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Frage geschrieben am 28.04.2010 16:30:07

Schadenersatz

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1152
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich KFZ-Händler Inserriere im Internet ein Fahrzeug mit den Extras Leder, Klima, Navi, Sitzheizung, Xenonscheinwerfer, Automatik.
Als Bemerkung habe ich im Anzeigentext stehen: Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten. Ein Kunde kommt und kauft das Fahrzeug 1 Tag später ein anruf des Käufers das Auto hat ja keine Xenonscheinwerfer. Im Kaufvertrag habe ich die Extras nicht aufgeführt. Es war ein Anzeigenfehler von mir. Frage kann der Kunde Schadensersatz verlangen?


Antwort geschrieben am 28.04.2010 20:15:00
Sehr geehrter Fragesteller,


der Kunde könnte Schadensersatz oder den nachträglichen Einbau von Xenonscheinwerfern verlangen, sofern die fehlenden Xenonscheinwerfer vertraglich vereinbart wurden.


Sofern die Fahrzeugbeschreibung inhaltlich bezug zum Kaufvertrag hat, so ist m.E. nach die Eigenschaft "Xenonscheinwerfer" vertraglich vereinbart, auch wenn dies nicht mehr später explizit im Kaufvertrag aufgeführt ist.


Obergerichtlich wurde diese Problematik bereits in z.B. folgenden Entscheidungen geregelt:

http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/5%20U%20161-05.pdf

--> Seite 5 unten/6oben

OLG Köln NJW-RR 1990,
758; OLG Düsseldorf 1999, 514, LG Köln DAR 2002, 272

Ich gebe das Urteil auszugsweise wiefolgt wider:


Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte die Beklagte
der Klägerin das Fahrzeug frei von Sachmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist gemäß § 437
Nr. 2 BGB unter weiteren Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die verkaufte
Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt,
dass bei einem Fahrzeug, bei dem die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages das
Vorhandensein eines Katalysators vereinbart haben, dessen Fehlen einen Mangel darstellt.
Vorliegend hatten die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges, nämlich das
Vorhandensein eines Abgaskatalysators, vereinbart, die nicht vorhanden war. Hierbei kommt
es nicht darauf an, dass dieses Beschaffenheitsmerkmal des Wagens nur in das bei ebay
eingestellte Verkaufsangebot aufgenommen war und im später zwischen den Parteien
schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.11.2004 nicht aufgenommen wurde. Denn
- 6 -
die Fahrzeugbeschreibung im Internet war Grundlage des Kaufvertrages und es ist anerkannt,
dass die Beschreibung im Internet oder in einem Werbeschreiben bzw. Inserat für die
Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit ausreicht (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990,
758; OLG Düsseldorf 1999, 514, LG Köln DAR 2002, 272). Auch hat die Klägerin bei der
dem schriftlichen Vertrag vorausgegangenen Probefahrt mehrfach nach dem Vorhandensein
des Katalysators nachgefragt und dessen Vorhandensein bestätigt bekommen. Wenn die
Beklagte dies alles nicht hätte gegen sich gelten lassen wollen, hätte sie die Aussagen
spätestens bei Abschluss des schriftlichen Vertrages widerrufen müssen (vgl. OLG Hamm
OLGR 1996, 53).





Leider bedeutet das für Sie, dass Sie Ihrem Kunden preislich wohl entgegenkommen müssen( mindern), die Xenonscheinwerfer nachbessern müssen( sofern überhaupt möglich aufgrund der nötigen Scheibenwischanlage), oder das Fahrzeug zurücknehmen müssen ( Rücktritt).


Bei Fragen rund um Kfz- und straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten stehe ich Ihnen natürlich jederzeit weiterhin zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion, oder nehmen direkt Kontakt per email unter info@kanzlei-bauer.eu oder per Telefon 0821 3494800 mit meiner Kanzlei in Augsburg Kontakt zu mir auf.



Mit freundlichen Grüßen aus Augsburg


Michael Bauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2010 20:46:43

Danke für die schnelle Antwort.
Hat der Käufer auch ein Recht auf Wandlung/Schadenersatz wenn in der Internet Anzeige der Vermerk steht: Irrtümer vorbehalten.?
Im späteren Kaufvertrag ist keine Zusicherung gemacht worden das das Fahrzeug Xenonscheinwerfer hat. Es handelt sich hier um einen Schreibfehler.
MfG Peter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2010 20:58:45

Seh rgeehrter Fragesteller,

leider wird Ihnen die pauschale Formulierung "Irrtümer vorbehalten" nicht helfen.


Die Beschaffenheitsvereinbarung war eindeutig - von Ihnen als gewerblichem Händlerkann mit Sicherheit verlangt werden, dass Ihnen klar ist, ob ein Fahrzeug Xenon Scheinwerfer oder nur normale Halogenscheinwerfer besitzt.


Die "Irrtümer vorbehalten" Klausel hilft Ihnen leider meines Erachtens in der konkreten Situation nicht weiter. Ansonsten würde diese Klausel in allen Rechtsgeschäften benutzt werden und würde zur absoluten Rechtslosigkeit führen.


Gerne können Sie als Kfz-Händler mit weiteren Problemen rund ums Auto telefonisch Kontakt zu mir aufnehmen. Näheres per Email von mir.


Mit freundlichen Grüßen


Michael Bauer
Rechtsanwalt

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