dadurch nach § 203 BGB die Verjährung gehemmt war.
Dagegen spricht wiederum, dass die anscheinend nie zurückgeschrieben haben und man von daher eher nicht von Verhandlungen sprechen kann. Zudem fehlt noch der Beweis des Schreibens.

Selbst wenn man dies übersehen wollte, schwebt noch das Damoklesschwert des § 839 Abs. 3 BGB über dem Anspruch.
Denn die Geltendmachung bei der Behörde ist kein Rechtsmittel in diesem Sinne.

Ich schätze daher die letztlichen Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Behörde als eher schlecht ein. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, würde ich persönlich dennoch über einen Anwalt den Sachverhalt schildern und die Ansprüche versuchen, geltend zu machen. Vielleicht ist das dem Staat doch so peinlich, dass er einen gewissen Schadenersatz zahlt.

Ich wünsche Ihnen für diesen Fall alles Gute und dass die Behörden sich nicht hinter einer (vermeintlichen) Verjährung verstecken.
(Jedenfalls) ein Edelmann beruft sich nicht auf die Einrede der Verjährung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadenersatz bei Beschlagnahmung wegen Beweissicherung (Unbeteiligter) | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2009-10-09
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