Frage geschrieben am 09.02.2010 10:02:33
Schadenersatz aufgrund von Nachbesserung?
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1245Ich habe mir im Dezember 2009 einen Gebrauchtwagen vom Händler geholt. Schon direkt beim Kauf leuchtete eine Warnleuchte (Niveauregulierung) - der Verkäufer meinte damals die würde gleich ausgehen, die würde nur noch leuchten da der Wagen ja noch vorhin auf der Bühne gestanden hätte wegen dem TÜV etc..
Die Warnleuchte ist natürlich in den folgenden Tagen nicht ausgegangen - also bemängelte ich diesen Zustand und brachte das Fahrzeug wieder zum Händler. Ein Sensor für die Niveauregulierung stellte sich als Fehlerherd heraus. Für die Dauer der Reparatur (3 Tage)bekam ich einen Ersatzwagen. Fünf Tage nachdem ich mein Fahrzeug abgeholt hatte, leuchtete wieder die gleiche Warnleuchte auf. Auch dieses Mal bemängelte ich den Fehler beim Händler und brachte meinen Wagen wieder dorthin (Dauer 2 Tage).
Meine Fragen nun:
1. Kann ich Schadenersatz geltend machen wegen der ständigen hin- und herfahrerei? Einfache Strecke sind ca. 90km - d.h. ich bin im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten insgesamt fast 720km gefahren...
2. Ist es ein 2. Nachbesserungsversuch wenn es sich um den anderen Sensor handelt oder ist es egal welcher Sensor kaputt geht im Hinblick auf die Nachbesserung? Der Händler meinte nämlich das es KEIN 2. Nachbesserungsversuch wäre, da der Fehler nicht im gleichen Sensor liegen würde... Aber es gehört doch zur gleichen Baugruppe?! (Die Niveauregulierung hat 2 Sensoren die den Beladungszustand messen und demnach das Fahrwerk steuern)
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.02.2010 10:53:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kerstin Götten
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Erbrecht, Sozialrecht, Internetrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 199
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aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Gem. § 439 II BGB hat der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten zu tragen.
Hierunter fallen nicht nur eigene Kosten des Verkäufers, sondern auch die Aufwendungen des Käufers. Sie können daher die Kosten, die aufgrund der notwendigen Verbringung des Autos zum Händler entstanden sind, von diesem verlangen.
Ob aufgrund der gegebenen Situation die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann, ist am genauen Einzelfall zu bestimmen. Grundsätzlich werden dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche zugestanden, um eine mangelfreie Sache zu liefern. Gem. § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Das Vorliegen dieser besonderen Umstände muss der Verkäufer beweisen.
Einen zweiten Nachbesserungsversuch könnten Sie als Käufer aber im Einzelfall bereits als unzumutbar ablehnen, wenn bereits die erste Nachbesserung dilettantisch und fehlerhaft durchgeführt wurde.
Bei der Nachbesserung ist auch nur auf den auftretenden Mangel an sich abzustellen. Hier wird dies wohl allein das Aufleuchten des Warnsignals sein. Dieses wurde durch die erste Reparatur nur vorübergehend beseitigt.
Sollte also auch nach der zweiten Reparatur das Warnsignal nicht funktionieren und Sie über einen Rücktritt vom Vertrag nachdenken, so müsste untersucht werden, ob Ihnen hier eine weitere Reparatur zumutbar ist und ob Anhaltspunkte dafür sprechen, dass aufgrund der Art des Mangels dem Verkäufer eine weitere Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels gegeben werden muss. Bei komplexen Gegenständen wie einem Fahrzeug ist dabei meist davon auszugehen, dass der Verkäufer mehrere Versuche unternehmen darf, wenn der Schaden nicht offensichtlich und leicht behebbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2010 11:02:49
Ich Danke Ihnen erstmal sehr für die schnelle Beantwortung meiner Frage!!! :-)
Darf ich denn - wenn der Fehler jetzt nach der 2. Nachbesserung wieder auftritt, zu einem anderen Händler gehen, der bei mir ansässig ist. Insbesondere hinsichtlich der Entfernung und der dortigen Erfolglosigkeit...?
Mir wäre dann eine Reparatur in meiner ortsansääsigen Werkstatt lieber. Und darf ich dann die Kosten weiterleiten?
Ich Danke Ihnen erstmal sehr für die schnelle Beantwortung meiner Frage!!! :-)
Darf ich denn - wenn der Fehler jetzt nach der 2. Nachbesserung wieder auftritt, zu einem anderen Händler gehen, der bei mir ansässig ist. Insbesondere hinsichtlich der Entfernung und der dortigen Erfolglosigkeit...?
Mir wäre dann eine Reparatur in meiner ortsansääsigen Werkstatt lieber. Und darf ich dann die Kosten weiterleiten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2010 11:41:46
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich hat der Verkäufer, ohne dass ein Rücktritt erfolgt ist und ohne dass eine ihm gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist, weiterhin das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen.
Bei der Reparatur in einer Werkstatt vor Ort könnte somit eine unzulässige Selbstvornahme der Mängelbeseitigung vorliegen und Sie hätten wohlmöglich die Kosten zu tragen.
Sie könnten jedoch versuchen, mit dem Verkäufer eine Einigung dahingehend zu finden, dass Sie eine Werkstatt vor Ort aufsuchen und dort die Reparatur vornehmen lassen. Hier könnten Sie einen Kostenvoranschlag vorlegen, damit die Kosten für den Verkäufer absehbar sind und damit argumentieren, dass dem Verkäufer dann keine zusätzlichen Kosten aufgrund der großen Entfernung entstehen.
Sollte der Verkäufer hier nicht einlenken, rate ich Ihnen an, letztmalig schriftlich eine kurze Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen und anzudrohen, dass bei Nichtbehebung des Mangels eine andere Werkstatt mit der Mangelbeseitigung beauftragt wird und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich hat der Verkäufer, ohne dass ein Rücktritt erfolgt ist und ohne dass eine ihm gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist, weiterhin das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen.
Bei der Reparatur in einer Werkstatt vor Ort könnte somit eine unzulässige Selbstvornahme der Mängelbeseitigung vorliegen und Sie hätten wohlmöglich die Kosten zu tragen.
Sie könnten jedoch versuchen, mit dem Verkäufer eine Einigung dahingehend zu finden, dass Sie eine Werkstatt vor Ort aufsuchen und dort die Reparatur vornehmen lassen. Hier könnten Sie einen Kostenvoranschlag vorlegen, damit die Kosten für den Verkäufer absehbar sind und damit argumentieren, dass dem Verkäufer dann keine zusätzlichen Kosten aufgrund der großen Entfernung entstehen.
Sollte der Verkäufer hier nicht einlenken, rate ich Ihnen an, letztmalig schriftlich eine kurze Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen und anzudrohen, dass bei Nichtbehebung des Mangels eine andere Werkstatt mit der Mangelbeseitigung beauftragt wird und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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